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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 672 / DGUV Information 214-005 - Sicherer Betrieb von gleislosen Fahrzeugkranen
Ein Handbuch für Unternehmer, Einsatzplaner, Kranführer und Anschläger

Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/556)

(Ausgabe 12/1994aufgehoben)



Vorbemerkung

Der gleislose Fahrzeugkran - d.h. der mobile, auf ein nicht schienengebundenes Landfahrzeug montierte Auslegerkran - hat im Autokran- und Schwertransportgewerbe und in fast allen Gewerbezweigen der Industrie eine große Verbreitung gefunden.

Im Unterschied zum ortsgebundenen Kran - Brückenkran, Portalkran oder Auslegerdrehkran - muss der gleislose Fahrzeugkran für jede Kranarbeit am Einsatzort erst aufgestellt, d.h. aufgerüstet werden. Der Kranführer oder die Kranmannschaft müssen dadurch die Voraussetzungen schaffen, dass die vorgesehene Kranarbeit bestimmungsgemäß und sicher durchgeführt werden kann. Bei ortsfesten Kranen sind diese Voraussetzungen bereits durch die Krankonstruktion, z.B. durch die Kranfahrbahn und ihre Tragkonstruktion, gegeben.

Darüber hinaus sind gleislose Fahrzeugkrane, da sie mit dem Aufstellungsort nicht fest verankert sind, bei Bedienungsfehlern in besonderem Maße gefährdet. Sie können bei Überlastung umstürzen. Die Sicherheit ihres Einsatzes hängt daher vor allem vom Fachwissen, Können und der Zuverlässigkeit des Unternehmers, der die Durchführung der Kranarbeit übernommen hat, und von seinen Einsatzplanern und Kranführern ab.

Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung - auch für das Autokran- und Schwertransportgewerbe - möchte mit diesem Handbuch den Unternehmern, Einsatzplanern und Kranführern Hilfen an die Hand geben, übernommene Kranarbeiten im Rahmen des geltenden Rechts sicher durchzuführen.

Weiterhin soll das Handbuch der Kranführerausbildung dienen. Denn die hochtechnisierten Fahrzeugkrane und ihre vorangehend geschilderten besonderen Einsatzbedingungen verbieten es, dass das Auf- und Abrüsten und die Führung derartiger Krane Mitarbeitern übertragen wird, die nur über eine Fahrerlaubnis der Klasse II für das Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen verfügen und die in die Bedienung des Kranes lediglich eingewiesen wurden.

Dieses Handbuch stellt unter neuem Titel eine gänzlich überarbeitete Ausgabe der Vorgängerbroschüren "Unfallverhütung beim Betrieb von gleislosen Fahrzeugkranen" aus den Jahren 1974, 1977 und 1980 dar. Sie erscheint zu einem Zeitpunkt, da im Zuge der europäischen Harmonisierung nationales Recht schrittweise durch europäisches Recht abgelöst wird. Die gültige Rechtslage konnte daher nur bis zum Zeitpunkt der Drucklegung berücksichtigt werden.

Für weitergehende Fragen stehen die Technischen Aufsichtsbeamten in den Bezirksverwaltungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen - insbesondere die Bearbeiter des Handbuches - zur Verfügung.

1 Was sind Fahrzeugkrane?

Jedes Spezialgebiet hat seine eigenen Fachausdrücke und Begriffe. Um Missverständnisse und Fehlauslegungen zu vermeiden, ist ein einheitlicher Sprachgebrauch erforderlich. Dieser wird durch Festlegung und Anwendung von normierten Begriffsbestimmungen erreicht. Für das Gebiet der gleislosen Fahrzeugkrane finden sich solche vorrangig in der für alle Kranarten geltenden Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6). Darüber hinaus in den einschlägigen Normen.

Im Sinne der UVV "Krane" gilt:

Krane sind Hebezeuge, bei denen Lasten mit einem Tragmittel gehoben und zusätzlich in einer oder mehreren Richtungen bewegt werden können.

Lkw-Ladekrane sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Trägerfahrzeuges gebaut und bestimmt sind und deren Lastmoment 30 mt und deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.

Lkw-Anbaukrane sind Lkw-Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen versehen sind (Abb. 1).

Abb. 1: Lkw-Anbaukran

Langholz-Ladekrane sind Lkw-Ladekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die aufgrund ihrer Länge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem Heben noch ein Ziehen. Drücken oder Hebeln erfordern (Abb. 2).

Abb. 2: Langholz-Ladekran

Alle diese Krane gelten als

Abb. 3: Mechanische Steuerung

Neben diesen Begriffsbestimmungen aus der UVV "Krane" (BGV D6) sind Begriffe für die verschiedenen Kranarten in DIN-Normen festgelegt.

In DIN 15001 Teil 1 "Krane; Begriffe, Einteilung nach der Bauart" sind alle Kranbauarten in 9 Hauptgruppen eingeteilt. Die gleislosen Fahrzeugkrane sind der Gruppe 7 "Fahrzeugkrane" zugeordnet. Das sind "Auslegerkrane und Drehkrane auf gleislosem oder gleisgebundenem Fahrzeug mit über die Standfläche hinausragendem Ausleger".

Eine weitere Unterteilung in der Benennung kann nach der Bauart der Ausleger erfolgen z.B.

Tabelle 1: Einteilung der Fahrzeugkrane nach ihrer Bauart entsprechend DIN 15001, Teil 1

Fahrzeugkrane nach
DIN 15001 Teil 1 Gruppe 7
Benennung
Gleislose Fahrzeugkrane Raupenkrane
Mobilkran
Autokran
Anhängerkran
Sattelkran
Gleisgebundene Fahrzeugkrane Schienendrehkran


Abb.4: Raupenkran - Fahrzeugkran mit angetriebenem Raupenunterwagen

Abb. 5: Mobilkran - Fahrzeugkran mit luftbereiftem oder vollgummibereiftem angetriebenem Unterwagen Vorwiegend für den Einsatz im Nahverkehrsbereich bei mäßiger Fahrgeschwindigkeit

Abb. 6: Autokran - Fahrzeugkran mit luftbereiftem Unterwagen. Als Unterwagen werden Lastkraftwagenfahrgestelle üblicher Bauart oder Sonderbauart mit vergleichbaren Merkmalen verwendet

Abb. 7: Anhängerkran - Fahrzeugkran mit luftbereiftem Unterwagen ohne eigenen Fahrantrieb

Abb.8: Sattelkran - Fahrzeugkran mit den Merkmalen eines Sattelzuges

Krane können auch nach ihrer Verwendung benannt werden. Unter Zugrundelegung von DIN 15001 Teil 2 "Krane; Begriffe, Einteilung nach der Verwendung" können die oben genannten gleislosen Fahrzeugkrane je nach Verwendung z.B. auch bezeichnet werden als

Abb. 9: Abschleppkran

Für Lkw-Ladekrane gibt es eigene Begriffe in DIN 15004 "Lkw-Ladekrane; Benennung der Hauptteile". In dieser Norm wird unterschieden zwischen

Außerdem finden sich dort Benennungen für die einzelnen Kranbauteile.

2 Rechtsvorschriften und Regeln der Technik

Der Betrieb von gleislosen Fahrzeugkranen soll mit einem hohen Maß an Sicherheit erfolgen. Er darf weder für den Kranführer und die Kranmannschaft, noch für Dritte besondere Gefahren zur Folge haben. Dies kann nur erreicht werden, wenn

Aus Gründen des Arbeitsschutzes notwendige Festlegungen für Berechnung, Ausführung, Fertigung, Prüfung und Betrieb von gleislosen Fahrzeugkranen finden sich z.B. in

Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben.

Bedingt durch den Aufbau und die Systematik des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerkes sind Regelungen für gleislose Fahrzeugkrane sowohl in der

UVV "Krane" (BGV D6)

als auch in weiteren Vorschriften und Regeln der Sicherheitstechnik enthalten (siehe Anhang).

Abb. 10: Bagger im Hebezeugeinsatz

Bagger, die auch im Hebezeugeinsatz betrieben werden, fallen dabei nicht in den Geltungsbereich der UVV "Krane" (BGV D6), sondern in den Geltungsbereich der UVV "Erdbaumaschinen" (VBG 40). Diese enthält besondere Bestimmungen für Bagger, die Kranarbeiten ausführen (Abb. 10). Dabei gilt als Hebezeugeinsatz beispielsweise

Das Verlegen und Umsetzen von Baggermatratzen wird dagegen nicht als Hebezeugeinsatz angesehen.

Fahrbare Hubarbeitsbühnen

Zur Durchführung von Montage-, Instandhaltungs- oder ähnlichen Arbeiten können gleislose Fahrzeugkrane mit einer Arbeitsbühne ausgerüstet werden. Wird diese Bühne unmittelbar am Ausleger befestigt und mit diesem gehoben oder gesenkt, wird der Kran zu einer fahrbaren Hubarbeitsbühne (Abb. 11).

Abb. 11: Fahrbare Hubarbeitsbühne

In diesem Rüstzustand fällt er in seiner Gesamtheit unter den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14). Er muss dann sowohl die Anforderungen der UVV "Krane" (BGV D6) als auch die Anforderungen der UVV "Hebebühnen" (VBG 14) erfüllen. Die Standsicherheit von fahrbaren Hubarbeitsbühnen muss nach DIN 15120 "Serienhebezeuge; fahrbare Hubarbeitsbühnen, Berechnungsgrundsätze für die Standsicherheit" bemessen sein.

Teilnahme am öffentlichen Verkehr

Gleislose Fahrzeugkrane, die auch am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen, unterliegen nicht nur dem Arbeitsschutzrecht, sondern zusätzlich dem Verkehrsrecht. Für die Zulassung zum Verkehr benötigen sie eine Betriebserlaubnis. Diese macht eine Überprüfung durch einen "Amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr" (A. a. S.) notwendig. Dieser hat zu prüfen, ob die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO) eingehalten sind. Ist dies der Fall, ist der Fahrzeugkran verkehrssicher. Damit ist aber nicht zwangsläufig sichergestellt, dass auch die in den Arbeitsschutzvorschriften erhobenen Forderungen erfüllt sind - also der Kran auch arbeitssicher ist. Darum beachten:

Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit

3 Kranphysik

Das Heben von Lasten mit gleislosen Fahrzeugkranen ist ein physikalischer Vorgang. Die Gewichtskräfte der Last und die Beschleunigungskräfte aus den Kranantrieben wirken auf den Kran und müssen von diesem sicher aufgenommen werden. Der Kran darf dadurch weder zusammenbrechen noch umstürzen. In diesem Zusammenhang sind folgende Begriffe von Bedeutung:

3.1 Masse

Die Masse der zu hebenden Last oder von Kranbauteilen wird in Gramm (g), Kilogramm (kg) oder Tonnen (t) gemessen. Sie ergibt sich aus dem Volumen multipliziert mit der Dichte. Nach dem Trägheitsgesetz hat jeder Körper die Eigenschaft, in seinem momentanen Zustand (Ruhe oder Bewegung) zu verharren. Dies bezeichnet man auch als Massenträgheit.

3.2 Gewichtskraft

Aufgrund der Erdbeschleunigung erzeugt die Masse Gewichtskräfte nach der Gesetzmäßigkeit

Kraft = Masse x Beschleunigung

Diese können als Zug- oder Druckkräfte auftreten. Die Maßeinheit der Kraft ist Newton (N).

3.3 Schwerpunkt

Im Schwerpunkt kann man sich die Masse eines Körpers vereint in einem Punkt denken (Abb. 12). Wird der Körper in diesem Punkt (seinem Schwerpunkt) unterstützt, befindet er sich im Gleichgewicht. Hier - im Schwerpunkt - greift die Gewichtskraft an. Die Schwerpunktlage ist daher von Bedeutung für die Bestimmung von Standmoment und Kippmoment, aber auch beim "Anschlagen" (Anhängen) von Lasten an den Kran.

Abb. 12:

Je nach Form eines Gegenstandes kann sein Schwerpunkt auch außerhalb - "in der Luft" - liegen (Abb. 13).

Abb. 13:

Zur Kennzeichnung des Schwerpunktes, z.B. für das Verladen von Maschinen, wird das Bildzeichen

nach DIN 55402 verwendet.

3.4 Moment

Unter Moment - gemessen in Newtonmetern (Nm) - versteht man eine aus Kraft x Hebelarm zusammengesetzte Größe (Abb. 14). Sie findet sich beim gleislosen Fahrzeugkran z.B. in den Begriffen " Standmoment" und " Kippmoment" (Abb. 15).

Abb. 14: Moment = Kraft x Hebelarm

Abb. 15: Momente am Kran

Das Standmoment eines Fahrzeugkranes wird gebildet von den Gewichtskräften derjenigen Kranmassen, die den Kran auf seine Aufstandfläche (den Boden) drücken.

Das Kippmoment wird gebildet von den Gewichtskräften derjenigen Kranmassen, die das Bestreben haben, den Kran umzukippen, sowie von der zu hebenden Last.

Beide Momente können sich während der Kranarbeit verändern, z.B. beim

3.5 Kippkante

Die Kippkante oder der Kipppunkt bildet die Grenze zwischen dem Standmoment und dem Kippmoment. Um sie kippt der Kran, wenn sein Kippmoment größer wird als sein Standmoment. Das ist dann der Fall, wenn der Gesamtschwerpunkt von Kran und zu hebender Last die Kippkante zur Last hin überschreitet.

Abb. 16: Verlauf der Kippkanten nach DIN 15019 Teil 2

Abgestützter Fahrzeugkran
Vorderachse und Achsschwinge blockiert


Nicht abgestützter Fahrzeugkran
mit blockierter Achsfederung und blockierter Achsschwinge


Nicht abgestützter Fahrzeugkran
mit frei schwingender Achsfederung und freier Achsschwinge


Achsblockierung eingelegt
Achsblockierung nicht eingelegt

Für gleislose Fahrzeugkrane sind die Kippkanten in DIN 15019 Teil 2 "Krane; Standsicherheit für gleislose Fahrzeugkrane, Prüfbelastung und Berechnung" festgelegt (Abb. 16). Die Kippkante ändert ihre Lage in Abhängigkeit vom Rüstzustand je nachdem, ob der Kran

betrieben wird.

Die Kippkante - bezogen auf die Drehmitte, des Kranes - ändert sich auch, wenn der Kranoberwagen gegenüber dem Unterwagen gedreht wird.

4 Belastungs- oder Tragfähigkeitstabellen

Im Gegensatz zu vielen anderen Kran-Bauarten mit nur einer höchstzulässigen Belastung ändert sich die höchstzulässige Belastung beim gleislosen Fahrzeugkran in Abhängigkeit vom Rüstzustand, der Auslegerlänge und der Ausladung. Die höchstzulässige Belastung weist der Kranhersteller durch die Belastungs- oder Tragfähigkeitstabellen aus. Die in ihnen angegebenen Belastungsangaben sind begrenzt durch

Abb. 17: Tragfähigkeitskurve (Prinzipskizze)

Begrenzung der Tragfähigkeit durch:
1. Kleinste Ausladung
I max. Zugkraft der Winde (DIN 15020 Teil 1);
II Festigkeit der Bauteile (DIN 15018), z.B: Drehbindung
III Festigkeit der Bauteile (DIN 15018), z.B: Ausleger
IV Standsicherheit (DIN 15019 Teil 2);
2. größte Ausladung

Den typischen Verlauf einer Tragfähigkeitskurve zeigt die Abb. 17. Die Lage der kritischen Punkte im Kurvenverlauf ist abhängig vom Krantyp, dem Rüstzustand, der Auslegerlänge und der Ausladung. Aus dem Kurvenverlauf kann abgeleitet werden, dass die Standsicherheit allein kein Maßstab für die mögliche Auslastung eines gleislosen Fahrzeugkranes ist. Beim Überschreiten der höchstzulässigen Belastung können gleislose Fahrzeugkrane entweder kippen oder tragende Bauteile der Krankonstruktion überbeansprucht und zerstört werden (Abb. 18).

Abb. 18: Überlasteter Ausleger

4.1 Standsicherheit

Die Mindest-Standsicherheit für gleislos Fahrzeugkrane ist festgelegt in DIN 15019 Teil 2. Danach ist die Standsicherheit (Sicherheit gegen Umkippen) nachzuweisen

Die Berechnung der Standsicherheit muss auch die Fälle

erfassen.

Durch den Nachweis "Krafteinwirkung nach oben" soll die Sicherheit gegen Umstürzen entgegen der Lastrichtung nachgewiesen werden. Das gilt besonders für den Fall, wenn plötzlich eine Last aus dem Haken fällt. Bei der Prüfbelastung sind - für einen bestimmten Rüstzustand bei der größten, der mittleren und der kleinsten Ausladung - folgende Testfälle (Abb. 19) durchzuführen:

Abb. 19: Nachweis der Standsicherheit durch

P bedeutet Hublast und steht für die vom Hersteller angegebenen Tragfähigkeiten des Kranes. Das ist die Summe der Gewichte von zu hebender Last zuzüglich Unterflasche, Lastaufnahme- und Anschlagmittel.

0,1 A sind 10 % des Gewichts des Auslegersystems reduziert (umgerechnet) auf die Auslegerspitze.

Die Standsicherheitsprüfung mit der großen Prüflast nach DIN 15019 Teil 2 entspricht einer Kipplastausnutzung von ca. 75 %. Tragfähigkeitstabellen, die auf einer Kipplastausnutzung von 85 % basieren (Tragkräfte überschreiten nicht 85 % der Kipplast), erfüllen die Forderungen von DIN 15019 Teil 2 nicht (Abb. 20).

Ihre Anwendung ist nicht zulässig.

Abb. 20: Gleislose Fahrzeugkrane - Standsicherheit, Gegenüberstellung: US -Standards/DIN 15019,Teil 2

Die Werbung in sog, "Firmenhandbüchern" der Kranverleiher mit Tragfähigkeiten, die auf einer Kipplastausnutzung von 85 % basieren, ist irreführend. Sie beinhaltet die Aufforderung zu sicherheitswidrigem Arbeiten und stellt auch unlauteren Wettbewerb dar, da die Lasten im praktischen Einsatz nicht gehoben werden dürfen.

5 Bauliche Anforderungen

Gleislose Fahrzeugkrane müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik berechnet, konstruiert und gefertigt sein und in diesem Zustand erhalten werden. Dies ist eine der Grundvoraussetzungen, um den Kraneinsatz sicher, d.h. ohne Unfallereignis, vonstatten gehen zu lassen.

Verantwortlich für die Bereitstellung eines sicherheitstechnisch einwandfreien Kranes ist grundsätzlich der Betreiber.

5.1 Gefahrstellen

Gefahrstellen entstehen in der Regel durch kraftbewegte Kranteile. Aber auch Kranteile, die mit Muskelkraft bewegt werden, können Gefahrstellen bilden, wenn ihre Masse so groß ist, dass sie Verletzungen bewirken können. Gefahrstellen können sein:

Sie sollten schon durch die Konstruktion vermieden werden. Wo dies nicht möglich war, müssen sie gesichert sein. Warnhinweise oder Warnanstriche als alleinige Sicherheitsmaßnahme sind immer unvollkommener Notbehelf, da sie Unfälle nicht zwangsläufig verhindern. Konstruktive Sicherungsmaßnahmen haben Vorrang.

Ob und welche Gefahrstellen zu sichern sind, richtet sich nach ihrer Lage und Erreichbarkeit; sowohl während des Kranbetriebes als auch beim Auf- und Abrüsten (Arbeits- und Verkehrsbereich Beurteilungsmaßstäbe hierfür finden sich z.B. in

Nachfolgend sei beispielhaft auf einige fahrzeugkranspezifische Gefahrstellen hingewiesen. Ferner werden Maßnahmen zu ihrer Absicherung aufgezeigt.

Abb. 21: Ungesicherter Drehwerkantrieb

Abb. 22: Verkleideter Drehwerkantrieb

Abb. 23: Ungesicherter Kettentrieb

Einzugstellen (Abb. 21 bis 23), die durch Verkleidungen gesichert sein müssen, bilden z.B. offenliegende

Fangstellen können an unverkleideten oder nicht abgedeckten Haupt- oder Nebenantriebswellen Unfälle durch Erfassen und Aufwickeln von Kleidungsteilen verursachen (Abb. 24 u. 25). Vorstehende Keile, Schrauben, Schmiernippel verstärken ihre Wirkung.

Abb. 24: Unverkleidete Welle des Nebenantriebes

Abb. 25: Verkleidete Wellenkupplung

Die Gefahr des Einklemmens und Quetschens oder Abscherens kann insbesondere bestehen zwischen:

Abb. 26: Schutzgitter vor Kabinenfenster


Abb. 27: Scherstelle zwischen Hubarm und Kransäule


Abb. 28: Quetschgefahr zwischen Ober- und Unterwagen

Bei letzterem lassen die durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO) begrenzten Fahrzeugabmessungen es nicht zu, den erforderlichen Sicherheitsabstand zwischen Ober- und Unterwagen zu verwirklichen. Eine Absicherung ist im Regelfall nur durch hinweisende Sicherheitstechnik in Form von Verbotsschildern und Warnanstrichen möglich.

Abb. 29: Quetschstelle an Kranabstützung

Insbesondere an Kranabstützungen befinden sich häufig Quetsch- und Scherstellen (Abb. 29). Sie lassen sich nicht immer vollständig sichern. Dies gilt insbesondere für die nachträgliche Absicherung. Hier ist mindestens folgender Sicherheitsstandard anzustreben:

Abb. 30: Gefahrstellen an Abstützungen
A: Absteckbohrungen müssen offen bleibe
B: Entlastungs- oder Montageöffnungen verschließen

Abb. 31: Scherstelle in Abstützträger

Abb. 32: Gesicherte Entlastungs- oder Montageöffnung

Quetsch- und Scherstellen sind dann nicht als Gefahrstellen anzusehen, wenn die Sicherheitsabstände nach DIN EN 349 eingehalten sind (Abb. 33) oder wenn die scherend bewegten Teile eine für das gefährdete Körperteil abweisende Form haben. Technisch nicht zu sichernde Quetsch- und Scherstellen sind mindestens durch Warnanstrich zu kennzeichnen. Dieser ist zur Kennzeichnung von Gefahrstellen schwarz/gelb auszuführen. Ist gleichzeitig auch die Verkehrssicherheit betroffen, muss der Warnanstrich rot/weiß ausgeführt sein.

Abb. 33: Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen (Auszug nach DIN EN 349)

5.2 Gefahrquellen

Gefahrquellen sind z.B. Stellen des Kranes, an denen von Hand bewegte Teile, wie Abstützträger (Abb. 34) und mechanische Teleskope, beim Ausziehen ungeführt herabfallen und Verletzungen bewirken können. Durch Anschläge oder gleichwertige konstruktive Maßnahmen muss das unkontrollierte Verlassen ihrer Führungen verhindert sein.

Abb. 34: Gefahrquelle handbewegter Abstützträger

5.3 Elektrische Anlage

Die elektrische Anlage des Kranes muss so beschaffen sein, dass keine Gefahren für Personen von ihr ausgehen. Dies ist dann der Fall, wenn sie nach den einschlägigen elektrotechnischen Regeln, z.B. den VDE-Bestimmungen, ausgeführt ist. Entsprechende europäische Normen, wie EN 60204-1:1992 "Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen", liegen bereits vor, andere werden noch erarbeitet. Fehlen elektrotechnische Regeln, müssen die aktiven Teile der elektrischen Anlage entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort gegen direktes Berühren geschützt sein (Abb. 35). Fehlende Abdeckungen sind zu ergänzen und Leitungen mit beschädigten Isolierungen zu ersetzen.

Abb. 35: Gefahr durch fehlende Abdeckung

5.4 Kranaufbau und -ausrüstung

Um einen sicheren Betrieb der gleisloser Fahrzeugkrane zu gewährleisten, ist die Erfüllung einer Reihe konstruktiver Maßnahmen erforderlich.

5.5 Fabrikschild

Der eindeutigen Identifizierung des Kranes dient das Fabrikschild (Abb. 36), welches folgende Angaben enthalten muss:

  1. Hersteller oder Lieferer
  2. Baujahr
  3. Fabrik- Nr.
  4. Typ
  5. Typprüfungskennzeichen für typgeprüfte Krane

Abb. 36: Fabrikschild

5.6 Angabe der höchstzulässigen Belastung (Tragfähigkeitstabelle)

Kranführer und Hilfspersonen müssen vor Beginn der Kranarbeiten in die Lage versetzt werden, die dem jeweiligen Betriebszustand des Kranes zugeordnete zulässige Belastung festzustellen. Darum müssen an jedem Kran die Angaben über die höchstzulässigen Belastungen dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein.

Diese Forderung kann bei der Gruppe der gleislosen Fahrzeugkrane mit ihren vielen möglichen Bauarten durch sehr unterschiedliche Maßnahmen erfüllt werden. Bei Kranen

Abb. 37: Lastanzeige


Abb. 38: Auslegerwinkelanzeiger

Ist der Kran mit einem Winkelanzeiger ausgerüstet, muss die Tabelle neben der Ausladung auch den Auslegerwinkel angeben (Abb. 39);

Abb. 39: Lasttabelle mit Angabe des Auslegerwinkels


Die Angaben der höchstzulässigen Belastung in der Tragfähigkeitstabelle müssen die in der Bundesrepublik geltenden Regeln der Technik erfüllen. Die Werte müssen einer Nachprüfung auf der Grundlage der geltenden Normen standhalten. Angaben wie: Tragkräfte überschreiten nicht 85 % der Kipplast dürfen im und am Kran nicht vorhanden sein da sie die geltenden Normen und damit, die UVV "Krane" (BGV D6) nicht erfüllen (Abb. 40)

Abb. 40: Nicht zulässige Tragfähigkeitstabelle

5.7 Benutzerinformation (Betriebsanleitung/Gebrauchsanweisung)

Müssen zur Verhütung von Gefahren bestimmte Verhaltensregeln beim Betrieb gleisloser Fahrzeugkrane oder bei deren Instandhaltung beachtet werden, hat der Hersteller oder Lieferer aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mitzuliefern. Die Gebrauchsanweisung/Betriebsanleitung muss sich beim Kran befinden. Darin enthaltene Festlegungen sind beim Auf- Um- und Abrüsten, Betrieb und bei der Instandhaltung einzuhalten. Ihre Nichtbeachtung ist als "Nicht bestimmungsgemäßes Benutzen" zu werten.

5.8 Steuerstände

Steuerstände müssen so beschaffen und Steuereinrichtungen so beschaffen und angeordnet sein, dass der Kranführer den Kran sicher steuern kann. "Sicher steuern" heißt auch, dass der Kranführer den jeweiligen Arbeitsbereich des Kranes überblicken kann und dass die Steuereinrichtungen so ausgebildet und gekennzeichnet sind, dass ein Verwechseln vermieden wird. Die Beschriftung der Steuerhebel muss in deutscher Sprache oder durch Symbole erfolgen (Abb. 41). Begrüßenswert wäre eine genormte Anordnung der Steuerhebel bei allen Kranfabrikaten (Abb. 42).

Abb. 41: Kennzeichnung der Steuereinrichtungen

Abb 42: Kennzeichnung der Steuerhebel für Lkw-Ladekrane nach DIN 24900, Teil 21


"Sicher steuern" heißt ferner, dass Steuereinrichtungen so angeordnet oder Steuerstände so gesichert sein müssen dass der Kranführer am Steuerstand nicht durch Bauteile des Kranes gefährdet wird.

Gefederte und körpergerecht geformte Kranführersitze erleichtern die Bedienung des Kranes. Bei steilen Auslegersstellungen kann eine Kopfstütze für den Kranführer ein wertvolles Hilfsmittel sein Bei Kranen, deren Konstruktion den Einblick des Kranführers in bestimmte Schwenkbereiche (z.B. nach hinten) verhindert, muss durch bauliche Maßnahmen der Dreh- und Schwenkbereich so eingeschränkt werden, dass der Ausleger nicht in den "toten Winkel" geschwenkt werden kann. Für das Schwenken des, Auslegers in Straßenfahrstellung kann ein Überbrückungsschalter vorhanden sein. Dieser Schalter darf jedoch nicht im Kranführerhaus angebracht sein, um eine ständige Überbrückung der Drehbereichsbegrenzung zu erschweren.

5.9 Führerhaustüren

Um Verletzungen des Kranpersonals durch unbeabsichtigt zuschlagende Führerhaustüren zu verhindern, müssen Führerhaustüren im geöffneten Zustand durch besondere Einrichtungen dagegen gesichert werden können.

5.10 Ein- und Ausstiege, Aufstiege

Einen Unfallschwerpunkt bilden Unfälle beim Besteigen und Verlassen des Kranes, seines Steuerstandes oder sonstiger Arbeitsplätze, die zum Auf- und Abrüsten eingenommen werden müssen. Der Gestaltung sicher zu benutzender Ein- und Aufstiege, einschließlich zugeordneter Haltemöglichkeiten, ist darum besonderes Augenmerk zu widmen. Dazu gehört, dass Steuerstände, die mehr als 600 mm über dem Erdboden liegen, Aufstiege haben müssen. Führt der Aufstieg unmittelbar in das Führerhaus, so sind an dessen Eingang genügend lange Haltestangen vorzusehen (Abb. 43).

Abb. 43: Sicherer Aufstieg bei Straßenfahrstellung

Der Verwirklichung sicherer Aufstiege stehen häufig die Forderungen der StVZO bezüglich einzuhaltender Fahrzeug-Breite, -Länge und Achslasten entgegen. So finden sich Räder häufig an den Stellen, an denen ein ergonomisch gestalteter und bequem zu benutzender Aufstieg angeordnet sein müsste. Oder die Kranbreite gestattet nur noch die Anbringung abklappbarer Aufstiegsleitern anstelle von festen Aufstiegen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kransteuerstand vom Kranführer nicht nur in "Straßenfahrstellung" bestiegen und verlassen werden muss, sondern auch dann, wenn er - gedreht zum Unterwagen - in anderen Stellungen steht.

Bei Trittbreite, Trittabstand, Fußraumtiefe (Abb. 44) und Ausführung von Haltegriffen sind die ergonomischen Maße der Benutzer zu berücksichtigen. Für den Einsatz im Freien sind Trittflächen mit einer rutschhemmenden Oberfläche zu versehen.

Abb. 44: Aufstieg mit ausreichender Fußraumtiefe

Begehbare Flächen, Laufstege und Arbeitsbühnen sollen bezüglich ihrer Rutschhemmung mindestens der Bewertungsgruppe R 12 oder R 13 "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181) entsprechen. Kein sicheres Steigen ermöglichen

Sie sind daher unzulässig.

Abb. 45: Unzulässiger Aufstieg über Reifen

Abb. 46: Unsicherer Aufstieg über Rundsprossen und Nabenringtritt

Weniger geeignet sind Trittmulden. Sie müssen beim Herabsteigen mit dem Fuß ertastet werden. Ein Verfehlen kann Abgleiten und Absturz zur Folge haben. Lassen sich Trittmulden nicht vermeiden, sollten sie so breit und hoch wie möglich und in einer Fluchtlinie übereinander angeordnet sein. Durch zugeordnete Haltemöglichkeiten muss ihre Lage - insbesondere beim Herabsteigen - eindeutig sein.

Können bei Rüstarbeiten am Kran hoch gelegene Arbeitsplätze nicht über kraneigene Aufstiege und Laufstege gefahrlos erreicht werden, sind vom Kranbetreiber geeignete Leitern oder Tritte bereitzustellen. Es empfiehlt sich daher, auf dem Kran grundsätzlich eine geeignete Leiter mitzuführen (Abb. 47). Sie kann z.B. auch beim Anschlagen von Lasten ein sicheres Besteigen zum Erreichen der Anschlagpunkte gewährleisten.

Abb. 47: Leitereinsatz bei Rüstarbeiten

Unbefugte dürfen Krane nicht besteigen. Befugte nur dann, wenn sie sich vorher mit dem Kranführer verständigt haben. An jedem Kranaufstieg muss darum ein Schild angebracht sein, das Unbefugten den Aufstieg untersagt (Abb. 48).

Abb. 48: Aufstiegsverbot für Unbefugte

5.11 Aushang der Betriebsvorschriften

Bedienungsfehler durch den Kranführer können die Sicherheit in Frage stellen. Die Einhaltung von bestimmten Regeln muss daher zur Vorschrift erhoben werden. Diese Forderungen sind in den §§ 29 bis 43 der UVV "Krane" (BGV D6) niedergelegt. Bei kraftbetriebenen Kranen müssen sie in Form eines Aushanges an oder in der Nähe der Steuereinrichtungen so angebracht sein (Abb. 49), dass sie für den Kranführer jederzeit einsehbar sind.

Abb. 49: Aushang der Betriebsvorschriften

5.12 Drehwerksverriegelungen

Eine Verriegelung des Drehwerkes ist zum einen notwendig, um das unbeabsichtigte Drehen des Kranoberwagens während der Straßenfahrt verhindern zu können. Zum anderen wird sie beim Verfahren des Kranes mit aufgerüstetem Ausleger bzw. beim Verfahren des Kranes mit angehobener Last benötigt (Abb. 50).

Abb. 50: Drehwerksverriegelung

5.13 Rückfallsicherungen

Bei Auslegern, die mit Seileinziehwerken verstellt werden (Gittermasthauptausleger, wippbare Spitzenausleger), besteht die Gefahr, dass der Ausleger nach hinten zurück- oder überschlagen kann. Dem kann durch sogenannte Rückfallsicherungen begegnet werden (Abb. 51).

Abb. 51: Rückfallsicherung

Die Gefahr besteht insbesondere bei steilen Auslegerstellungen,

Beim Anheben der Last mit dem Hubwerk wirkt an der Auslegerspitze eine rückwärts gerichtete Kraft. Dadurch kann ein steil stehender Ausleger nach "hinten" gezogen werden.

5.14 Abgasleitungen (Auspuff)

Durch den Einsatz von Verbrennungsmotoren ergeben sich spezifische Gefährdungen, da deren Abgase Gesundheitsgefährdungen und Belästigungen verursachen. Außerdem besteht die Möglichkeit der Verbrennung an heißen Oberflächen, wenn diese eine Temperatur von mehr als 60 °C annehmen können (Abb. 52). Darum müssen Mündungen von Auspuffleitungen so angeordnet sein, dass die austretenden Abgase nicht auf Personen gerichtet sind. Sie dürfen auch nicht dort enden, wo die Stellteile für die Kranabstützung am Unterwagen angeordnet sind.

Abb. 52: Verbrennungsgefahr an unverkleidetem Auspuff

Möglichen Verbrennungsgefahren muss durch Verkleidung der Auspuffleitungen mit einem Berührungsschutz vorgebeugt werden (Abb. 53). Bei der Ausführung und Gestaltung sind die Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen einzuhalten (siehe DIN EN 294).

Abb. 53: Auspuff mit Berührungsschutz

Ferner ist zu berücksichtigen, ob Abgasleitungen dann im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen oder erreichbar sind, wenn der Unterwagen bzw. Kranoberwagen begehbar ist oder zum Auf- und Abrüsten begangen werden muss.

6 Lärmschutz

Der Kran muss unter Anwendung der fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik so gebaut sein, dass auf den Kranführer kein das Gehör schädigender Lärm einwirkt (Abb. 54). Das ist dann der Fall, wenn der Beurteilungspegel 85 dB(A) nicht erreicht.

Abb. 54: Lärmminderung durch technische Maßnahmen

In der Betriebsanleitung müssen vom Hersteller unter Berücksichtigung der Maschinenlärminformations-Verordnung (3. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz) Angaben über das bei üblichen Einsatzbedingungen vom Kran ausgehende Geräusch enthalten sein. Sind die technischen Lärmminderungsmaßnahmen ausgeschöpft und wirkt dennoch auf den Kranführer Lärm ein (z.B. ortsbezogener Beurteilungspegel 85 dB(A) oder mehr), so hat der Unternehmer dem Kranführer persönliche Schallschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Weiterhin hat er ihn über die Gefahren durch Lärm zu unterrichten. Bei einem ortsbezogenem Beurteilungspegel von 90 dB(A) und darüber ist das Kranführerhaus als Lärmbereich zu kennzeichnen (Abb. 55). Zur Verfügung gestellte persönliche Schallschutzmittel sind zu benutzen. Außerdem hat der Kranbetreiber dafür zu sorgen, dass Kranführer, deren Kran als Lärmbereich gekennzeichnet ist, durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht werden. Näheres bestimmt die UVV "Lärm" (BGV B3) bzw. die UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

Abb. 55: Kennzeichnung eines Lärmbereichs

§ 23 StVO schließt grundsätzlich das Tragen von Gehörschutz bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr aus. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist dies jedoch zulässig, und zwar dann, wenn

Die Eignung der Gehörschützer für diesen besonderen Einsatzzweck bezieht sich im wesentlichen auf die Hörbarkeit von Warnsignalen im Straßenverkehr.

Abb. 56: Im Lärmbereich sind geeignete persönliche Schallschutzmittel zu tragen


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