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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 203-084 - Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 01/2016)




1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information gilt für Tätigkeiten zur Aufbereitung von Wäsche und Textilien, von der gemäß Gefährdungsbeurteilung eine Infektionsgefahr für die Beschäftigten ausgeht, die gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Diese Wäsche kann potentiell infektiöses Material enthalten, das bei entsprechender Exposition zu einer Infektion führen kann.

Hierunter fällt vor allem der Umgang mit benutzter Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege, die mit Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen behaftet ist.

Im Anwendungsbereich eingeschlossen sind Tätigkeiten, die der Ver- und Entsorgung oder der Aufrechterhaltung des Betriebes der oben genannten Bereiche dienen. Darunter fallen Sammeln, Transport und Aufbereitung der Textilien.

Mit dieser DGUV Information kann auf die branchenbezogenen Erfahrungen der Berufsgenossenschaft aus Ermittlungen in Betrieben, Auswertung des Berufskrankheiten-Geschehens und Kenntnis der einschlägigen Literatur zurückgegriffen werden. Sie hilft, die Anforderungen der Biostoffverordnung ( BioStoffV) [ 2] und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) [ 3] für infektionsgefährdende Tätigkeiten in Wäschereien umzusetzen. Dies betrifft insbesondere die Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutzimpfungen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Infektion

Infektion ist das Eindringen von Mikroorganismen in den menschlichen Organismus, wo sie sich nach der Ansteckung vermehren und eine Infektionskrankheit verursachen können.

2.2 Biologische Arbeitsstoffe

Biologische Arbeitsstoffe sind u. a. Mikroorganismen, z.B. Bakterien, Schimmelpilze und Viren, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen, also Infektionskrankheiten, Allergien oder Reizwirkungen bzw. Vergiftungen hervorrufen können Gemäß § 3 BioStoffV werden biologische Arbeitsstoffe nach ihrem Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeordnet.

2.3 Nicht gezielte Tätigkeiten

Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn die Tätigkeiten nicht auf den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen ausgerichtet sind (d. h. dies nicht ihr Zweck ist), und nicht alle der möglicherweise einwirkenden biologischen Arbeitsstoffe bekannt sind. Darunter fallen auch die Arbeitsplätze auf der unreinen Seite von Wäschereien, weil dort biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können.

3 Infektionsrisiko

3.1 Wäsche mit Infektionsgefährdung

Wäsche mit Infektionsgefährdung kann z.B. anfallen

Das Infektionsrisiko ist von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern für jeden Betrieb je nach Herkunft der Wäsche zu beurteilen.

3.2 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung sind

3.3 Aufnahme- und Übertragungswege

Je nach Übertragungsweg unterscheidet man

Kontaktinfektionen durch das Eindringen von Krankheitserregern über nicht intakte Haut sowie Schleimhäute:

Luftübertragene Infektionen durch das Einatmen erregerhaltigen Materials in die Lunge bzw. nach Auftreffen der luftgetragenen Erreger auf die Schleimhäute des oberen Atemtraktes in Form von:

Verletzungsbedingte Infektionen durch Eindringen von Krankheitserregern in den Körper (parenteral) durch:

3.4 Infektionsquellen

Typische Infektionsquellen sind:

Abb. 1 Erregerübertragung auf den Menschen

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(Stand: 16.06.2018)

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