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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 873 / DGUV Information 209-061 - Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/324)

- Jürgen Koop, Hans-Jürgen Kunze -

(Ausgabe 2004; 2010; 05/2013)



Archiv 2010

Vorwort

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Zur Verhütung von Unfallgefahren müssen beim Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern bestimmte Regeln beachtet werden. Grundlegende sicherheitstechnische Anforderungen sind in Kapitel 2.8 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) enthalten. Nach Artikel 2 "Begriffsbestimmungen" Buchstabe d) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gelten Anschlagmittel und ihre Bestandteile als Lastaufnahmemittel und sind entsprechend Anhang 1 Ziffer 1.7.3 "Kennzeichnung der Maschine" zu kennzeichnen:

Es bestehen folgende Normen für Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern

In dieser BG-Information sind die Regeln zusammengestellt, die bei der Verwendung und Instandhaltung von Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern zu beachten sind.

Sind für spezielle Einsätze vom Hersteller weitergehende Festlegungen getroffen worden, sind auch diese zu beachten.

Zur Vereinfachung werden im nachfolgenden Text "Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern" unter dem Begriff "Anschlagmittel aus Chemiefasern" zusammengefasst.

1. Allgemeine Hinweise zur Verwendung

- Vor dem Einsatz ist das geeignete Anschlagmittel aus Chemiefasern entsprechend der vorgesehenen Anschlagart, der erforderlichen Tragfähigkeit und der Oberfläche der Last auszuwählen (Bild 1-1).

Bild 1-1: Anschlagmittel richtig auswählen

- Nicht jede auf dem Etikett dargestellte Anschlagart ist auch für jeden Lastenanschlag geeignet. Siehe Kennzeichnung auf dem Etikett (Bild 1-2).

Bild 1-2: Angaben auf Etikett beachten

- Das ausgewählte Anschlagmittel aus Chemiefasern muss mit lesbarem Etikett ohne augenfällige Mängel sein. Zur Ablegereife siehe Abschnitt 4.

- Anschlagmittel aus Chemiefasern dürfen nicht über die Tragfähigkeit hinaus belastet werden. Über die Angaben auf dem Etikett hinaus können aus den Tabellen in Abschnitt 7 die Tragfähigkeiten für weitere Anschlagarten entnommen werden.

- Anschlagmittel aus Chemiefasern dürfen nicht geknotet werden (Bild 1-3).

Bild 1-3: Unzulässiger Knoten in einer Rundschlinge

- Anschlagmittel aus Chemiefasern dürfen nicht über scharfe Kanten gespannt und nicht über scharfe Kanten oder aufrauend wirkende Oberflächen gezogen werden.

Bild 1-4: Scharfe Kante

Bei Lasten mit scharfen Kanten oder aufrauend wirkenden Oberflächen dürfen Anschlagmittel aus Chemiefasern nur dann eingesetzt werden, wenn die gefährdeten Stellen des Anschlagmittels geschützt sind. Der Schutz muss nicht nur die unteren, sondern auch die oberen scharfen Kanten umfassen. Dies wird z.B. durch Schutzschlauch oder Festbeschichtung erreicht (Bilder 1-5 und 1-6).

Bild 1-5: Kantenschutz - Schutzschlauch

Bild 1-6: Kantenschutz - Festbeschichtung

- Beim Wenden von Coils sind diese vorher vom Stapel auf den Boden zu legen und anschließend am Boden zu wenden, so dass der Kantenschutz des beweglichen Schutzbandes auch nach dem Wenden die oberen Kanten umfasst (Bild 1-7).

- Anschlagmittel aus Chemiefasern müssen so um die Last gelegt werden, dass sie mit ihrer ganzen Breite tragen (Bild 1-8).

- Auf Anschlagmittel aus Chemiefasern dürfen Lasten nicht abgesetzt werden, wenn das Band bzw. die Rundschlinge dadurch beschädigt werden kann (Bild 1-9).

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