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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 8555 / DGUV Information 213-028 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im öffentlichen Dienst
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 03/2010aufgehoben)



Redakt. Hinweis:
Inhalte, siehe: DGUV Information 213-079 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Merkblatt M 050 der Reihe "Gefahrstoffe")

Siehe auch: BGI/GUV-I 8658/ DGUV Information 213-034 - GHS - Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen - Hilfe zur Umsetzung der CLP-Verordnung, Anhang 6 (Gegenüberstellung, Gefahrstoffpiktogramme)


Einleitung

Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften finden sich in nahezu allen Bereichen unseres beruflichen und privaten Lebens. In der Bundesrepublik Deutschland sind wahrscheinlich mehr als 50.000 Gefahrstoffe im Handel.

Auch Farben und Lacke sind Zubereitungen (Mischungen) aus Gefahrstoffen. Einige sind gesundheitsgefährdend und dürfen nur unter Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen verwendet werden.

Wichtigste Voraussetzung für gefahrlose Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist die Kenntnis ihrer Eigenschaften und die richtige Wahl der zu treffenden Schutzmaßnahmen. Diese Broschüre soll helfen, Gesundheitsschäden bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen zu vermeiden.

Bestehen bei Ihnen Zweifel darüber, welche Maßnahmen im Einzelnen beim Umgang mit Gefahrstoffen erforderlich sind, so fragen Sie Ihren Vorgesetzten, damit die notwendigen Maßnahmen besprochen und veranlasst werden können.

Sind Ihre Arbeitskollegen beim Umgang mit Gefahrstoffen nachlässig und gefährden damit sich und andere, so versuchen Sie, auf diese Arbeitskollegen einzuwirken, dass die Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Vor allen Dingen sollten Sie selbst die zu Ihrem Schutz erlassenen Vorschriften, Betriebsanweisungen und sonstigen Hinweise beachten, damit Sie sich nicht gefährden und Ihren Arbeitskollegen ein Vorbild sind.

Bild 1: Beispiel für ein Gefahrstofflager

Was sind Gefahrstoffe?

Gefahrstoffe sind Stoffe und Zubereitungen (Stoffgemische) mit folgenden Eigenschaften:

Diese Begriffe können wie folgt erklärt werden:

Gefahrstoffe sind darüber hinaus auch alle chemischen Arbeitsstoffe, die auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, ein Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen können. Dazu gehören beispielsweise folgende Eigenschaften:

Beispiele:

Nachstehend wird gezeigt, wie vielfältig gesundheitsgefährdende Stoffe eingesetzt werden oder entstehen können:

Gase

Bild 2: Absaugen von Abgasen

Lösemittel

Bild 3: Lackieren eines Heizkörpers

Säuren und Laugen

Bild 4: Befüllen von Batterien mit Schwefelsäure

Kunstharze

Bild 5: Ausschäumen eines Hohlraums

Rauche und Stäube

Bild 6: Schweißen an einem Konstruktionsteil


Wie können Gefahrstoffe erkannt werden?

Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften (siehe vorhergehenden Abschnitt) müssen mit Gefahrensymbolen gekennzeichnet werden:

Stoffe mit sehr giftigen, giftigen oder gesundheitsschädlichen Eigenschaften T+

Sehr Giftig
T

giftig
Xn

gesundheits-
schädlich
Stoffe mit brandfördernden Eigenschaften O

brand-
fördernd
Stoffe mit hochentzündlichen, leichtentzündlichen oder entzündlichen Eigenschaften F+

hochentzündlich
F

leichtentzündlich
 

 

kein Gefahrensymbol


entzündlich

Stoffe mit ätzenden oder reizenden Eigenschaften C

ätzend
Xi

reizend
Stoffe mit explosionsgefährlichen Eigenschaften E

explosions-
gefährlich
Stoffe mit umweltgefährlichen Eigenschaften N

umwelt-
gefährlich


Zusätzlich muss die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe u.a. folgende Angaben enthalten:

T

giftig
Methanol
R 11 Leichtentzündlich
R 23/ 25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 7 Behälter dicht geschlossen halten
F

leichtentzündlich
S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
S 24 Berührung mit der Haut vermeiden
S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen
Chemie AG, Trichterstraße 7,
D-12345 Hintermkessel,
Tel. 123/75754


Dabei geben die R- und S-Sätze besonders wichtige Hinweise für den Umgang mit gefährlichen Stoffen:

R- und S-Sätze müssen daher unbedingt beachtet werden.

Das Fehlen einer Kennzeichnung bedeutet nicht in jedem Fall, dass der Stoff ungefährlich ist.


Neues Einstufungs-
und Kennzeichnungssytem

Im Januar 2009 wurde in Europa ein neues Einstufungs- und Kennzeichnungssystem eingeführt, das dem Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen (UN) Rechnung trägt und deren Ziel es ist, weltweit ein nahezu einheitliches Einstufungs- und Kennzeichnungswesen für Chemikalien einzuführen und damit den Chemikalienhandel zu erleichtern. Die europäische Vorschrift, auch CLP-Verordnung genannt ( Classification, Labelling, Packaging of Chemicals) sieht lange Übergangszeiten vor, so dass es wahrscheinlich ist, dass im Handel Gebinde mit Gefahrstoffen kursieren, die noch den alten Kennzeichnungen entsprechen bzw. bereits die neuen Kennzeichnungselemente enthalten.

Für Stoffe ist vorgesehen, diese ab dem 1.12.2010 nur noch nach dem neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem in den Handel zu bringen. Im Sicherheitsdatenblatt wird allerdings zusätzlich zur neuen Einstufung auch noch die nach den bisherigen Vorschriften enthalten sein.

Für Gemische (bisher als Zubereitungen bekannt) gilt eine Übergangsfrist bis zum 1.6.2015.

Folgende neue Kennzeichnungselemente werden eingeführt:

Da zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Information noch keine neue Herstellerkennzeichnung für die häufig verwendeten Gefahrstoffe vorlag, werden noch die Einstufungen und Kennzeichnungen nach dem bisherigen Gefahrstoffrecht verwendet.

Nachfolgend werden der Aufbau der H- und P-Sätze erklärt und die neuen Piktogramme dargestellt.

Im Anhang ist eine Gegenüberstellung der alten und neuen Kennzeichnung enthalten

Aufbau der H-Sätze

Gruppe der Gefahrenhinweise: 2 physikalische Gefahren, 3 Gesundheitsgefahren, 4 Umweltgefahren

Aufbau der P-Sätze

Gruppe der Sicherheitshinweise: 1 Allgemein, 2 Vorsorgemaßnahmen, 3 Empfehlungen, 4 Lagerhinweise, 5 Entsorgung


Piktogramme

Gefahren Bezeichnung Piktogramm Kodierung
Physikalische Gefahren Explodierende Bombe GHS01
Flamme GHS02
Flamme über einem Kreis GHS03
Gasflasche GHS04
Gesundheitsgefahr/Physikalische Gefahr (Metalle) Ätzwirkung GHS05
Gesundheitsgefahren Totenkopf mit gekreuzten Knochen GHS06
Ausrufezeichen GHS07
Gesundheitsgefahr GHS08
Umweltgefahren Umwelt GHS09


Wie können Gefahrstoffe in Ihren Körper gelangen?

Gefahrstoffe können fest, flüssig, gasförmig oder auch staubförmig sein. Sie können durch Einatmen, Verschlucken und durch die Haut in den Körper gelangen.

Aufnahme durch:

Bild 7: Aufnahmewege für Chemikalien in den menschlichen Körper


Wie kann die Gefährdung durch einen Stoff am Arbeitsplatz festgestellt und grob beurteilt werden?

Vor Aufnahme der Arbeit muss vom Unternehmer festgestellt werden, welche Stoffe bei bestimmten Tätigkeiten eingesetzt werden oder auftreten können. Dabei müssen die von diesen Stoffen ausgehenden Gefahren ermittelt und die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Als Informationsquellen stehen hierfür u.a. zur Verfügung:

Für erste, orientierende Schätzungen von Stoffkonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz kann beispielsweise die einfach zu handhabende Prüfröhrchenmethode angewendet werden. Sie bietet den Vorteil, dass unmittelbar nach der Messung ein Ergebnis zur Verfügung steht. Bei vielen Prüfröhrchen ist die nach der Analyse feststellbare Länge der verfärbten Zone ein Maß für die Konzentration des Gefahrstoffes am Arbeitsplatz.

Neben dieser Methode, die sich für eine Reihe gas- und dampfförmiger Stoffe eignet, stehen personen- und ortsbezogene Messverfahren zur Verfügung, die eine genauere Bestimmung in niedrigen Konzentrationsbereichen erlauben. Zur Beurteilung einer möglichen Gefährdung wird der Arbeitsplatzgrenzwert ( AWG) (siehe hierzu Kapitel 3.4) herangezogen.

Es muss erklärtes Ziel aller Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen am Arbeitsplatz sein, deren Luft-Konzentrationen unterhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes zu halten.

Bild 8: Gefahrstoffmessungen in der Anatomie (Formaldehyd)

Bild 9: Ermittlung von Innenraumbelastungen

Bild 10: Gefahrstoffmessungen im Bereich Abfallwirtschaft (Staub)


Was muss Ihr Betrieb tun, um Sie zu schützen?

1. Ersatzstoffe verwenden

Beispiel 1: Ersatz von allergisierenden Stoffen

Bild 11: Verwendung von ungepuderten Latexhandschuhen mit niedriger Proteinkonzentration oder von Alternativhandschuhen aus Kunstgummi bzw. Kunststoffmaterial im Krankenhaus

Beispiel 2: Ersatz von organischen Lösemitteln

Bild 12: Ersatz von lösemittelhaltigen Farben durch lösemittelfreie Dispersionsfarben im Malsaal von Theatern

Beispiel 3: Ersatz von krebserzeugenden Stoffen

Bild 13: Verwendung von benzolarmen Sonderkraftstoffen im Forstbereich (z.B. Arbeiten mit der Motorsäge)

Ersatzstoffe: Sonderkraftstoffe mit weniger als 0,1% Benzol, z.B. Aspen 2T, Cleanlife, SFF, Motomix, Ökomix, Divinol oder Shell, sind heute innerhalb von 2-3 Tagen flächendeckend erhältlich.

2. Technische Maßnahmen

Technische Maßnahmen haben vor der Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen den Vorrang.

2.1 Geschlossene Apparaturen

Bei den technischen Maßnahmen sind geschlossene Apparaturen zu bevorzugen.

Beispiel 1: Sterilisator zur Instrumentendesinfektion in Krankenhäusern

Bild 14: Beispiel für eine "geschlossene Apparatur" aus dem Krankenhausbereich

Das zur Instrumentendesinfektion notwendige Formaldehyd wird aus einer Fertiglösung (gelbe Flasche) - welche in dem abgebildeten abgesaugten Fach vom Gerät geöffnet wird - über Rohrleitungen der Sterilisierkammer zugeführt, sodass der Bediener weder mit dem Formalin noch mit den Formaldehyddämpfen in Berührung kommt. Messungen an solchen Geräten haben gezeigt, dass die Formaldehydkonzentrationen in der Raumluft unterhalb des Grenzwertes bleiben.

Beispiel 2: Chlorgas-Dosieranlage in Schwimmbädern

Bild 15: Prinzipskizze einer Chlorgas-Dosieranlage in einem Schwimmbad

Das Betriebswasser wird durch eine Druckerhöhungspumpe in das Dosiergerät geleitet und dort über einen Injektor mit dem gasförmigen Chlor vermischt (wässrige Chlorlösung). Ein Vakuumventil sorgt in Verbindung mit einer Regeldüse für einen ständig gleich bleibenden Unterdruck in der Chlorgasleitung. Die aufbereitete Chlorlösung wird an der Zugabestelle (Impfstelle) dem Schwimmbadwasser zugesetzt. Überschüssige Chlorgasanteile werden von der Entlüftungsleitung abgeführt.

2.2 Absaugung an der Entstehungsstelle

Schweißrauche werden bei im Schutzschild integrierter Absaugung zwangsläufig erfasst.

Bild 16

Beispiel 2: Absaugung an Arbeitstischen

Die Absaugrichtung sollte aus dem Atembereich des Beschäftigten wegführen:

Bild 17: Randabsaugung - gut

Bild 18: Überkopfabsaugung - schlecht

Beispiel 3: Absaugung an einer Fassabfüllung bei Stäuben

Bild 19: Prinzipskizze einer einfachen Fassabfüllung für staubendes Produkt

Beispiel 4: Absaugung von Apparaturen bei Einfüllen von Stäuben

Bild 20

Beim Einfüllen staubender Produkte in Apparaturen kann die Wirksamkeit der Absaugung durch Anbringen einer Schürze bzw. beweglichen Klappe verbessert werden, die den freien Querschnitt verkleinert, die Strömungsgeschwindigkeit bei vorgegebener Absaugleistung erhöht und somit die Stauberfassung an der Einfüllstelle verbessert.

Beispiel 5: Absaugung an einer Fassabfüllung bei Flüssigkeiten

Bild 21: Absaugung an einer Fassabfüllung für gesundheitsgefährdende Flüssigkeiten

Beispiel 6: Abgesaugte Stichsäge

Bild 22: Abgesaugte Stichsäge zur Holzbearbeitung

Beispiel 6: Abgesaugte Stichsäge

Bild 23: Flexible Punktabsaugung, so genannter Elefantenrüssel, z.B. beim Schweißen

2.3 Allgemeine Raumentlüftung

Auch eine allgemeine Raumentlüftung kann zur Verringerung der Schadstoffkonzentration am Arbeitsplatz beitragen. Um jedoch die Schadstoffkonzentration an der Entstehungs- oder Austrittsstelle abzusenken, sind größere Luftmengen erforderlich, da nicht nur die relativ stark schadstoffbeladene Luft des Arbeitsplatzes selbst, sondern auch die restliche Raumluft abgeführt werden muss. Deshalb sollte auch aus Gründen der Kostenersparnis (Lüfterinvestitions- und Betriebskosten, Heizkosten) nach Möglichkeit immer direkt an der Entstehungs- und Austrittsstelle selbst abgesaugt werden.

Bild 24

Die Wirksamkeit einer derartigen Absaugung hängt wesentlich von der Lage der Luftzu- und -abführung ab. Dies ist beispielhaft in den Abbildungen auf Bild 24 dargestellt.

Wichtig ist hierbei auch, dass die Luft so geführt wird, dass keine Schadstoffe in den Atembereich des Beschäftigten gelangen können. Darüber hinaus muss darauf geachtet werden, dass die Luftzuführung nicht in die Nähe der Absaugung gelegt wird, da sonst eine Durchlüftung des Raumes nicht gewährleistet ist. So können z.B. durch Öffnen von Fenstern und Türen in der Nähe der Absaugung Lüftungsmaßnahmen zunichte gemacht werden.

Offsetmaschinen benötigen zum Reinigen und Waschen der Druckwalzen bestimmte Lösungsmittelgemische (z.B. Kohlenwasserstoffe). Bei der Aufstellung dieser Geräte ist daher an ausreichende Be- und Entlüftungsmöglichkeiten für die betreffenden Arbeitsräume zu denken. Empfehlenswert ist die Umstellung auf Reinigungsmittel auf Pflanzenölbasis (siehe Information "Arbeiten im Offsetdruck - Umgang mit Arbeitsstoffen", GUV-I 8589).

Bild 25

3. Organisatorische Maßnahmen

Auch organisatorische Regelungen sollen sicherstellen, dass die Mitarbeiter bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen diesen so wenig wie möglich ausgesetzt sind.

Organisatorische Maßnahmen sind z.B.:

Zum Schutz der Gesundheit ist die Beachtung der organisatorischen Regelungen von großer Bedeutung

3.1 Betriebsanweisung

Sofern keine Tätigkeiten mit geringer Gefährdung vorliegen, ist der Unternehmer verpflichtet, die bei den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensregeln in einer Betriebsanweisung festzulegen. Diese Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle im Betrieb bekannt zu machen. Sie ist in einer für den Beschäftigten verständlichen Form abzufassen.

Die Betriebsanweisung beinhaltet u.a.:

3.2 Unterweisung

Darüber hinaus müssen Sie über die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren unterwiesen werden. Diese Unterweisung muss auch die notwendigen Schutzmaßnahmen erläutern und hat vor Aufnahme der Beschäftigung und danach wenigstens einmal im Jahr zu erfolgen.

3.3 Aufbewahrung der Arbeits- oder Schutzkleidung

Der Unternehmer ist verpflichtet, getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Ihre Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen, sofern für Sie eine Gefährdung durch eine Verunreinigung Ihrer Privatkleidung zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.

Bild 26: Prüfröhrchen

3.4 Konzentrationsmessungen

Nach Durchführung der oben beschriebenen Schutzmaßnahmen ist deren Wirkung zu beurteilen. Dazu können unter anderem Konzentrationsmessungen durchgeführt werden, um festzustellen ob noch eine Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz besteht.

Bild 27: Gasspürpumpe

Im Rahmen der messtechnischen Überprüfung ist festzustellen ob der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist.

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der arbeitsmedizinisch begründete Grenzwert für die durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.

An Arbeitsplätzen kann die Konzentration der Stoffe in der Atemluft innerhalb einer Schicht erheblichen Schwankungen unterworfen sein. Deshalb müssen stoffspezifische Kurzzeitwertbedingungen eingehalten werden.

Arbeitsplatzgrenzwerte werden in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" veröffentlicht.

Biologischer Grenzwert (BGW)

Zur Beurteilung einer Gesundheitsgefährdung kann auch der Biologische Grenzwert (BGW) eines Stoffes herangezogen werden, falls der Stoff in wesentlichen Mengen vom Körper aufgenommen wird. Biologische Grenzwerte werden meist im Blut oder im Harn bestimmt. Sie dienen im Rahmen spezieller ärztlicher Vorsorgeuntersuchungen dem Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz. Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Umwandlungsproduktes im Körper oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. Der Biologische Grenzwert für Toluol in Blut beträgt beispielsweise 1,0 mg/l. Das heißt, dass die Konzentration von Toluol im Blut am Ende der Schicht diesen Wert nicht überschreiten darf.

Ein Umwandlungsprodukt von Toluol im Körper ist der Stoff o-Kresol. Sind Beschäftigte der Einwirkung von Toluol ausgesetzt, darf die Konzentration des Umwandlungsproduktes o-Kresol im Urin den Biologischen Grenzwert von 3,0 mg/l nicht überschreiten.

Biologische Grenzwerte werden in der TRGS 903 "Biologische Grenzwerte" veröffentlicht.

4. Persönliche Schutzausrüstung

Sind technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend oder nicht möglich, so müssen persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

Hierzu können im Einzelnen gehören:

Bild 28

Bild 29: Persönliche Schutzausrüstung für extreme Situationen: Atemschutzanzüge

Schutzhelme und Schutzschuhe schützen in erster Linie gegen mechanische Gefahren, Gehörschutz gegen gesundheitsschädlichen Lärm. Sie werden daher im Rahmen dieser Broschüre nicht behandelt.

Weitere Hinweise finden Sie in den verschiedenen Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Unfallversicherungsträger zur persönlichen Schutzausrüstung.

Schutzausrüstungen allgemein

Für Arbeiten mit Säuren und Laugen und anderen aggressiven Chemikalien steht eine ganze Palette von Schutzausrüstungen zur Verfügung, die nach Art der Gefährdung auszuwählen und anzuwenden sind. Hierzu gehören Gummistiefel, Gummischürzen, Handschuhe, Gesichtsschutz (Schutzbrille, Gesichtsschutz-schirm) und eventuell Säureschutzanzüge bzw. in besonderen Fällen Atemschutzanzüge. Wenn nur mit kleineren Mengen von Säuren und Laugen hantiert wird, ist die Benutzung von Schutzbrille, Schürze und Schutzhandschuhen ausreichend. Falls beim Umgang mit Gefahrstoffen zusätzlich mit Brand- und Explosionsgefahren zu rechnen ist, müssen flammhemmend ausgerüstete Schutzanzüge generell benutzt werden.

Um die Qualität der Schutzausrüstungen zu gewährleisten, sind sie genormt und mit der CE-Kennzeichnung versehen.

Die persönlichen Schutzausrüstungen sind an geeigneten Orten aufzubewahren, z.B. Atemschutzmasken in speziellen Behältern, um sie vor einer Verstaubung zu schützen.

Augenschutz

Beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen können die Augen sowohl durch gas- und dampfförmige als auch durch flüssige oder staubförmige Stoffe gefährdet sein.

Bild 30: Gestellbrille mit Seitenschutz, Korbbrille und Gesichtsschutzschirm

Bedenken Sie, dass kein anderes Sinnesorgan so leicht verletzbar ist wie das Auge. Jeder Stoff außer Wasser kann das Auge nachhaltig schädigen.

Selbstverständlich können Augen auch durch Stäube von "ungefährlichen" Stoffen, Splitter u.a. gefährdet werden, gegen die Schutzbrillen ebenfalls schützen.

Die Art des verwendeten Augenschutzes richtet sich nach der möglichen Gefährdung. Beim Umgang mit ätzenden und reizenden Stoffen sollte grundsätzlich immer wenigstens eine Gestellbrille getragen werden. Besteht die Möglichkeit, dass Flüssigkeiten verspritzen, so ist eine Korbbrille oder ein Gesichtsschutzschirm zu benutzen. Wenn gleichzeitig Atemschutz erforderlich ist, gilt eine Vollmaske auch als geeigneter Augenschutz. Im Labor ist ständig eine Gestellbrille mit ausreichendem Seitenschutz zu tragen.

Atemschutz

Wenn es nicht möglich ist, mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen einen Schutz vor Gasen, Dämpfen oder Stäuben am Arbeitsplatz zu erreichen, sind Atemschutzgeräte zu benutzen. Sie sind z.B. erforderlich, wenn Betriebsstörungen vorliegen oder Reinigungsarbeiten etwa in Absauganlagen durchgeführt werden müssen.

Benutzen Sie Atemschutzgeräte, wenn es Ihr Vorgesetzter generell oder im Einzelfall anordnet. Die Auswahl des Gerätetyps muss der Vorgesetzte für Sie besorgen. Sie müssen das für Sie ausgesuchte Gerät benutzen, damit Sie vor Schadstoffen geschützt sind.

Atemschutzgeräte dürfen keinesfalls als preisgünstige Alternative an Stelle der oben erwähnten technischen Maßnahmen benutzt werden. Es gibt jedoch Situationen, in denen nur noch Atemschutzgeräte vor Schadstoffen in der Umgebungsatmosphäre schützen können, beispielsweise bei Stör- und Notfällen.

Atemschutzgeräte wirken durch ihr Gewicht und ihren Atemwiderstand auf den Träger belästigend oder gar belastend. Deshalb ist ihre Gebrauchsdauer in der Regel auf möglichst kurze Zeit zu beschränken.

Vor der Benutzung eines Atemschutzgerätes für Arbeitszwecke (nicht Fluchtzwecke) ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen, um festzustellen, ob gesundheitliche Bedenken bestehen.

Sie müssen genau über den Schutzumfang und den richtigen Gebrauch des Atemschutzgerätes unterrichtet sein.

Anlegen und Benutzung des Gerätes müssen so oft geübt werden, bis Sie darin sicher sind.

Man unterscheidet zwei Gruppen von Atemschutzgeräten:

Filtergeräte filtern die Schadstoffe aus der Umgebungsatmosphäre heraus, sodass nur die von Schadstoffen gereinigte Luft eingeatmet wird. Gasförmige Schadstoffe werden in Gasfiltern gebunden, staubförmige Schadstoffe in Partikelfiltern abgeschieden. Kommen gleichzeitig Gase und Stäube (Partikel) vor, braucht man kombinierte Filter.

Bild 31

Filter sind dann nicht brauchbar, wenn die Konzentration an Schadstoff so hoch ist, dass ihre Abscheidefähigkeit (siehe Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" GUV-R 190) überschritten wird. Die Filter werden entsprechend der Schadstoffart und -konzentration vom Vorgesetzten für den jeweiligen Einsatzzweck ausgewählt und Ihnen zur Verfügung gestellt. Filtergeräte dürfen nicht verwendet werden, wenn die Art oder Konzentration des Schadstoffes unbekannt oder mit plötzlichen Konzentrationserhöhungen zu rechnen ist. Dies gilt auch, wenn mit Sauerstoffmangel zu rechnen ist, z.B. bei Arbeiten in Behältern, Kanälen, Gruben, Silos und Schächten.

Bei der Verwendung von Filtergeräten ist deren Gebrauchsdauer zu beachten.

Immer wenn Filtergeräte nicht mehr ausreichen, sind von der Umgebungsluft unabhängige Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) zu verwenden. Dies sind entweder ortsgebundene Schlauchgeräte oder frei tragbare, also nicht ortsgebundene Geräte. Bei Letzteren trägt der Benutzer seinen Atemluftvorrat entweder als Druckluft oder als Drucksauerstoff bzw. als chemisch gebundenen Sauerstoff mit sich. Die Gebrauchsdauer dieser Geräte endet mit dem Verbrauch des Atemluftvorrates.

Bild 32


Schutzhandschuhe

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen mit Hautkontakt zu rechnen ist, müssen Schutzhandschuhe getragen werden. Da durch das Tragen von Schutzhandschuhen der Schweiß nicht abgeführt werden kann und dadurch Hautschäden entstehen können, ist die Tragezeit auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Die Auswahl des geeigneten Handschuhmaterials ist von den verwendeten Gefahrstoffen abhängig und muss daher auf den Einzelfall abgestimmt werden. Beschädigte oder anderweitig unbrauchbar gewordene Handschuhe dürfen nicht weiter verwendet werden und sind zu ersetzen.


Was müssen Sie
tun, um sich selbst und Ihre Arbeitskollegen zu schützen?

Dieser Abschnitt behandelt Maßnahmen, die Sie und Ihre Arbeitskollegen ergreifen müssen, damit Sie so wenig wie möglich durch Gefahrstoffe gefährdet werden.

Informieren Sie sich über die Gefahrstoffe, mit denen Sie umgehen!

Lesen Sie die Betriebsanweisungen sorgfältig durch. Halten Sie sich an die darin und im Rahmen der mündlichen Unterweisung gegebenen Anweisungen, damit Sie weder sich selbst noch andere gefährden.

Wenn in Ihrem Betrieb Stoffe verwendet werden, die Ihnen in der Unterweisung als gefährlich beschrieben werden, sollten Sie sich einmal selbst in den in Ihrem Betrieb ausliegenden Unfallverhütungsvorschriften, Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Informationen des Unfallversicherungsträgers informieren, was zur Kenntnis des Stoffes noch nützlich sein könnte. Sollten Sie in den angesprochenen Schriften keine Informationen finden, so können Sie nicht daraus schließen, dass dieser Stoff ungefährlich ist.

Darüber hinaus müssen dem beruflichen Verwender vom Hersteller oder Vertreiber EG-Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung gestellt werden, die Hinweise für den sicheren Umgang mit diesen Gefahrstoffen geben. Die Sicherheitsdatenblätter müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein.

Haben Sie Fragen zum Umgang mit den in Ihrem Betrieb verwendeten Arbeitsstoffen, so wenden Sie sich an Ihren Vorgesetzten.

Gefahrstoffe sind nach Gefahrstoffverordnung und Chemikaliengesetz kennzeichnungspflichtig.

Die Kennzeichnung nach der bisherigen EG-Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie muss folgende Angaben enthalten:

Bild 33: Bisherige Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach EG-Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie

Daneben kann die Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach der neuen EG-CLP-Verordnung ("GHS-Verordnung") wie im Bild rechts ausgeführt sein (nähere Erläuterungen siehe Kapitel "Wie können Gefahrstoffe erkannt werden", Unterkapitel "Neues Einstufungs- und Kennzeichnungssystem").

Bild 34: Neue Kennzeichnung nach EG-CLP-Verordnung

Die Kennzeichnung nach EG-CLP-Verordnung muss enthalten:

Damit Sie die gesundheitsgefährdenden Stoffe sicher handhaben, sollten Sie sich über die Bedeutung der verwendeten Symbole informieren und die Sicherheitsratschläge und Gefahrenhinweise beachten (siehe auch Abschnitt "Wie können Gefahrstoffe erkannt werden").

Gefahrstoffe müssen in geeigneten Gebinden aufbewahrt werden. Eine Verwendung von Saftflaschen, ist nicht zulässig, selbst wenn sie, wie in dem hier angeführten Beispiel, zum Teil zutreffend beschriftet sein sollten, da allein auf Grund der Gebindeform eine Verwechslung möglich ist.

Bild 35

Praktizieren Sie persönliche Hygiene

Bild 36

Waschen Sie nach Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Hände und Gesicht, bevor Sie essen, trinken, rauchen oder Kosmetika benutzen. Es besteht immer die Gefahr, dass gesundheitsgefährdende Stoffe über die Hände ins Gesicht gelangen und verschluckt werden können. Darüber hinaus gibt es einzelne Stoffe, die durch die Haut aufgenommen werden und zu lebensgefährlichen Vergiftungen führen können (z.B. Anilin, Methylbromid).

Reinigen Sie kontaminierte Haut sofort und schonend. Trocknen Sie ihre Haut gründlich ab.

Tragen Sie keinen Arm- oder Handschmuck, da unter dem Schmuck durch intensive Einwirkung von Feuchtigkeit oder Gefahrstoffen die Entstehung von krankhaften Hautveränderungen besonders begünstigt wird.

Essen, trinken und rauchen Sie in dem dafür vorgesehenen Pausenbereich, nicht am Arbeitsplatz!

Bild 37

Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Ihrer Kollegen. An Arbeitsplätzen, an denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, ist das Rauchen mit zusätzlichen Gefahren verbunden und deshalb verboten:

Wenn Sie mit gesundheitsgefährdenden, staubenden Stoffen umgehen, duschen Sie, bevor Sie nach Hause gehen.

Benutzen Sie zum Waschen oder Duschen nach Möglichkeit rückfettende Seifen, damit es nicht zu einer Entfettung der Haut kommen kann. Entfettete Haut ist besonders anfällig für den Angriff von Chemikalien. Beachten Sie den Hautschutzplan.

Bild 38

Streben Sie gute Arbeitsgewohnheiten an

Es gibt eine Reihe von guten Arbeitsgewohnheiten, die Sie bei Ihrer Tätigkeit einhalten sollten, um sich und Ihre Arbeitskollegen vor gesundheitsgefährdenden Gasen, Dämpfen und Stäuben zu schützen. Sicher haben Sie sich diese bereits angeeignet. Die hierzu aufgeführten Punkte stellen einige grundlegende Vorsichtsmaßnahmen dar. Sie sind keinesfalls vollständig: Machen Sie sich weitere Gedanken darüber, mit welchen anderen speziellen Maßnahmen Sie eine Gefährdung an Ihrem Arbeitsplatz vermeiden können.

Bild 39


Bild 40


Bild 41: Geordnete Sammlung von Abfällen

Bild 42: Prinzipskizze eines Staubsaugers für gesundheitsgefährdende Stoffe

Bild 44


Benutzen Sie persönliche Schutzausrüstungen

Ist es durch technische Maßnahmen nicht möglich, Sie vor Gesundheitsgefahren zu schützen, so hat der Arbeitgeber Ihnen geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, siehe hierzu auch das Kapitel "Was muss Ihr Betrieb tun, um sie zu schützen ?", Abschnitt 4 "Persönliche Schutzausrüstung". In der Betriebsanweisung ist festgelegt, bei welchen Arbeiten persönliche Schutzausrüstungen zu tragen sind. Diese Schutzausrüstungen müssen von Ihnen benutzt werden. Gehen Sie mit den Ihnen zur Verfügung gestellten Schutzausrüstungen pfleglich um, damit sie Ihnen einen optimalen Schutz bieten.

Sollten die persönlichen Schutzausrüstungen defekt oder beschädigt sein, so geben Sie diese Ihren Vorgesetzten, damit er sie reparieren lässt, bzw. gegen intakte austauscht.

Machen Sie sich mit den Einrichtungen für den Notfall vertraut

Ist ein Arbeitsunfall mit Verletzten aufgetreten, kommt es darauf an, rasch Erste Hilfe zu leisten. Wenn mit Verbrennungen und Verätzungen im Laborbereich zu rechnen ist, müssen Notdusche und Augendusche vorhanden sein.


Nehmen Sie an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen teil!

Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Trotz der Maßnahmen des technischen Arbeitsschutzes und trotz des Tragens persönlicher Schutzausrüstungen kann es zu Gesundheitsschädigungen durch Chemikalien kommen. Daher sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich, um Beeinträchtigungen der Gesundheit rechtzeitig zu erkennen und ihnen vorbeugen zu können.

Rechtsgrundlagen

Die "Verordnung zur abeitsmedizinischen Vorsorge" ( ArbMedVV) und die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) verpflichten den Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen zu Maßnahmen der allgemeinen und speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Pflicht und Angebotsuntersuchungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten bei Tätigkeiten mit den in der Gefahrstoffverordnung genannten Stoffen unter bestimmten Voraussetzungen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterziehen sind (Pflichtuntersuchungen) oder dass Ihnen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angeboten werden (Angebotsuntersuchungen).

Sowohl die Pflicht- als auch die Angebotsuntersuchungen erfolgen als

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen sind den Beschäftigten darüber hinaus nachgehende Untersuchungen nach Beendigung der Beschäftigung anzubieten.

Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet, kann die Nachuntersuchung vorzeitig erfolgen. Der Unternehmer trägt die für diese speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen entstehenden Kosten.

Bild 45: Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Mitwirken des Beschäftigten

Der Unternehmer darf an bestimmten Arbeitsplätzen Mitarbeiter nur beschäftigen, wenn diese vorher von einem Arbeitsmediziner untersucht wurden. Wirken Sie bei diesen Bemühungen um Ihre eigene Gesundheit bitte mit, indem Sie an den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen, die in der Regel vom Betriebsarzt durchgeführt werden.

Weisen Sie den Arzt darauf hin, wenn Sie einen Zusammenhang zwischen auftretenden Gesundheitsbeschwerden und den Arbeitsplatzverhältnissen vermuten.

Aufklärungspflicht des Arztes

Der Arbeitsmediziner muss den Untersuchungsbefund schriftlich festhalten, den Beschäftigten auf dessen Verlangen über den Untersuchungsbefund unterrichten und ihm erforderlichenfalls geeignete medizinische Maßnahmen empfehlen.

Schweigepflicht des Arztes

Gegenüber Dritten - auch gegenüber dem Unternehmer - besteht auch bei speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die ärztliche Schweigepflicht. Der Unternehmer wird lediglich im Falle von Pflichtuntersuchungen mit Hilfe der ärztlichen Bescheinigung darüber unterrichtet, ob gesundheitliche Bedenken gegen eine Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung bestehen oder nicht.

Dokumentation

Für jeden Beschäftigten wird im Betrieb eine Gesundheitskartei geführt, in der festgehalten wird, ob, wann und (im Falle von Pflichtuntersuchungen) mit welchem Ergebnis die vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt wurden.

Welches sind die wichtigsten Maßnahmen bei Vergiftungen und Verätzungen?

Bei Unfällen kann oft durch rasches Eingreifen und richtiges Handeln größeres Unheil vermieden werden. Man beschränke sich jedoch auf die folgenden Punkte und überlasse weiter gehende Hilfeleistungen dem Arzt:

Bild 46: Seitenlagerung eines Bewusstlosen


Bei fehlender oder unregelmäßiger Atmung von Mund zu Mund beatmen. Bei Herzstillstand unverzüglich Herz-Lungen-Wiederbelebung einleiten. Sofort einen Arzt anfordern.

Vorsicht: Auch der Retter kann gefährdet sein. Deshalb für Sicherheit und Überwachung sorgen.

Bild 47: Kennzeichnung einer Notdusche


Achtung: Gefährliche Gesundheitsstörungen können auch erst nach Stunden auftreten, zum Beispiel nach Einwirkungen von Phosgen oder nitrosen Gasen.

Bild 48: Kennzeichnung einer Augenspüleinrichtung

Zur Behandlung von Vergiftungen benötigt der Arzt folgende Angaben:

WER

Name, Alter, Gewicht, Geschlecht, gegebenenfalls Adresse und Telefon.

WAS

Genaue Bezeichnung des Stoffes und Name des Herstellers (Angaben auf dem Etikett der Verpackung).

WIE

Aufnahme des Stoffes durch Verschlucken, Berühren oder Einatmen.

WIE VIEL

Genaue Mengenangabe des Stoffes in Gramm oder Milliliter. Ist dies nicht möglich, dann umschreiben, z.B. ein Kaffeelöffel voll, ein großer Schluck.

WANN

Zeitangabe. Ist diese genau oder nur wahrscheinlich?

WEITERES


Welche Vorschriften
sind zu beachten?

Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von Vorschriften für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

1. Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) einschließlich der zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS) und Bekanntmachungen, insbesondere

TRGS 001 Das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung - Allgemeines-Aufbau, Übersicht - Beachtung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
TRGS 200 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang
Bekanntmachung 220 Sicherheitsdatenblatt
TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
TRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung
TRGS 500 Schutzmaßnahmen
TRGS 513 Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen
TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle
TRGS 522 Raumdesinfektion mit Formaldehyd
TRGS 523 Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen
TRGS 525 Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung
TRGS 526 Laboratorien
TRGS 553 Holzstaub
TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren
TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte
TRGS 903 Biologische Grenzwerte
TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
TRGS 906 Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV
TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe

2. Unfallverhütungsvorschriften

3. Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Informationen

4. Andere Schriften

BGIA-Report 6/2008: Grenzwerteliste 2008 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Institut für Arbeitsschutz Sankt Augustin

Gefahrstoffe 2009, Universum Verlag, Wiesbaden, erscheint jährlich

.

Gegenüberstellung der alten und neuen Kennzeichnung Anhang


Gefährlichkeits-
merkmal
Gefahrensymbol R-Sätze Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien Signalwort Pikto-
gramm
H-Sätze
Physika-
lische Gefahren
Explosionsgefährlich E

explosions-
gefährlich
Explosive Stoffe/Gemische Gefahr
R 2
- Instabil, explosiv
H 200
R 3 - Explosiv, Kat. 1.1 - 1.3 H 201, H 202, H 203
Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, typen A, B H 240, H 241
Organische Peroxide, typen A, B H240, H 241
Keine Kennzeichnung Explosiv, Kat. 1.4 Achtung H 204
Hochentzündlich F+

hochentzündlich
R 12 Entzündbare Gase, Kat. 1 Gefahr H 220
Entzündbare Aerosole, Kat. 1 H 222
Entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1 H 224
Leichtentzündlich F

leichtentzündlich
R 11 Entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 2 Gefahr H 225
Entzündbare Feststoffe, Kat. 1 H 228
Entzündbare Feststoffe, Kat. 2 Achtung H 228
Entzündlich Kein Symbol R 10 Entzündbare Aerosole, Kat. 2 Achtung H 223
Entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 H 226
Keine Kennzeichnung bei Flammpunkt 56-60 °C
Leichtentzündlich F

leichtentzündlich
R 17 Pyrophore Flüssigkeiten, Kat. 1 Gefahr

Achtung

H 250
R 17 Pyrophore Feststoffe, Kat. 1 H 250
R 15 Stoffe/Gemische die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kat. 1, 2 und Kat. 3 H 260

H 261

H 261

Hochentzündlich F

leichtentzündlich
R 12

R 12

Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, Typ B H 241
Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, Typ C, D, und Typ E, F H 242

H 242

H 251

H 252

Selbsterhitzungsfähige Stoffe/Gemische, Kat. 1 und Kat. 2
Brandfördernd O

brandfördernd
R 7 Organische Peroxide, Typ B H 241
R 7 Organische Peroxide, Typ C, D H 242
Organische Peroxide, Typ E, F H 242
Brandfördernd O

brandfördernd
R 8 Oxidierende Gase, Kat. 1 Gefahr

Achtung

H 270
R 8, R 9 Oxidierende Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 und Kat. 3 H 271, H 272

H 272

R 8, R 9 Oxidierende Feststoffe, Kat. 1, 2 und Kat. 3 H 271, H 272

H 272

Keine Kennzeichnung Gase unter Druck Achtung
- verdichtete Gase H 280
- verflüssigte Gase H 280
- tiefgekühlt verflüssigte Gase H 281
- gelöste Gase H 280
Keine Kennzeichnung Stoffe/Gemische die gegenüber Metallen korrosiv sind, Kat. 1 Achtung H 290
Gesundheits-
gefahren
Sehr giftig T+

sehr giftig
Akute Toxizität, Kat. 1, 2 Gefahr
R 28 - oral H 300
R 27 - dermal H 310
R 26 - inhalativ H 330
Giftig T

giftig
Akute Toxizität, Kat. 3
R 25 - oral H 301
R 24 - dermal H 311
R 23 - inhalativ H 331
Giftig T

giftig
R 46 Keimzellmutagenität, Kat. 1A, 1B Gefahr H 340
R 45, R 49 Karzinogene Wirkung Kat. 1A, 1B H 350
R 60, R 61 Reproduktionstoxische Wirkung, Kat. 1A, 1B H 360
R 39 Spezifische Zielorgantoxizität bei einmaliger Exposition, Kat. 1 H 370
R 48 Spezifische Zielorgantoxizität bei wiederholter Exposition, Kat. 1 H 372
Gesundheitsschädlich Xn

gesundheits-
schädlich
R 42 Sensibilisierung der Atemwege, Kat. 1 Gefahr H 334
R 65 Aspirationsgefahr, Kat. 1 H 304
Xn

gesundheits-
schädlich
R 68 Keimzellmutagenität, Kat. 2 Achtung H 341
R 40 Karzinogene Wirkung Kat. 2 H 351
R 62, R 63 Reproduktionstoxische Wirkung, Kat. 2 H 361
R 68 Spezifische Zielorgantoxizität bei einmaliger Exposition, Kat. 2 H 371
R 48 Spezifische Zielorgantoxizität bei wiederholter Exposition, Kat. 2 H 373
Xn

gesundheits-
schädlich
Akute Toxizität, Kat. 4 Achtung
R 22 - oral H 302
R 21 - dermal H 312
R 20 - inhalativ H 332
Ätzend c

ätzend
R 34, R 35 Hautätzende Wirkung, Kat. 1A, 1B, 1C Gefahr H 314
Reizend Xi

reizend
R 41 Schwere Augenschädigung; Kat. 1 H318
Reizend Xi

reizend
R 38 Hautreizend, Kat. 2 Achtung H 315
R 36 Augenreizend, Kat. 2 H 319
R 43 Sensibilisierung der Haut, Kat. 1 H 317
R 37 Spezifische Zielorgantoxizität bei einmaliger Exposition, Kat. 3
- Atemwegsreizend H 335
Kein Symbol R 67 - narkotischer Effekt H 336
Umwelt-
gefahren
umweltgefährlich N

umwelt-
gefährlich
R 50 Akut gewässergefährdend, Kat. 1 Achtung H 400
R 50/ 53 Chronisch gewässergefährdend, Kat. 1 H 410
N

umwelt-
gefährlich
R 51/ 53 Chronisch gewässergefährdend, Kat. 2 Kein Signalwort H 411
Kein Symbol R 59 Die Ozonschicht schädigend Gefahr Kein Piktogramm EUH059

Quelle: nach " Die Europäische GHS-Verordnung - Zur Umsetzung des weltweiten Systems für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)", VCI, April 2009


Bildnachweis


_________

* Als Zündquellen kommen z.B. in Betracht: Elektrisch erzeugte Funken - mechanisch erzeugte Funken - heiße Oberflächen - offenes Feuer - Rauchen - elektrostatische Entladungen.

** Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der sich aus einer brennbaren Flüssigkeit unter festgelegten Bedingungen Dämpfe in solcher Menge entwickeln, dass sie, gemischt mit Luft, ein durch Fremdzündung entflammbares Gemisch ergeben.


ENDE

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