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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 666 / DGUV Information 214-004 - Muster-Betriebsanweisung für den Betrieb von Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter
(Silofahrzeugbehälter)
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/516)

(Ausgabe 10/1995aufgehoben)




Vorbemerkung

Die Druckbehälterverordnung und insbesondere die Technischen Regeln für Druckbehälter TRB 700 "Betrieb von Druckbehältern" verpflichten den Unternehmer (Betreiber), schriftliche Betriebsanweisungen für den Betrieb von Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter aufzustellen. Auch § 34 Abs. 2 UVV "Fahrzeuge" (BGV D29) fordert die Erstellung von Betriebsanweisungen, wenn zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Fahrzeugen besondere Regeln beachtet werden müssen. Dies ist beim Betrieb von Silofahrzeugbehältern eindeutig der Fall, wie das erhebliche Unfallgeschehen zeigt.

Diese Muster-Betriebsanweisung soll eine Hilfestellung bei der Erarbeitung betriebsspezifischer Betriebsanweisungen geben. Sie soll nicht in der vorliegenden Fassung an das Fahrpersonal ausgehändigt werden, sondern unter Berücksichtigung der von den Herstellern bereitgestellten Betriebsanleitungen für den Fahrzeugbehälter, den Kompressor und gegebenenfalls weitere Fahrzeugausrüstungen auf die im Fuhrpark vorhandenen Silofahrzeuge und die zu transportierenden Güter abgestimmt werden. In aller Regel wird eine betriebsspezifische Anweisung weniger umfangreich sein als diese Muster-Betriebsanweisung.

Der Umgang mit dem Trägerfahrzeug ist nicht Gegenstand dieser Muster-Betriebsanweisung. Die Betriebsanweisung soll auch als Grundlage für die Unterweisung des Fahrpersonals dienen.

Zum Transport, zur Befüllung und zur Entleerung von Silofahrzeugbehältern dürfen nur Fahrzeugführer eingesetzt werden, die vor der erstmaligen Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen wurden.

Die Unterweisung hat sich insbesondere auf

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sowie die Namen der Teilnehmer sind schriftlich festzuhalten. Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren.

Unabhängig von den regelmäßigen Unterweisungen müssen die Betriebsanweisungen dem Fahrpersonal jederzeit zugänglich sein.

1 Allgemeine Anweisungen für den sicheren Betrieb

1.1 Die folgenden erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen müssen zur Verfügung stehen und bei Bedarf benutzt werden.

  1. Augenschutz: Bei der Be- und Entladung von Gefahrstoffen oder anderen augenschädigenden Stoffen, wie Kalk und Zement, ist Augenschutz zu benutzen. Eine Augenspülflasche, die mit sauberem Wasser gefüllt ist, muss vorhanden sein.
  2. Gehörschutz: Beim Einsatz nicht lärmgeminderter Kompressoren sind geeignete Gehörschützer (Stöpsel- oder Kapselgehörschutz) zu benutzen.
    Bei solchen Kompressoren muss davon ausgegangen werden, dass der Beurteilungspegel 85 dB(A) überschreitet. Aus diesem Grund müssen Versicherte, die sich im Nahbereich des Kompressors aufhalten, vor Aufnahme der Beschäftigung und danach regelmäßig arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen werden.
  3. Schutzausrüstung nach Gefahrgutverordnung Straße (GGVS - ab 1.1.2003 ersetzt durch GGVSE): Beim Transport von Gefahrgut muss die in den jeweiligen produktbezogenen Unfallmerkblättern aufgelistete Schutzausrüstung vorhanden sein. Sie muss im Gefahrfall benutzt werden.

1.2 An Be- und Entladestellen und auf dem Transportweg sind die Durchfahrthöhen zu beachten.

1.3 Das zur Be- oder Entladung abgestellte Fahrzeug muss durch Betätigung der Feststellbremse gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden. Im Gefälle sind zusätzlich Unterlegkeile zu verwenden.

1.4 Bevor die hochgelegenen Arbeitsplatze auf dem Fahrzeugbehälter betreten werden, muss das klappbare Geländer zum Schutz gegen Abstürzen aufgerichtet werden.

An Befüllstationen kann auf die Benutzung des fahrzeugeigenen Geländers verzichtet werden, wenn stationäre Einrichtungen mindestens die gleiche Sicherheit gegen Abstürzen bieten.

1.5 Nach der Befüllung des Fahrzeugbehälters mit warmem Ladegut muss der Druckausgleich mit der Atmosphäre während der Abkühlungsphase gewährleistet sein, um Schaden durch Vakuum aufgrund von Temperaturabfall auszuschließen. Dies gilt auch bei der Innenreinigung der Behälter mit heißem Wasser.

Während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr dürfen Fahrzeugbehälter nicht unter Druck stehen; dies gilt nicht, wenn das Ladegut unter Inertgasabdeckung transportiert und der vom Hersteller angegebene Inertgasdruck nicht überschritten wird.

2 Befüllung des Fahrzeugbehälters

2.1 Befüllung durch die Domöffnungen

2.1.1 An der Befüllstation ist den Anweisungen des Aufsichtführenden Folge zu leisten. Sicherheitskennzeichnungen, wie

sind zu beachten.

2.1.2 Die Domdeckel dürfen erst geöffnet werden, wenn der Druckausgleich mit der Atmosphäre hergestellt ist. Dies wird sichergestellt durch

2.1.3 Da bei Versagen der Sicherheitseinrichtungen ein Überdruck im Behälter nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Domdeckelschrauben von Hand soweit zu lockern, dass sie den Deckel noch halten können. Nachdem der Domdeckel soweit angelüftet ist, dass er nicht mehr an seinem Sitz klebt, können die Verschlußschrauben abgeklappt werden.

Ein Verkleben der Domdeckel kann nicht nur bei klebendem Ladegut auftreten, sondern generell bei Domdeckeln, die nur selten geöffnet werden, insbesondere bei Fahrzeugbehältern für Zement.

2.1.4 Vor dem Befüllen ist zu prüfen, ob Bodenentleerungsklappen und Materialabsperrventile geschlossen sind.

2.1.5 Bei der Befüllung soll eine möglichst gleichmäßige Ladungsverteilung erreicht werden, wobei die zulässigen Werte für

nicht überschritten werden dürfen und

20 % des Fahrzeug-Momentangewichts nicht unterschreiten darf.

2.1.6 Nach dem Befüllen sind die Dichtflächen der Domdeckel zu saubere, die Domdeckel zu schließen und alle Verschlusselemente von Hand gleichmäßig so weit anzuziehen, wie es zum Abdichten erforderlich ist.

Die Verwendung eines Aufsteckrohres oder Hammers ist nicht zulässig. Schadhafte Verschlusselemente, z.B. verschlissene Schrauben und Muttern, dürfen nicht verwendet werden.

2.2 Pneumatische Befüllung (über im Behälterscheitel angeordnete Druckfüllstutzen)

2.2.1 Hinsichtlich des Verhaltens an der Befüllstation gilt Abschnitt 2.1.1.

2.2.2 Bevor die Blindkupplungen der Druckfüllstutzen mittels Hakenschlüssel geöffnet werden, ist entsprechend Abschnitt 2.1.2 zu prüfen, ob der Druckausgleich mit der Atmosphäre hergestellt ist. Bei Sicherheitsblindkupplungen wird dies zusätzlich durch die Druckwarneinrichtung angezeigt.

2.2.3 Es ist sicherzustellen, das die über den angeschlossenen Materialförderschlauch zugeführte Druckluft aus dem Behälter entweichen kann und zwar

Vorhandene Abluftfilter sind anzuschließen.

2.2.4 Die Anweisungen nach Abschnitt 2.2.2 und Abschnitt 2.2.3 sind auch beim Umfüllen von einem Fahrzeugbehälter in einen anderen zu beachten.

3 Pneumatische Entleerung des Fahrzeugbehälters

3.1 Gemeinsame Bestimmungen

3.1.1 An der Entladestelle ist den Anweisungen des Aufsichtführenden Folge zu leisten. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen sind zu beachten.

3.1.2 Das Fahrzeug ist auf möglichst ebenem, ausreichend befestigtem Untergrund abzustellen.

3.1.3 Vor Beginn der Entleerung ist zu prüfen, ob sämtliche Domdeckel, Auslaufe und Ventile dicht verschlossen sind und die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile wirksam sind.

An Sicherheitsventilen dürfen keine Veränderungen vorgenommen worden sein. Die Verplombung muss unbeschädigt sein.

3.1.4 Die Schlauchkupplungen zur Herstellung

dürfen nur von Hand oder mit herstellerseitig gelieferten Hakenschlüsseln angeschlossen werden.

Beschädigte Schläuche, Schlauchkupplungen und Dichtungen dürfen nicht verwendet werden. Beim Einsatz von Storz-Kupplungen (Feuerwehr-Kupplungen) ohne formschlüssige Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aufdrehen sind Sicherheitsschellen zu verwenden. Außerdem ist darauf zu achten, das die Schlauchleitung ohne Drall angeschlossen wird, da hierdurch der Gefahr des unbeabsichtigten Öffnens reibschlüssiger Kupplungen aufgrund des Rückstellmoments entgegengewirkt werden kann.

3.2 Besondere Bestimmungen für die Entleerung mittels fahrzeugeigenem Kompressor

3.2.1 Vor dem Einschalten der Kompressoranlage sind alle Schlauchanschlüsse auf festen Sitz zu prüfen.

3.2.2 Die in der Betriebsanleitung des Kompressorherstellers genannten Betriebsdrehzahlen und der auf dem Fabrikschild des Fahrzeugbehälters angegebene Betriebsüberdruck dürfen nicht überschritten werden.

3.2.3 Der gesamte Entleerungsvorgang ist zu überwachen; insbesondere sind Manometer und Sicherheitsventil(e) während des Entleerungsvorganges zu beobachten.

3.2.4 Nach erfolgter Entleerung des Fahrzeugbehälters - erkennbar durch Druckabfall am Manometer - ist der Kompressor weiterzubetreiben, bis auch die Schlauchleitung restlos entleert ist.

Der Materialförderschlauch darf erst abgekuppelt werden, nachdem mit Hilfe des Abblaseventils und des Manometers überprüft wurde, dass das System völlig drucklos ist.

3.2.5 Die Ventile sind zu schließen, mit Ausnahme der Behälterbelüftung (siehe Abschnitt 1.5). Die Blindkupplung des Materialauslaufstutzens ist anzubringen und die Schläuche sind sicher zu verstauen.

3.3 Besondere Bestimmungen für die Entleerung mittels ortsfester Druckluft- Anschlussstellen (Fremdluft)

3.3.1 Fahrzeugbehälter dürfen nur mit ortsfesten Druckluft- Anschlussstellen verbunden werden, die sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden.

3.3.2 Bevor der Fahrzeugbehälter mit einer ortsfesten Druckluft- Anschlussstelle verbunden wird, hat sich der Fahrzeugführer davon zu überzeugen, dass der zulässige Betriebsüberdruck des Fahrzeugbehälters nicht überschritten werden kann. Er hat das Manometer der ortsfesten Anschlussstelle ständig zu beobachten.

Zusätzlich muss die Luftförderleistung der ortsfesten Anlage auf die Abblaseleistung des fahrzeugeigenen Sicherheitsventils abgestimmt bzw. regulierbar sein. Anderenfalls wurde der Druck im Fahrzeugbehälter unzulässig steigen.

In Zweifelsfällen ist ein Verantwortlicher des Betreibers der ortsfesten Anschlussstelle hinzuzuziehen.

3.3.3 Die Blindkupplung des fahrzeugeigenen Fremdanschlusses darf nur bei druckloser Luftleitung entfernt werden (diese Blindkupplungen sind in der Regel nicht als Sicherheitskupplungen ausgeführt).

3.4 Besondere Bestimmungen für die Entladung brennbarer Stäube

3.4.1 Bei der Entladung brennbarer Stäube, z.B. bei Mehl- und Futtermittelstäuben, kann es bei zu hoher Förderlufttemperatur zur Selbstentzündung der Stäube und damit zu Branden kommen, insbesondere im Bereich der Vorkammern. Staubexplosionen mit weitreichenden Schaden können die Folge sein.

Die Kompressoren zur Forderung brennbarer Stäube müssen deshalb so betrieben werden, dass eine Selbstentzündung nicht eintreten kann, vorzugsweise durch Einsatz von Kompressoren mit nachgeschalteter Luftkühleinrichtung.

Bei Mehl- und Futtermittelstäuben ist die Gefahr der Selbstentzündung auch bei längeren Ausblasezeiten nicht anzunehmen, wenn die Förderlufttemperatur 120 °C nicht überschreitet; siehe UVV "Verdichter" (VBG 16).

3.4.2 Fehlen geeignete Luftkühleinrichtungen, hat der Fahrzeugführer

3.5 Besondere Bestimmungen für kippbare Fahrzeugbehälter

3.5.1 Die Aufstellung des Fahrzeugs auf ebenem, befestigtem Untergrund ist bei kippbaren Fahrzeugbehältern besonders wichtig; siehe Abschnitt 3.1.2.

3.5.2 Zu elektrischen Freileitungen ist in jeder Stellung des gekippten Behälters ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m einzuhalten.

3.5.3 Vorhandene Abstützungen sind grundsätzlich bestimmungsgemäß auszufahren. Bei Bodenberührung sind die Stutzen bis zur Entlastung des Achsaggregates weiter auszufahren, und zwar wechselseitig mit kleinen Hubwegen, um Kippgefahren und Verwindungen des Fahrzeugrahmens zu vermeiden.

Mit Hilfe der eingebauten Wasserwaage ist das Fahrzeug in Längs- und Querrichtung waagerecht auszurichten.

3.5.4 Bei unzureichender Tragfähigkeit des Bodens sind die Stützfuge durch großflächige Unterlagen, wie Stahlplatten oder Bohlen, zu unterlegen.

3.5.5 Der von der Hydraulikpumpe erzeugte Druck muss auf den Arbeitsdruck der Kipperpresse abgestimmt sein. Bei Drucküberschreitung besteht Gefahr für die Stabilität der Kipperpresse.

3.5.6 Der Fahrzeugbehälter darf erst angekippt werden, wenn der Abstützvorgang abgeschlossen ist. Bei angehobenem Fahrzeugbehälter ist ein Nachregulieren der Abstützung nicht zulässig. Keinesfalls darf das Fahrzeug mit angehobenem Behälter bewegt werden.

3.5.7 Bei Sturm oder böigem Wind ist ein Ankippen des Fahrzeugbehälters nicht zulässig.

3.5.8 Sofern eine Niederhaltevorrichtung, z.B. in GGVS-( GGVSE) Ausführung, vorhanden ist, ist deren ordnungsgemäße Entriegelung zu Beginn des Kippvorganges und während des Absenkens zu beobachten.

3.5.9 Das Ankippen des beladenen Fahrzeugbehälters muss langsam, ruckfrei und stufenweise entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung des Fahrzeugbehälterherstellers erfolgen.

3.5.10 Grundsätzlich ist der Behälter nur so weit anzuheben, dass ein kontinuierlicher Entladevorgang gewährleistet ist (Schwerpunkt niedrig halten).

Bei Erreichen des maximalen Kippwinkels muss der Behälter weitgehend entleert sein.

3.5.11 Es ist verboten, den Fahrzeugbehälter mittels der Kipphydraulik ruckartig zu bewegen (zu schütteln) oder die Kipperpresse absichtlich gegen den Endanschlag zu fahren, um mögliche Materialanbackungen zu lösen. Bei Bedarf sind vorhandene Unwucht-Rüttelgeräte zu benutzen.

3.5.12 Der Aufenthalt unter dem angehobenen - nicht abgestützten - Fahrzeugbehälter ist verboten.

Während des Absenkvorganges hat der Fahrzeugführer den Gefahrbereich (Quetschstellen zwischen Behälter und Fahrzeugrahmen) zu beobachten, damit andere Personen nicht gefährdet werden.

Bei Gefahr ist die Senkbewegung durch Loslassen der Stellteile zu unterbrechen. Stellteile dürfen nicht so manipuliert werden, dass der Nullstellungszwang aufgehoben wird.

3.5.13 Erfolgt die Entleerung des kippbaren Fahrzeugbehälters drucklos durch die heckseitige Auslauföffnung (Freifallentleerung), ist zuvor der vorderste Domdeckel zu öffnen, um Vakuumschäden am Behälter zu vermeiden. Das ist auch bei vorhandenem Vakuumventil erforderlich. Der Aufenthalt unter der angehobenen Auslaufschüssel ist nur zulässig, wenn diese gegen Herabfallen und gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert ist.

4 Verhalten bei Störungen

4.1 Undichtigkeiten

Tritt am unter Druck stehenden Fahrzeugbehälter eine Undichtigkeit an Domdeckeln oder Befüllstutzen auf, darf keinesfalls versucht werden, diese durch Nachziehen der Verschlüsse zu beheben.

Der Behälter ist drucklos zu machen, bevor die Undichtigkeit durch Lösen der Verschlüsse und Reinigung bzw. Austausch der Dichtungen beseitigt wird.

4.2 Ladegutverstopfungen

Bei Verstopfungen im Materialauslauf oder in der Schlauchleitung ist der Fahrzeugbehälter über das Abblaseventil drucklos zu machen, während alle anderen Ventile geschlossen sind und der Kompressor abgeschaltet ist.

Anschließend ist die Zusatzluftleitung (Ringdüse) mit maximal zulässigem Betriebsüberdruck zu beaufschlagen. Wird danach das Materialabsperrventil geöffnet, kann das Ladegut in den drucklosen Behälter zurückfließen. Erforderlichenfalls muss der Vorgang wiederholt werden.

Lässt sich eine Verstopfung im Schlauch durch diese Maßnahme nicht auflösen, ist der betreffende Schlauch bei drucklosem System zu entkuppeln und die Verstopfung mechanisch zu beseitigen.

4.3 Schaden an Auflockerungseinrichtungen

Das unmittelbar mit dem Fahrzeugbehälter verbundene Manometer weist - bei Entleerung mit Auflockerungsluft - in der Regel einen ca. 0,2 bar geringeren Druck auf als ein in der Hauptluftleitung vorhandenes zweites Manometer, und zwar aufgrund von Strömungswiderständen im Pneumatikgewebe.

Ein Ansteigen der Druckdifferenz zwischen beiden Manometern verbunden mit verlängerten Entleerungszeiten - zeigt an, dass das Pneumatikgewebe gereinigt oder ausgetauscht werden muss.

Wird keine Druckdifferenz angezeigt, kann auf mechanische Beschädigungen des Pneumatikgewebes, z.B. Risse, geschlossen werden. Außerdem ist die Wirksamkeit der Auflockerungseinrichtung stark beeinträchtigt.

Störungen sind dem zuständigen Aufsichtführenden unverzüglich zu melden.

5 Regelmäßige Kontrollen, Wartung

5.1 Der Fahrzeugführer hat die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile regelmäßig auf einwandfreie Funktion zu beobachten bzw. deren Wirksamkeit sicherzustellen, insbesondere

5.2 Soweit regelmäßig durchzuführende Wartungsarbeiten, die in den Betriebsanleitungen der Hersteller gefordert werden, zum Aufgabenkreis des Fahrzeugführers gehören sollen, sind entsprechende Festlegungen an dieser Stelle zu treffen.

6 Meldung von Sicherheitsmängeln

6.1 Der Fahrzeugführer hat dem zuständigen Aufsichtführenden festgestellte Mangel unverzüglich zu melden; bei Schichtwechsel ist auch der Ablösende auf beobachtete Mangel sowie bereits getroffene Maßnahmen hinzuweisen.

6.2 Bei Mangeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Fahrzeugführer den Fahrzeugbehälter außer Betrieb zu nehmen.

6.3 Vorn rechts am Fahrzeugbehälter ist deutlich erkennbar und dauerhaft das Datum der nächsten Behälterprüfung durch den Sachverständigen angegeben.

Ein Überschreiten dieses Datums ist dem zuständigen Aufsichtführenden zu melden.

7 Einsteigen in Fahrzeugbehälter

7.1 Der Fahrzeugführer darf unterwegs nicht in den Fahrzeugbehälter einsteigen.

7.2 Hinsichtlich des Einsteigens in Fahrzeugbehälter gelten die "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

.

Vorschriften und Regeln Anhang

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) (ab 1.1.2003 ersetzt durch GGVSE),

Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen ( Betriebssicherheitsverordnung) mit zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter ( TRB), insbesondere

TRB 700 "Betrieb von Druckbehältern",
TRB 801 Nr. 23 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV; Nr. 23 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter".


2. Unfallverhütungsvorschriften

Grundsätze der Prävention (BGV A1),

Fahrzeuge (BGV D29)

Verdichter (VBG 16),

Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).

3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Grundsätze, BG-Regeln

Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen (BGR 117), Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal (BGG 915), Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige (BGG 916),

Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192), Regeln für den Einsatz von Gehörschützern (BGR 194).

4. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

G 25 "Fahrpersonal"

(Bezugsquelle: Gentner Verlag, Abt. Buchdienst Postfach 10 17 42, 70015 Stuttgart)

ENDE

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