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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 201-055 - Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 02/2016)




Vorbemerkung

Diese Information ist die Zusammenfassung der überarbeiteten bisherigen DGUV Regel 101-015 "Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau" und der DGUV Information 201-019 "Turm- und Schornsteinbauarbeiten". Die Inhalte der Regel und Information wurden in dieser DGUV Information 201-055 entsprechend den Neuerungen im staatlichen Regelwerk und im Regelwerk der Unfallversicherungsträger aktualisiert.

Diese Information gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), der Baustellenverordnung ( BaustellV), den Arbeitsstättenregeln ( ASR), den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Information findet Anwendung auf Bauarbeiten an und in baulichen Anlagen und anderen Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung.

Auskleidungen sind z.B. Bestandteil von Anlagen:

1.2 Diese Information findet ebenfalls Anwendung auf Bauarbeiten an turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart, die im Endzustand mehr als 20 m hoch sind.

Turmartige bauliche Anlagen sind z.B.:

1.3 Diese Information findet keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die beim Arbeiten mit Traggerüsten, Gleit- und Kletterschalungen, und durch vorhandene oder anstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden können.

1.4 Diese Information findet keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die bei Arbeiten im Feuerfestbau durch vorhandene oder entstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden können.

Ist bei Arbeiten im Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau oder bei Arbeiten in der Nähe von in Betrieb befindlichen Emittenten mit Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu rechnen, sind neben diesen Informationen die einschlägigen staatlichen und sonstigen Vorschriften und Regeln zu beachten.

Siehe insbesondere:

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Bauarbeiten im Sinne dieser Information sind Arbeiten zum Zustellen (Errichten), Instandhalten, Ändern, Ausbrechen und Beseitigen von feuerfesten Auskleidungen, sowie Arbeiten zum Errichten, Instandhalten, Ändern und Beseitigen turmartiger baulicher Anlagen in Massivbauart, einschließlich der hierfür jeweils vorbereitenden und abschließenden Arbeiten.

2.2 Feuerfeste Auskleidungen im Sinne dieser Information sind Zustellungen (Ausmauerungen, Auskleidungen), die aus feuerfesten und wärmedämmenden Materialien bestehen.

Solche Materialien sind z.B.:

Zu den feuerfesten Auskleidungen gehören auch Hintermauerungen, Konsolen und Verankerungen aus unterschiedlichen Baustoffen.

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