Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 201-033 - Tauchen mit Mischgas Handlungsanleitung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 01/2007; 09/2020)



Archiv: 01/2007
bisher: BGI 897

Vorbemerkung

Die Inhalte der DGUV Information 201-033 wurden entsprechend den Neuerungen im staatlichen Regelwerk und im Regelwerk der Unfallversicherungsträger aktualisiert.

Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG), der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV), der Baustellenverordnung ( BaustellV), der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) und deren technischen Regeln ( ASR), den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

DGUV Informationen richten sich in erster Linie an Unternehmer und Unternehmerinnen und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung von Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese DGUV Information findet Anwendung auf von der Oberfläche ausgeführte Tauchgänge mit Mischgas.

Für Sättigungstauchgänge sind weitergehende Forderungen zu berücksichtigen.

1.2 Das Tauchen mit Mischgas stellt eine Abweichung von der DGUV Vorschrift 40 "Taucherarbeiten" dar und bedarf einer Genehmigung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger.

1.3 Bei der Umsetzung der DGUV Information ist die Norm EN 12021 "Atemschutzgeräte - Druckgase für Atemschutzgeräte" zu berücksichtigen.

1.4 Diese DGUV Information findet keine Anwendung auf Notatemgeräte, z.B. Tauchretter.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

2.1 Mischgas

Mischgas ist ein Atemgas mit einer von der natürlichen Luft abweichenden Zusammensetzung.

2.2 Trimix

Gas, bestehend aus einer speziellen Mischung aus Sauerstoff, Helium und Stickstoff, das unter geeigneten Tauch- oder Überdruckbedingungen menschliches Leben sichern kann.
Anmerkung zum Begriff:
Dies umfasst gefertigte Gasmischungen aus Kombinationen aus reinem Sauerstoff, reinem Helium und reinem Stickstoff, mit oder ohne Druckluft.

2.3 Heliox

Gas, bestehend aus einer speziellen Mischung aus Sauerstoff und Helium, das unter geeigneten Tauch- oder Überdruckbedingungen menschliches Leben sichern kann.

2.4 Sauerstoff- und Stickstoff-Gasmischung

Gas, bestehend aus einer speziellen Mischung aus Sauerstoff und Stickstoff, das unter geeigneten Tauch oder Überdruckbedingungen menschliches Leben sichern kann.
Anmerkung 1 zum Begriff:
Gasmischungen aus Sauerstoff und Stickstoff sind auch als "Nitrox" bekannt.
Anmerkung 2 zum Begriff:
Diese Definition gilt nicht für Gasmischungen aus sauerstoffkompatibler Luft oder stickstoffarmer Luft.
Anmerkung 3 zum Begriff:
Der zur Veratmung zugefügte Sauerstoff aus einer Druckgasflasche muss medizinischer Sauerstoff sein.

2.5 Sauerstoffkompatible Luft

Komprimierte natürliche Atemluft, in der die Verunreinigungen soweit reduziert sind, dass sie in Gasmischungen, einschließlich jenen mit Sauerstoffkonzentrationen über 22 %, eingesetzt werden kann.
Anmerkung 1 zum Begriff:
Sauerstoffkompatible Luft wird in der Tauchbranche auch als "ölfreie Luft", "saubere Luft" oder "doppelt gefilterte Luft" bezeichnet.

2.6 Stickstoffarme Luft

Sauerstoffkompatible Luft, der ein Teil des Stickstoffs entzogen wurde, um sie in oder als Gasmischungen mit Sauerstoffkonzentrationen über 22 %, einsetzen zu können.
Anmerkung 1 zum Begriff:
Stickstoffarme Luft ist auch als "Nitrox" bekannt.
Anmerkung 2 zum Begriff:
Der zur Veratmung zugefügte Sauerstoff aus einer Druckgasflasche muss medizinischer Sauerstoff sein.

2.7 Sauerstoffangereicherte Luft

Komprimierte natürliche Atemluft, der vor der Kompression etwas Sauerstoff zugefügt und der Gehalt einiger Verunreinigungen reduziert wurde, um sie in oder als Gasmischungen mit Sauerstoffkonzentrationen über 22 %, einsetzen zu können
Anmerkung 1 zum Begriff:
Sauerstoffangereicherte Luft ist auch als "Nitrox" bekannt.
Anmerkung 2 zum Begriff:
Der zur Veratmung zugefügte Sauerstoff aus einer Druckgasflasche muss medizinischer Sauerstoff sein.

2.8 Synthetische Luft

Mischung aus Sauerstoff und Stickstoff mit einem Sauerstoffgehalt von (21 ± 1) %
Anmerkung 1 zum Begriff:
Synthetische Luft ist auch als "Nitrox" bekannt.
Anmerkung 2 zum Begriff:
Der zur Veratmung zugefügte Sauerstoff aus einer Druckgasflasche muss medizinischer Sauerstoff sein.

2.9 Tauchausrüstung

Die Tauchausrüstung umfasst unter anderem das Atemgerät (Tauchgerät) und einen Tauchanzug.

2.10 Atemgerät

Das Atemgerät muss unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen und insbesondere unter Berücksichtigung der maximalen Tauchtiefe die Versorgung des Nutzers mit einem atembaren Gasgemisch ermöglichen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion