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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 114-004 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit auf und in Deponien (BGR 127)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/178)

(Ausgabe 02/2001)


Vorbemerkung

Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Diese Regeln geben den Unternehmern von Deponien Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich der sicherheitstechnischen Gestaltung und des sicheren Betriebes von Deponien. Soweit zutreffend, können diese Regeln auf Sonderabfalldeponien, die nicht zum Anwendungsbereich dieser Regeln gehören, entsprechend angewendet werden. Die Behandlung von Sickerwässern wird in diesen Regeln nicht angesprochen, da Bestimmungen in der UVV "Abwassertechnischen Anlagen" (BGV C5) und den "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126) enthalten sind.

Diese Regeln wurden von der Fachgruppe "Entsorgung" des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) erarbeitet.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Regeln finden Anwendung auf Deponien für Abfälle, die der Beseitigung zugeführt werden.

Abfälle, die der Beseitigung zugeführt werden, sind z.B. Hausabfälle, Sperrabfälle, hausabfallähnliche Gewerbeabfälle, Straßenkehricht, Marktabfälle. Daneben können nach Entscheidungen der zuständigen Behörde auch andere Abfälle abgelagert werden. Hierzu zählen unter anderem asbesthaltige Abfälle und die Standsicherheit nicht beeinträchtigende Anteile von Schlämmen. Siehe hierzu Merkblatt "Die geordnete Ablagerung von Abfällen" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA) und ATV/VKS-Merkblatt a 301 "Klärschlammeinbau in Deponien".

Zu den Begriffen siehe auch DIN 30706-1 "Entsorgungstechnik; Begriffe für Hausabfallentsorgung und Entsorgungsfahrzeuge".

1.2 Diese Regeln finden keine Anwendung auf

  1. Sonderabfalldeponien,
  2. Anlagen zur Ablagerung von Abfällen in stillgelegten Bergwerken,
  3. Arbeiten in kontaminierten Bereichen,
  4. Sickerwasserbehandlungsanlagen zum Aufbereiten von Sickerwasser.

Kontaminierte Bereiche sind Standorte, bauliche Anlagen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft und dergleichen, die mit Gefahrstoffen verunreinigt sind.

Siehe hierzu "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen" (BGR 128), Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen", Abschnitt 2.3 "Kontaminierte Bereiche".

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regeln ist bzw. sind

  1. Unternehmer
    der Betreiber einer Deponie, z.B. ein Kreis, Landkreis, eine Stadt oder ein von ihnen mit dem Deponiebetrieb beauftragtes Unternehmen, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht.
    Siehe auch § 136 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
  2. Versicherte
    Personen, die auf der Deponie tätig und die gesetzlich unfallversichert sind.
    Hinsichtlich Versicherte siehe auch § 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
    Unternehmer, die freiwillig oder nach Satzung versichert sind, zählen auch zu den Versicherten.
  3. Personen
    der Oberbegriff für Unternehmer, Versicherte und Dritte.
    Dritte sind Betriebsfremde und somit nicht unbedingt Versicherte des Unfallversicherungsträgers, dem das Unternehmen angehört, in dem sie eine Tätigkeit mit Auftrag, Duldung oder Zustimmung des jeweiligen Unternehmers ausüben.
  4. Deponiekörper
    der Bereich der Deponie oberhalb der Basisabdichtung.
    Gaskollektoren werden im Regelfall vertikal in Form von Gasbrunnen (Gasdomen) oder horizontal in Form von perforierten Rohrleitungen (Gasdrainage) eingebaut; siehe Anhang 1, Bild 1.
  5. Gaskollektoren
    Einrichtungen im Deponiekörper, mit denen Deponiegas erfasst wird.
    Siehe Anhang 1, Bild 1.
  6. Gassammelleitungen
    Rohrleitungen, in denen Deponiegas von den Gaskollektoren zu Gassammelstellen gefördert wird.
    Siehe Anhang 1, Bild 1.
  7. Gasansaugleitungen
    Rohrleitungen, in denen Deponiegas von den Gassammelstellen zu Gasfördereinrichtungen gefördert wird.
    Siehe Anhang 1, Bild 1.
  8. Gastransportleitungen

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