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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 8611 / DGUV Information 214-058 - Maßnahmen zur Minderung der Lärmgefährdung bei der Abfallsammlung
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)

(Ausgabe 05/2008)




Maßnahmen zur Minderung der Lärmgefährdung bei der Abfallsammlung

Durch die Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ( LärmVibrationsArbSchV) wird die Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz neu definiert. Es ist jetzt schon bei geringeren Belastungen erforderlich, Schutzmaßnahmen gegen eine Lärmgefährdung zu ergreifen. Auch die Arbeitgeber in der Entsorgungsbranche müssen auf diese Anforderungen reagieren.

Die vorliegende Informationsschrift soll den Verantwortlichen in den Entsorgungsunternehmen die Umsetzung der Vorgaben der Verordnung für den Bereich der Abfallsammlung erleichtern.

Was hat sich durch die Verordnung geändert?

Diese Verordnung legt Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor gesundheitsschädlichen Einwirkungen durch Lärm und Vibration fest. Hierbei wurden die wesentlichen Grenzwerte für eine Lärmexposition um 5 dB(A) herabgesetzt und ein neuer Expositionsgrenzwert eingeführt. Die neuen Grenzwerte und die sich daraus ergebenden Maßnahmen sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.

Untere Auslösewerte LEX,8h = 80 dB(A)
bzw. Spitzenschalldruck
LpC,peak = 135 dB(C)
Maßnahmen (LEX,8h = 80 dB(A)):

Unterweisung der Mitarbeiter bezüglich ihrer Gefährdung und erforderlicher Maßnahmen.

Zusätzliche Maßnahmen

(LEX,8h >80 dB(A)):

Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung, Gehörschutz zur Verfügung stellen.

Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.

Obere Auslösewerte LEX,8h = 85 dB(A)
bzw. Spitzenschalldruck
LpC,peak = 137 dB(C)
Zusätzliche Maßnahmen

(LEX,8h = 85 dB(A)):

Lärmbereichskennzeichnung, Bereichsabgrenzung und Zugangseinschränkung. Gehörschutz-Tragepflicht.

Veranlassung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung des Gehörs.

Führen einer Vorsorgekartei.

Zusätzliche Maßnahmen

(LEX,8h >85 dB(A)): Lärmminderungsprogramm.

Maximal zulässige Expositionsgrenzwerte LEX,8h = 85 dB(A)
bzw. Spitzenschalldruck
LpC,peak = 137 dB(C)
Erläuterung:

Grenzwert, der unter Berücksichtigung der Schalldämmung des Gehörschutzes nicht überschritten werden darf.


Verschiedene Arbeitsbereiche bei der Abfallsammlung sind bezüglich der Lärmbelastung beurteilt worden. Hierzu einige Beispiele zur Orientierung:

Tätigkeit Lärmbereich
LEX,8h in dB(A)
Maßnahmen
nur Fahrtätigkeit < 80 dB(A) keine Maßnahmen erforderlich
Fahrer (Seitenlader/Frontlader) bis 83 dB(A) bei Überschreitung des unteren Auslösewertes entsprechende Maßnahmen erforderlich
Raussteller ohne Tätigkeit an der Schüttung 80 bis 85 dB(A) Maßnahmen bei Überschreiten des unteren Auslösewertes erforderlich
Lader an der Schüttung > 85 dB(A) zusätzliche Maßnahmen bei Überschreiten des oberen Auslösewertes erforderlich
Glassammeln mit Ladertätigkeit > 85 dB(A) zusätzliche Maßnahmen bei Überschreiten des oberen Auslösewertes erforderlich
Sperrmüllabfuhr
(Abfallsammelfahrzeuge (ASF), z.B. Hecklader ohne Schüttung)
> 85 dB(A) zusätzliche Maßnahmen bei Überschreiten des oberen Auslösewertes erforderlich


Die Auslösewerte für die Spitzenpegel können z.B. bei nicht ausreichend gewarteten Schüttungen oder beim kraftvollen Schließen der Fahrzeugtüren auftreten. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung müssen Lärmbereiche im Betrieb ermittelt und Maßnahmen zur Lärmbekämpfung getroffen werden.

Abhängig z.B. vom technischen Zustand der Arbeitsmittel und der Organisation der Arbeitsabläufe, kann die durch den Arbeitgeber durchgeführte Gefährdungsbeurteilung zu anderen Ergebnissen führen. Die erforderlichen Maßnahmen sind entsprechend anzupassen.

Was ist zu veranlassen?

Der Arbeitgeber hat erforderliche Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:

  1. Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
  2. Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz (s. § 7 Abs. 1 LärmVibrationsArbSch).

Technische Maßnahmen

Mit geeigneten technischen Maßnahmen kann die Lärmemission während der Sammelfahrt erheblich reduziert werden. Damit verringert sich auch die Belastung für die Müllwerker.

Relevante Lärmquellen sind z.B.:

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