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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 766 / DGUV Information 203-018 - Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen auf Brandstellen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/272)

(Ausgabe 05/2000)



Vorbemerkung

Bei Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen auf erkalteten Brandstellen kann es zu einer Gefährdung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe in Brandrückständen und Rauchgasniederschlägen kommen.

In den Rauchgasniederschlägen konnten inzwischen eine Vielzahl toxischer Stoffe identifiziert werden. Die stoffliche Zusammensetzung des Brandgutes sowie die Brandbedingungen sind entscheidend für Art und Menge der entstehenden Gefahrstoffe. So wurden in den Rauchniederschlägen u.a. saure Kondensate (z.B. Salzsäure), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH, z.B. Benzo[a]pyren), polychlorierte Biphenyle (PCB) und polyhalogenierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PHDD, PHDF) nachgewiesen, die in der Regel stark adsorptiv an Ruß und Brandrückstände gebunden sind. Diese Stoffe sind u.a. reizend, gesundheitsschädlich oder Krebs erzeugend. Gasförmige Brandfolgeprodukte treten auf einer erkalteten Brandstelle in der Regel nicht mehr auf.

Für ein sicheres Arbeiten sind deshalb neben der Gewährleistung der elektrischen Sicherheit u.a. Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahrstoffeinwirkungen erforderlich.

Diese BG-Information soll den Unternehmer bei der Durchführung der Gefährdungsermittlung und -beurteilung nach § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz unterstützen.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Information findet Anwendung auf Arbeiten auf erkalteten Brandstellen mit Rauchgasniederschlägen zur Instandsetzung elektrischer Anlagen nach Brandeinwirkung (Instandsetzungsarbeiten). Die Instandsetzungsarbeiten beinhalten auch alle Tätigkeiten für die vorbereitenden, begleitenden und abschließenden Maßnahmen.

Dieser Anwendungsbereich beinhaltet nur Arbeiten nach Bränden mit räumlich begrenzter Ausdehnung. Dies entspricht in der Regel dem Gefährdungsbereich GB 1 nach den Richtlinien zur Brandschadensanierung VdS 2357. Eine Einstufung in GB 2 nach VdS 2357 erscheint dann angebracht, wenn größere Mengen an chlor- oder bromorganischen Stoffen, insbesondere PVC (z.B. stark belegte Kabeltrassen) beteiligt waren und bei denen auf Grund des Brandbildes und des Brandablaufes eine gravierende Gefahrstoffkontamination auf der Brandstelle wahrscheinlich ist.

Leitfaden zur Gefährdungseinschätzung vor Ort siehe Anhang 2

2 Pflichten des Unternehmers

2.1 Instandsetzungsarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten, die die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten, geleitet und überwacht werden (§ 4 Abs. 1 BGV C22).

Dies erfordert, dass der Vorgesetzte über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verfügt und mit den besonderen Gefahren, die bei Instandsetzungsarbeiten nach Brandeinwirkung durch den Umgang mit Brandrückständen und Rauchgasniederschlägen auftreten können, vertraut ist.

2.2 Der Unternehmer hat vor Aufnahme der Instandsetzungsarbeiten die auf der Brandstelle (Baustelle) bestehende Gefährdung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe zu ermitteln und aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das anzuwendende Arbeitsverfahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen (§ 5 Abs. 1 ArbSchG).

Zur Ermittlung der Gefährdung empfiehlt es sich, die Brandstelle (Baustelle) zu begehen und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen (z.B. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bzw. Arbeits- und Sicherheitsplan, Ermittlungsergebnisse, Sachverständigengutachten) zu berücksichtigen.

Im Vordergrund steht die Gefährdung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe in Brandrückständen und Rauchgasniederschlägen.

In Rauchgasniederschlägen können z.B. vorkommen: Halogenwasserstoffe (z.B. Salzsäure), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH, z.B. Benzo(a)pyren), polychlorierte Biphenyle (PCB) und polyhalogenierte Dibenzo-pdioxine und Dibenzofurane (PHDD, PHDF), die meist adsorptiv an Ruß und Brandrückstände gebunden sind. Diese Stoffe sind u.a. reizend, gesundheitsschädlich oder Krebs erzeugend. Gasförmige Brandfolgeprodukte treten auf einer erkalteten Brandstelle in der Regel nicht mehr auf.

Eine Gefährdung durch Gefahrstoffe kann deshalb zunächst nur auftreten, wenn es zum unmittelbaren Hautkontakt mit Brandrückständen oder Rauchgasniederschlägen oder zum Einatmen von Stäuben aus diesen kommt. Hierauf sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen in erster Linie abzustimmen. Stäube können durch Aufwirbelung oder Staub erzeugende Arbeitsverfahren entstehen.

Zu beachten ist, dass es außerdem noch zu einer Gefährdung durch andere, durch den Brand freigesetzte oder entstandene Gefahrstoffe kommen kann (z.B. bei Austritt von Gefahrstoffen infolge Aufplatzens von Behältern oder Freisetzung von Asbestfasern aus zerstörten Bauteilen oder Dämmstoffen). Eventuell zusätzlich erforderliche Schutzmaßnahmen müssen auf die Eigenschaften dieser Gefahrstoffe abgestimmt sein (siehe z.B. § 3 BGV B1).

Die Gefährdung hängt auch davon ab, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bereits vor den Instandsetzungsarbeiten eine Brandschadensanierung durchgeführt wurde.

Bei der Gefährdungsbeurteilung und der Auswahl der Schutzmaßnahmen sind

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(Stand: 21.08.2023)

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