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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 815 / DGUV Information 201-024 - Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/166)

(Ausgabe 05/2002)



Vorbemerkung

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in dieser BG-Information enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Information findet Anwendung auf Bauarbeiten, bei denen Fassaden, Wände, Decken oder Dachflächen aus Profiltafeln aus metallischen Werkstoffen oder Porenbetonplatten hergestellt, instandgehalten und demontiert werden. Diese Bauarbeiten werden im Folgenden als Montagearbeiten bezeichnet.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Profiltafeln aus metallischen Werkstoffen sind z.B. solche nach

    sowie Profiltafeln in Form von Kassetten oder Tragprofilen für Stahlverbunddecken.

  2. Porenbetonplatten sind großformatige Bauteile für Wände, Decken und Dächer,
    z.B. nach DIN 4423 oder allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Arbeitsorganisation

3.1 Maßnahmen und Einrichtungen zur Durchführung von Montagearbeiten

3.1.1 Der Unternehmer hat in Abhängigkeit von den ausgewählten Arbeitsverfahren die vom Bauherrn planerisch, statisch und organisatorisch vorgesehenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" ab 01/04 (BGV A1).

Siehe §§ 2 und 3 der Baustellenverordnung.

Die vorgesehenen Maßnahmen können z.B. sein:

Siehe BG-Regeln

Siehe BG-Information

Siehe DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen".

Siehe DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste".

3.1.2 Der Unternehmer hat vor und während der Ausführung der Montagearbeiten die Hinweise des Koordinators nach der Baustellenverordnung und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen.

Siehe § 5 der Baustellenverordnung.

3.1.3 Hat der Unternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren, so hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 4 Abs. 3 DIN 1961 "VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".

3.1.4 Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist.

Siehe § 8 des Arbeitsschutzgesetzes.

Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" ab 01/04 (BGV A1).

Siehe § 5 der Baustellenverordnung.

3.2 Belastungs- und Gefährdungsbeurteilungen

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