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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 864 / DGUV Information 212-864 - Auswahl von Schnitt- und Stichschutz bei der Verwendung von Handmessern in der Nahrungsmittelwirtschaft
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)

(Ausgabe 07/2004)



Vorbemerkung

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Diese BG-Information dient der weitergehenden Erläuterung der BG-Regeln "Benutzung von Stechschutzbekleidung" (BGR 196) sowie "Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern" (BGR 200) und sollte mit diesen zusammen verwendet werden.

Sie befasst sich dabei ausschließlich mit der Verwendung von Handmessern bei Lebensmittelgewinnung, -verarbeitung und -verkauf und den dabei gebotenen Schutzmaßnahmen, insbesondere hin

sichtlich Auswahl und Einsatz von persönliche Schutzausrüstungen, die als Stech- und Schnittschutz verwendet werden, sowie technischen, organisatorischen und anderen personenbezogenen Schutzmaßnahmen.

Die in den vorstehend genannten BG-Regeln enthaltenen Checklisten für die Gefährdungsermittlung werden hier präzisiert und eingehender betrachtet. Insbesondere die im Anhang der BG-Regel "Benutzung von Stechschutzbekleidung" (BGR 196) vorgestellte Durchführung einer Risikobetrachtung wird beispielhaft für ausgewählte Arbeitsbedingungen erläutert (siehe Anhang 4).

1 Einleitung

Das Messer gehört zu den ältesten Werkzeuge des Menschen. Vom Faustkeil über scharfkantig abgeschlagene Feuersteine bis zu den heutigen Spezialmessern hat dieses Universalhandwerkszeug viele Entwicklungsstufen durchlaufen.

Abb. 1: Faustkeil (Foto Victorinox)

Während die ersten messerähnlichen Werkzeuge aus Knochen, Stein oder Obsidian gefertigt wurden und noch nicht über einen angesetzten Griff verfügten, zeigte sich bald, dass ein solcher Vorteile bringt. Man versah die "Klinge" mit Griffen aus Horn, Knochen oder Holz.

Abb. 2: "Der Dolch des Mannes aus dem Eis"

Copyright Fotoarchiv Südtiroler Archäologiemuseum - www.iceman.it, Klinge aus Silex (Feuerstein), Griff aus Eschenholz

Im Zuge der technischen Evolution lernte der Mensch, Metalle zu gewinnen, so dass nunmehr die Klingenherstellung aus besser formbaren und elastischeren Materialien möglich war. Neben einfachen Gebrauchsmessern für den alltäglichen Einsatz umgab das Messer bzw. seine verlängerte Form - das Schwert- immer schon ein Hauch von Mystik. Das führte dazu, dass es schon sehr früh auch schmuckvoll ausgeführte Zeremonienmesser gab.

Abb. 3: Bronzemesser (Foto: www.ratatoskr.de)

Über Bronze, Eisen und Stahl verlief die Entwicklung bis zu den heute verwendeten hochlegierten und härtbaren Spezialstählen. Seit einiger Zeit kommen auch Messerklingen aus Hochleistungskeramiken zum Einsatz.

Abb.4: verschiedene Keramikmesser (Foto: Joachim Berger)



Durch die einfache Bauart -Klinge und Handgriff- ergeben sich sowohl für den Benutzer als auch für Dritte hohe Gefährdungsfaktoren. Ursachen dafür sind ungeschützte Gefahrenquellen wie Messerschneide, Messerspitze oder nicht sauber entgratete Messerrücken.

Die Unfallstatistik der gewerblichen Berufsgenossenschaften weist aus, dass -je nach Fragestellung- über 45 % der meldepflichtigen Unfälle mit Handwerkszeugen auf das Messer zurückzuführen sind. Dies sind jährlich etwa 61000 Unfälle.

Abb. 5: Verteilung der Unfälle mit Handwerkszeug


Speziell in der Nahrungsmittelwirtschaft betreffen die Unfälle mit dem Handmesser etwa 30 bis 40 % aller meldepflichtigen Unfälle.

Etwa 90 % dieser Stich- und Schnittverletzungen betreffen das Hand-Arm-System. Da in der Nahrungsmittelwirtschaft häufig mit dem Messer auf den Körper zu gearbeitet wird, sind gelegentlich auch bleibende Körperschäden oder Todesfälle zu beklagen.

Abb. 6: Beteiligung der verletzten Körperteile bei Stich- und Schnittverletzungen

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