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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 772 / DGUV Information 201-018 - Handbetriebene Arbeitssitze
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/382)

(Ausgabe 09/2000)




Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften und Regeln zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

1 Vorbemerkung

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften und -Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln erarbeitet worden, sind diese vorrangig zu beachten.

2 Anwendungsbereich

2.1 Diese BG-Information findet Anwendung auf den Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen, bei denen Chemiefaserseile als Tragmittel verwendet werden. Sie schließt Sicherungsmaßnahmen und Hinweise zur Rettung ein.

2.2 Diese BG-Information findet keine Anwendung auf den Einsatz von

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

3.1 Handbetrieben bedeutet, dass die vertikale Bewegung des Höhenarbeiters ausschließlich durch Schwerkraft oder Muskelkraft erfolgt.

3.2 Arbeitssitze sind ergonomisch gestaltete Sitzflächen, von denen aus Höhenarbeiter sitzend Arbeiten verrichten. Zum Arbeitssitz gehört dessen Befestigung im Tragsystem.

Siehe Bild 1 bis Bild 4.

3.3 Handbetriebene Arbeitssitze sind verwendungsfertige technische Arbeitsmittel, die aus Tragsystem und Sicherungssystem bestehen.

3.4 Tragsystem ist die Gesamtheit von Anschlagkonstruktion bzw. Anschlagpunkt, Verbindungselementen, Verbindungsmitteln, Tragseil, Auf- und Abseilgerät und Arbeitssitz.

3.5 Sicherungssystem ist die Gesamtheit von Anschlagkonstruktion bzw. Anschlagpunkt, Verbindungselementen, Verbindungsmitteln und Auffangsystem.

3.6 Aufhängungen sind Anschlagkonstruktionen und Anschlagpunkte.

3.7 Anschlagkonstruktionen sind Einrichtungen, die das Anschlagen des Tragsystems beziehungsweise des Sicherungssystems an mehreren Stellen ermöglichen.

Anschlagkonstruktionen sind z.B.

3.8 Anschlagpunkte sind Festpunkte am Bauwerk, an denen das Tragsystem beziehungsweise das Sicherungssystem befestigt wird.

Anschlagpunkte sind z.B.

3.9 Verbindungselemente/Verbindungsmittel sind verbindende Einzelteile oder verbindende Bestandteile in einem System.

Verbindungselemente sind z.B. Haken und Karabinerhaken nach DIN EN 362.

Verbindungsmittel sind z.B. Seile, Gurtbänder oder Ketten nach DIN EN 354.

3.10 Auffangsystem ist die Gesamtheit von Verbindungselement, Sicherungsseil, mitlaufendem Auffanggerät, Verbindungsmittel, energieabsorbierendem Einzelteil und Auffanggurt.

Bei handbetriebenen Arbeitssitzen der Bauart a gemäß Bild 1 und Bild 2 ist eine Haltevorrichtung an Stelle des Auffanggurtes Bestandteil der Sitzkonstruktion.

3.11 Energieabsorbierendes Einzelteil ist ein Teil, welches die beim Abstürzen auftretenden Stoßkräfte verringert.

Energieabsorbierende Einzelteile sind z.B. Reibungsfalldämpfer und Aufreißfalldämpfer nach DIN EN 355.

3.12 Auf- und Abseilgeräte sind Ausrüstungen, die der vertikalen Bewegung des Arbeitssitzes entlang des Tragmittels dienen.

Auf- und Abseilgeräte sind z.B. Flaschenzüge in Verbindung mit selbsttätig wirkendem Seilkürzer und Seileinstellvorrichtungen nach prEN 12841.

3.13 Mitlaufendes Auffanggerät ist ein Teil des Auffangsystems zur Verbindung zwischen Höhenarbeiter und Sicherungsseil. Es läuft an dem Sicherungsseil entlang, begleitet den Höhenarbeiter ohne manuelle Einstellungen während der Auf- oder Abwärtsbewegung. Beim Versagen des Tragsystems verhindert es selbsttätig den Absturz des Höhenarbeiters.

Mitlaufende Auffanggeräte sind z.B. solche an beweglicher Führung nach DIN EN 353-2.

3.14 Auffanggurte sind Teile der persönlichen Schutzausrüstung zum Auffangen des Höhenarbeiters beim Versagen des Tragsystems.

3.15 Höhenarbeiter sind Personen, die von handbetriebenen Arbeitssitzen aus Arbeiten durchführen.

4 Systemaufbau

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