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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 8666 / DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 07/2013)




Vorbemerkung

Zum Zwecke einer sicheren Handhabung von Gefahrstoffen existiert in der Bundesrepublik Deutschland ein umfangreiches staatliches Vorschriften- und Regelwerk. Insbesondere sind hierbei das Arbeitsschutzgesetz, das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung und die dazugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS) zu nennen. Daneben sind die einschlägigen Vorschriften der Unfallversicherungsträger, wie z.B. die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) zu beachten. Branchenbezogene Handlungsanweisungen, wie z.B. die Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien - Grundlagen und Handlungshilfen" (BGI/GUV-I 850-0) sowie die Information "Sicherheit im chemischen Hochschulpraktikum - Einführung für Studierende" (BGI/GUV-I 8553) erläutern die Schutzziele dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Ziel dieser Information "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen" ist es, dieses Regelwerk für die Belange der Hochschulen aufzubereiten und zu erläutern.

An Hochschulen und vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtungen erfolgen in Forschung und Lehre vielfältige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, aber auch in vielen anderen hochschulinternen Arbeitsbereichen, wie z.B. in Werkstätten, Glasbläsereien, Ateliers, Fotolabors etc. In den zuletzt genannten Bereichen sind überwiegend Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach standardisierten Arbeitsverfahren typisch, wie sie auch außerhalb der Hochschulen vielerorts anzutreffen sind.

Im Bereich von Forschung und Lehre sind jedoch einige Besonderheiten zu berücksichtigen:

Das Erlernen des sicheren Umgangs mit gefährlichen Stoffen durch die Studierenden liegt im allgemeinen Interesse. Die Studierenden müssen entsprechend ihrem Ausbildungsstand im Laufe des Studiums an eigenständige Entscheidungen über Schutzmaßnahmen und die Anwendung sicherer Arbeitsmethoden herangeführt werden. Der für Studierende vertretbare Umgang mit Gefahrstoffen muss sich nach den Ausbildungszielen und dem Ausbildungsstand richten. Deshalb ist z.B. zwischen Anfängern, Fortgeschrittenen und Ausgebildeten zu differenzieren.

In Bereichen, in denen Tätigkeiten mit wenigen und meist den gleichen Gefahrstoffen erfolgen, sind auf Einzelstoffe bezogene Schutzmaßnahmen sinnvoll. In Bereichen, in denen die Zahl der Gefahrstoffe groß ist und ständig wechselt, ist der Schutz durch geeignete technische und bauliche Ausstattung, entsprechende Arbeitsmethoden und stoffklassenbezogene Schutzmaßnahmen zu erreichen. Unabhängig davon, wie die Auswahl der Schutzmaßnahmen erfolgt, muss das Ziel sein, die Exposition der Beschäftigten und damit die Gefährdung zu minimieren.

Aus Gründen der Lesbarkeit schließen die in dieser Information verwendeten Personenbezeichnungen beide Geschlechter ein.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Information gilt für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen an Hochschulen, Berufsakademien und vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtungen für den Bereich der Ausbildung, Forschung und Lehre. Diese Information gilt entsprechend auch für Berufsfachschulen, wenn dort in vergleichbarer Weise Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeführt werden.

Solche Berufsfachschulen sind z.B. Schulen in Vollzeitform der biologischen, chemischen, medizinischen und pharmazeutischen Berufe.

1.2 Die vorliegende Information gilt nicht für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Die Information gilt ebenfalls nicht für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in medizinischen Einrichtungen, soweit hierfür in der TRGS 525 "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung " entsprechende Regelungen getroffen worden sind.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Gefahrstoffe

Im Sinne dieser Information sind Gefahrstoffe

I. gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sind Stoffe oder Zubereitungen, die eine oder mehrere der im folgenden genannten Eigenschaften aufweisen:

1. explosionsgefährlich,

2. brandfördernd,

3. hochentzündlich,

4. leichtentzündlich,

5. entzündlich,

6. sehr giftig,

7. giftig,

8. gesundheitsschädlich,

9. ätzend,

10. reizend,

11. sensibilisierend,

12. krebserzeugend,

13. fortpflanzungsgefährdend,

14. erbgutverändernd,

15. umweltgefährlich.

II. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind.

III. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach I. oder II. entstehen oder freigesetzt werden können.

IV.

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