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Regelwerk; BGI / DGUV-I

DGUV Information 207-002 / BGI/GUV-I 5168 - Sicherheit und Gesundheit an ausgelagerten Arbeitsplätzen
Hilfestellungen zur Zusammenarbeit von Werkstätten für behinderte Menschen und Anbietern von ausgelagerten Arbeitsplätzen

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 10/2012; 07/2019)




Archiv 10/2012

Vorwort

DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Rechtsvorschriften zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. Sie sollen den handelnden Personen vor Ort eine Hilfestellung bei der Umsetzung der Pflichten aus den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder den Unfallverhütungsvorschriften geben. Diese Vorschriften sind auf Grund der geforderten Rechtssicherheit häufig nicht in der Sprache der Praxis verfasst. Der Praktiker im Unternehmen fragt sich daher oft, welche Vorschriften für ihn gelten, wo er sie findet und wie sie umzusetzen sind. Genau da setzt diese Information als Handlungshilfe für die Praxis an, um bei Entscheidungen "auf der sicheren Seiten zu stehen".

DGUV Informationen richten sich in erster Linie an Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Führungskräfte und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Unter dem Begriff Menschen mit Behinderung werden im Folgenden sowohl Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung als auch Menschen mit psychischer Erkrankung verstanden.

Die verwendeten Abkürzungen werden dort, wo sie im Text erstmalig erwähnt werden, im Volltext genannt.

1 Einführung, Anwendungsbereich

Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind nach § 219 Sozialgesetzbuch IX ( SGB IX) Einrichtungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Eine der Aufgaben einer WfbM ist es, den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen steht hierfür zur Verfügung u.a. auch ausgelagerte Arbeitsplätze auf dem allgemeinen, dem sogenannten ersten Arbeitsmarkt. Diese Forderung ergibt sich auch aus § 5 Werkstattverordnung ( WVO).

In ausgelagerten Arbeitsplätzen erfahren WfbM-Beschäftigte eine den Bedingungen des allgemeinen Arbeitslebens nahekommende berufliche Rehabilitation in einem Unternehmen außerhalb der Werkstatt. Ein Bestandteil dieser Rehabilitation ist die Einbindung der WfbM-Beschäftigten in die Organisations- und Ablaufstruktur des aufnehmenden Betriebes.

Hierbei ist zu beachten, dass Menschen mit Behinderung auch auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz den Status als WfbM-Beschäftigte behalten. Ein Anspruch gegenüber der WfbM auf berufliche Bildung, Begleitung, Förderung, Assistenz und Hilfestellung besteht weiterhin. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitsplatz zeitlich befristet oder dauerhaft ausgelagert ist.

Durch ihren rehabilitativen Charakter grenzt sich die Beschäftigung von WfbM-Beschäftigten auf ausgelagerten Arbeitsplätzen grundsätzlich von der Arbeitsnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( AÜG) ab. Wegen ihres besonderen Status gelten WfbM-Beschäftigte nicht als Arbeitnehmer. Das AÜG findet deshalb keine Anwendung 1)).

Nach Auffassung des Fachbereichs Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sollen ausgelagerte Arbeitsplätze dauerhaft keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze verdrängen, vernichten oder in Konkurrenz dazu treten. Sie stellen ein zusätzliches Angebot dar.

Die Rahmenbedingungen und Schnittstellen, unter denen die Tätigkeiten auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz erfolgen, sind stets durch einen schriftlichen Vertrag zwischen der Werkstatt und dem aufnehmenden Betrieb zu regeln. Auf dem ausgelagerten Arbeitsplatz behält die WfbM die Pflichten der betrieblichen Sicherheit und Gesundheit gegenüber dem Menschen mit Behinderung. Parallel hat auch der aufnehmende Betrieb Pflichten bezüglich betrieblicher Sicherheit und Gesundheit gegenüber WfbM-Beschäftigten. Die Zuständigkeit für die Umsetzung dieser Pflichten ist im Vertrag oder durch eine zusätzliche schriftliche Arbeitsschutzvereinbarung festzulegen.

Unterschiedliche Erwartungen und fehlende Kenntnisse über die jeweils andere Einrichtung - einerseits WfbM und andrerseits aufnehmender Betrieb - bringen im Alltag oftmals Schwierigkeiten und Probleme mit sich.

Für ausgelagerte Arbeitsplätze gilt das gleiche wie für die Arbeit im Unternehmen insgesamt:

In dieser Information finden Sie Kriterien und Hilfen,

und

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