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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 203-072 - Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel Fachwissen für Prüfpersonen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 12/2017)




Vorwort

Die vorliegende Praxishilfe richtet sich an die Elektrofachkraft, die mit der Prüfung elektrischer Anlagen beauftragt ist bzw. als zur Prüfung befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) die wiederkehrenden Prüfungen an ortsfesten elektrischen Arbeitsmitteln durchführt.

Im Weiteren wird anstelle des in der BetrSichV verwendeten Begriffs "elektrisches Arbeitsmittel" der Begriff "elektrisches Betriebsmittel" verwendet. Der Begriff "Betriebsmittel" wurde gewählt, da der in der BetrSichV benutzte Begriff "Arbeitsmittel" nicht alle Einrichtungen und Gebrauchsgegenstände erfasst, von denen elektrische Gefährdungen ausgehen können und für die eine Prüfpflicht besteht.

Die Vorgehensweise bei den Prüfungen wird beschrieben und die Anforderungen aus der Normung, insbesondere der VDE 0105-100, werden erläutert.

Diese Schrift ergänzt die DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer" (bisher BGI/GUV-I 5190), in der die rechtlichen Grundlagen und die Notwendigkeit der Prüfungen beschrieben sind.

Das regelmäßige Überprüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel soll deren ordnungsgemäßen Zustand sicherstellen.

Als Voraussetzung für das zielgerichtete Vorbereiten und ordnungsgemäße Durchführen von Prüfungen sind umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen erforderlich. Diese müssen in angemessenen Zeitabständen aktualisiert werden, z.B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch.

1 Anwendungsbereich

Diese Information gibt Hinweise zur praktischen Durchführung wiederkehrender Prüfungen

Wiederkehrende Prüfungen an elektrischen Anlagen und ortsfesten Betriebsmitteln werden nach VDE 0105-100 durchgeführt.

Die Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, z. B nach VDE 0100-600, VDE 0113-1 oder einer der zutreffenden Produktnormen, werden in dieser Information nicht behandelt.

Die nachfolgende Abbildung 1 verdeutlicht die Abgrenzung zwischen den Normen zum Errichten und Betreiben am Beispiel eines Gebäudes.

Die in bestimmten Bereichen weitergehenden Anforderungen aus Verordnungen, landesbaurechtlichen Regelungen, Normen und anderen Regelwerken werden in dieser Information nicht berücksichtigt. Dies gilt beispielsweise für:

Abb. 1 Prinzipdarstellung zur Abgrenzung zwischen Errichter- und Betreibernorm



2 Begriffsbestimmungen

2.1 Ableitstrom

ist der Strom, der über die fehlerfreien Isolierungen eines Betriebsmittels zur Erde oder zu einem fremden leitfähigen Teil fließt; der Ableitstrom kann auch durch Beschaltungen verursacht werden.

2.2 Zur Prüfung befähigte Person

ist eine Elektrofachkraft, die durch ihre elektrotechnische Fachausbildung, mindestens einjährige Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln verfügt (siehe auch Abschnitt 3.1 "Anforderungen an Prüfpersonen" und Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203).

2.3 Benutzung

umfasst alle ein Betriebsmittel betreffende Maßnahmen, wie Erproben, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen, Um- und Abbau sowie Transport.

2.4 Besichtigen

ist ein Arbeitsgang, der bei einer Prüfung immer erforderlich ist. Mit ihm wird durch bewusstes, kritisches Betrachten festgestellt, in welchem Zustand sich das Prüfobjekt befindet und ob es offensichtliche, die Sicherheit beeinträchtigende Mängel aufweist.

2.5 Differenzstrom

ist die algebraische Summe der Augenblickswerte der Ströme, die zur gleichen Zeit in allen aktiven Leitern an einem gegeben Punkt eines Stromkreises in einer elektrischen Anlage fließen. Bei einem elektrischen Betriebsmittel ist dies die vektorielle Summe der Momentanwerte aller Ströme, die z.B. am netzseitigen Eingang (Anschluss) durch alle aktiven Leiter fließen.

2.6 Elektrische Anlage

im Sinne dieser DGUV Information ist der Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel zu einer neuen Funktionseinheit, z. B die elektrische Gebäudeinstallation.

2.7 Elektrische Betriebsmittel

im Sinne des § 2

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