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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 603 / DGUV Information 208-009 - Leitfaden für den Umgang mit Gabelstaplern
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/260)

(Ausgabe 05/2004aufgehoben)



Redk. Hinweis: wesentliche Inhalte, siehe DGUV-I 208-004

Mehr als ein

Vorwort

Dieser Leitfaden soll helfen, den Umgang mit Gabelstaplern sicherer zu machen und Unfallgefahren zu vermeiden. Denn Unfälle bedeuten nicht nur Schmerz und Leid für die Betroffenen, sie verursachen auch Kosten, für die die Unternehmer durch ihre Beiträge an die Berufsgenossenschaft aufzukommen haben. Die Zahl der Unfälle zu verringern, liegt daher im gemeinsamen Interesse der Unternehmer und der Versicherten.

Natürlich ist es im Rahmen dieses Leitfadens nicht möglich, auf jede Gabelstaplerbauart und auf alle sicherheitstechnischen Besonderheiten einzugehen. Er beschränkt sich daher auf die weit verbreiteten Frontgabelstapler mit Fahrersitz. Zweck des Leitfadens ist es, alle, die mit Gabelstaplern umgehen, anzuregen, verstärkt auf Unfallgefahren zu achten. Wenn Sie dies beherzigen, haben Sie schon viel zur Verbesserung der Arbeitssicherheit getan.

Ihre

Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft

1 Einsatz als Gabelstaplerfahrer

Wer einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, ist nicht allein deshalb schon befähigt, Gabelstapler zu führen. Mit dem Gabelstapler Lasten heben und senken, auf- und abstapeln, rangieren, zwischen Stapeln und Regalen fahren ist etwas ganz anderes, als ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu lenken. Hinzu kommt die andere Bauweise der Gabelstapler: Die Lenkachse befindet sich hinten; dies führt zu einem anderen Fahr- und Lenkverhalten als beim Kraftfahrzeug. Die Last liegt - im Unterschied zum Lastkraftwagen - vor dem Fahrer frei auf den Lastgabeln, sie kann am Hubmast gehoben und gesenkt, vor- und zurückbewegt werden. Und nicht zuletzt verlangt das Standsicherheitsverhalten von Gabelstaplern eine andere Fahrweise als beim Kraftfahrzeug.

Persönliche Voraussetzungen

Zunächst einmal müssen die Fahrer von Gabelstaplern mit Fahrersitz oder Fahrerstand mindestens 18 Jahre alt sein. Dies allein genügt jedoch nicht. Auch die körperlichen Voraussetzungen müssen stimmen. Der Fahrer muss den Gabelstapler ohne Behinderung bedienen und steuern können. Gutes Reaktions- und Hörvermögen müssen vorhanden sein. An das Sehvermögen werden besondere Anforderungen gestellt: gute Sehschärfe, gutes räumliches Sehen, kein eingeengtes Gesichtsfeld. Sollten aus diesen oder aus anderen Gründen Fragen oder Bedenken hinsichtlich der körperlichen Eignung eines Gabelstaplerfahrers bestehen, empfiehlt sich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung. Die Untersuchungen werden von hierfür ermächtigten Ärzten durchgeführt. Anschriften können bei der Berufsgenossenschaft erfragt werden.

Gabelstaplerfahrer müssen aber auch zuverlässig sein. Man muss sich darauf verlassen können, dass sie ihr Gerät mit Sorgfalt und Umsicht führen und sich nicht in "Abenteuer" einlassen oder zu gefährlichen Manövern verleiten lassen.

Ausbildung

Ohne Ausbildung geht es nicht; denn es ist nicht so einfach, einen Gabelstapler sicher zu führen, ihn nicht umzuwerfen, Lasten sachgerecht auf- und abzustapeln. Daher muss der Gabelstaplerfahrer für seine Tätigkeit besonders ausgebildet sein. Große Betriebe verfügen oftmals über eigene Ausbilder; manche Hersteller und andere Institutionen bieten Ausbildungslehrgänge an, in denen theoretische und praktische Kenntnisse vermittelt werden. Ihre Berufsgenossenschaft erteilt gerne nähere Auskunft.

Aber auch wenn man einen Ausbildungslehrgang für Gabelstaplerfahrer besucht hat, muss man bedenken, dass es Gabelstapler unterschiedlichster Bauart und Funktionsweise gibt. Allein schon die Steuerung kann unterschiedlich sein und ist nicht immer analog der Steuerung eines Kraftfahrzeuges. Daher ist es unumgänglich, dass sich der Gabelstaplerfahrer, bevor er einen Gabelstapler übernimmt, zusätzlich mit dessen Besonderheiten vertraut macht und sich mit Umsicht und Vorsicht in dessen Arbeitsweise einübt.

Beauftragung

Wer im Betrieb Gabelstapler fährt, muss hierzu vom Unternehmer schriftlich beauftragt sein. Es ist Sache des Unternehmers, sich vorher zu vergewissern, dass der Betreffende die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, für die Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer ausgebildet ist und sich mit dem von ihm zu führenden Gerät vertraut gemacht hat.

Fahrausweis

Ein Fahrausweis ist zum innerbetrieblichen Führen von Gabelstaplern nicht vorgeschrieben. Manche Betriebe stellen ihren Gabelstaplerfahrern aber einen Fahrausweis aus, insbesondere wenn eine größere Zahl von Gabelstaplerfahrern beschäftigt wird. Damit können Aufsichtführende vor Ort leichter prüfen, ob Gabelstapler befugt oder unbefugt benutzt werden.

Fahren auf öffentlichen Straßen

Gabelstapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h gelten als zulassungsfrei für den öffentlichen Straßenverkehr - das heißt sie benötigen kein amtliches Kennzeichen mehr, die regelmäßige Prüfung nach § 29 StVZO entfällt und es muss für sie keine Kfz-Steuer bezahlt werden - wenn sie in vollem Umfang die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beschriebenen Ausnahmen erfüllen. Die Erfüllung dieser Ausnahmen ist durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nachzuweisen. Aufgrund dieses Gutachtens erstellt die Zulassungsstelle vor Ort eine Betriebserlaubnis.

Bei Gabelstaplern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h bedarf es einer amtlichen Zulassung entsprechend der StVZO mit allen daraus entstehenden Verpflichtungen für den Betreiber.

Gabelstaplerfahrer, die Gabelstapler auf öffentlichen Straßen fahren, müssen nicht nur die Voraussetzungen zum innerbetrieblichen Führen eines Gabelstaplers erfüllen, sondern zusätzlich im Besitz eines gültigen Fahrerlaubnisscheins sein. Die Fahrerlaubnisklasse richtet sich nach der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Gabelstaplers. Gemäß der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist für Flurförderzeuge mit und ohne Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h und bis zu 25 km/h die Fahrerlaubnis L erforderlich.

Betriebsanweisung

Außer der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" muss der Gabelstaplerfahrer auch die vom Unternehmer zu erstellende Betriebsanweisung beachten. In der Betriebsanweisung sind die zum Gabelstapler gehörende Betriebsanleitung sowie sicherheitstechnische Angaben hinsichtlich der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten berücksichtigt.

Gabelstapler dürfen nur von Personen gefahren werden, die vom Unternehmer ausdrücklich damit beauftragt sind.

2 Verkehrswege

Nicht jeder Verkehrsweg im Betrieb ist zum Befahren mit Gabelstaplern geeignet. Daher dürfen nur solche Verkehrswege befahren werden, die vom Unternehmer ausdrücklich hierfür freigegeben sind. Für Gabelstapler gesperrte Verkehrswege sind durch entsprechende Verbotsschilder zu kennzeichnen.

Tragfähigkeit des Untergrundes

Der Untergrund muss ausreichende Tragfähigkeit haben. Maßgebend ist das Gesamtgewicht des Gabelstaplers (Last und Eigengewicht). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gewicht des beladenen Gabelstaplers großenteils auf den Vorderrädern ruht, woraus sich für den Untergrund praktisch eine Zwei-Punkt-Belastung ergibt.

Beim Befahren von Decken, z.B. unterkellerten Lagerräumen, sollte man nicht darauf verzichten, von einem Sachverständigen feststellen zu lassen, ob die Tragfähigkeit der Decke ausreicht, neben den sonstigen Lasten auch den Gabelstapler zu tragen.

Bodenunebenheiten und Hindernisse

Bodenunebenheiten können zum Herunterfallen der Last oder gar zum Umkippen des Gabelstaplers führen. Daher muss der Fahrer auf Bodenunebenheiten, die gefährlich werden können, ein besonderes Augenmerk haben. Am besten ist es, Bodenunebenheiten umgehend zu beseitigen. Hierzu kann der Gabelstaplerfahrer beitragen, indem er Bodenunebenheiten, sobald er sie festgestellt hat, dem Vorgesetzten meldet.

Abdeckungen im Verkehrsweg

Befinden sich Abdeckungen von Kanälen, Schächten, Gruben oder Bodenluken im Verkehrsweg, ist sorgfältig zu prüfen, ob ihre Tragfähigkeit ausreicht. Sie müssen für das Gesamtgewicht des Gabelstaplers ausgelegt und sollten zweckmäßigerweise von einem Sachverständigen geprüft sein.

Ferner ist daran zu denken, dass der Gabelstapler beim Fahren, insbesondere beim Anfahren und Bremsen, über die Räder Schubkräfte auf den Boden überträgt. Abdeckungen müssen daher so beschaffen sein, dass sie sich unter diesen Schubkräften nicht aus ihrer Auflage bewegen können.

Besonders schlimm ist es, wenn sich Abdeckungen nicht an ihrem Platz befinden und die Gefahr besteht, dass der Gabelstapler in offene Kanäle, Schächte, Gruben oder Bodenluken stürzt. Daher hat der Gabelstaplerfahrer unbedingt darauf zu achten, ob Abdeckungen ordnungsgemäß aufgelegt sind. Ist dies nicht der Fall, muss er unverzüglich seinen Vorgesetzten unterrichten.

Ist es aus betriebstechnischen Gründen notwendig, Abdeckungen zu entfernen, muss der Verkehrsweg gegen das Befahren mit Gabelstaplern gesperrt werden. Geeignet sind rotweiß gekennzeichnete Absperrungen mit zusätzlichen Verbots- und Warnschildern.

Verkehrswegbegrenzungen

Verkehrswege für Gabelstapler müssen so breit sein, dass zwischen der äußeren Begrenzung des Staplers bzw. der zu transportierenden Last und den Grenzen des Verkehrsweges beiderseits ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist. Von Türen, Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten ist ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten, damit Personen, die aus Türen, Toren, Durchgängen, Durchfahrten oder Treppen heraustreten, nicht unmittelbar in den Querverkehr von Gabelstaplern hineinlaufen. Darüber hinaus sollte durch Warnschilder auf den Querverkehr von Gabelstaplern aufmerksam gemacht werden. Bei erhöhter Gefährdung sollte man auf zusätzliche Blinkleuchten nicht verzichten. Günstig sind Absperrungen, z.B. Geländer, vor Türen, Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten, die Fußgänger daran hindern, unmittelbar in den Verkehrsweg von Gabelstaplern zu treten.

Wo es machbar ist, sollten Verkehrswege von Gabelstaplern zu beiden Seiten hin durch gelbe Linien von 10 bis 15 cm Breite begrenzt sein. In Arbeits- und Lagerräumen von mehr als 1000 m2 Grundfläche sind Begrenzungen der Verkehrswege vorgeschrieben. Sie sind aber auch in kleineren Arbeits- und Lagerräumen zweckmäßig.

Tore im Verkehrsweg

Sind Tore vorwiegend für den Gabelstaplerverkehr bestimmt, sollten in unmittelbarer Nähe Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein. Bei Pendeltoren ist darauf zu achten, dass sie aus bruchsicherem, kratzfestem Material bestehen und durchsichtig, zumindest aber mit ausreichend bemessenen Sichtfenstern versehen sind, damit hinter den Toren befindliche Personen oder Gegenstände rechtzeitig erkannt werden können. Bewährt haben sich darüber hinaus Blinkleuchten, die auf der dahinter liegenden Seite der Tordurchfahrt selbsttätig aufleuchten, wenn sich ein Gabelstapler der Tordurchfahrt nähert.

Kreuzungen

Besondere Vorsicht ist beim Befahren von Kreuzungen geboten. Sinnvoll ist eine eindeutige Vorfahrtsregelung. Spiegel, die einen Einblick in den Querverkehr ermöglichen, können zusätzlich zur Vermeidung von Zusammenstößen beitragen. Halbkugelförmige Spiegel, die oberhalb der Kreuzung angebracht sind, ermöglichen von allen vier Seiten Einblick in den Querverkehr.

Beleuchtung der Verkehrswege

Wichtig ist auch eine ausreichende Beleuchtung der Verkehrswege. Unbedingt sollte aber darauf geachtet werden, dass der Gabelstaplerfahrer durch die Beleuchtung nicht geblendet wird. Ferner müssen Leuchten so angebracht und beschaffen sein, dass Beschädigungen bei den betriebsmäßigen Bewegungen des Gabelstaplers vermieden werden.

Freihalten der Verkehrswege

Verkehrswege müssen stets freigehalten werden, damit sie jederzeit gefahrlos befahren werden können. Man sollte sich auch nicht dazu verleiten lassen, Paletten oder andere Gegenstände nur mal kurz im Verkehrsweg abzustellen.

Verkehrswege müssen stets freigehalten werden, damit sie jederzeit gefahrlos befahren werden können. Eine gute Beleuchtung der Verkehrswege ist in Lagerhallen für einen sicheren Gabelstaplerverkehr wichtig.

3 Tragfähigkeit

Nenntragfähigkeit

Jeder Gabelstapler hat eine Nenntragfähigkeit, die auf dem Fabrikschild angegeben ist. Sie gilt nur für eine bestimmte Hubhöhe und einen bestimmten Lastschwerpunkt-Abstand (Abstand des Lastschwerpunktes vom Gabelrücken) bei Verwendung von Gabeln als Lastaufnahmemittel. Die Nenntragfähigkeit hat in erster Linie die Bedeutung einer Kenngröße im Vergleich zu anderen Gabelstaplern.

Wirkliche Tragfähigkeit

Für den Verwender ist die wirkliche Tragfähigkeit maßgebend. Sie ist auf dem Tragfähigkeitsschild angegeben. Jeder Tragfähigkeitsangabe ist ein maximaler Lastschwerpunkt-Abstand zugeordnet. Sofern sich die Tragfähigkeit nicht auf die größte Hubhöhe bezieht, muss außerdem die ihr zugeordnete maximale Hubhöhe angegeben sein.

Die auf dem Tragfähigkeitsschild angegebene wirkliche Tragfähigkeit gilt üblicherweise für die Verwendung von Gabeln als Lastaufnahmemittel und unter der Voraussetzung, dass die Last mittig aufgenommen wird. Mittig bedeutet hierbei, dass der Schwerpunkt der Last in der Mittelachse des Gabelstaplers liegen muss. Bei Verwendung von Anbaugeräten an Stelle von Lastgabeln müssen für diesen Fall zusätzliche Tragfähigkeitsangaben vorhanden sein.

Aus dem Tragfähigkeitsschild ist zu ersehen, ob sich die Tragfähigkeit mit der Hubhöhe verringert. In der Praxis werden zur Darstellung der Tragfähigkeit Diagramme oder Tabellen verwendet. Es ist unerlässlich, dass sich der Gabelstaplerfahrer mit den Tragfähigkeitsangaben eingehend vertraut macht.

Die Tragfähigkeit des Gabelstaplers darf niemals überschritten werden. Das höchstzulässige Gewicht der Last in Abhängigkeit vom Lastschwerpunktabstand ist auf dem Tragfähigkeitsschild angegeben. Daher muss der Gabelstaplerfahrer das Gewicht der Last und den Lastschwerpunkt kennen.

4 Standsicherheit

Von größter Bedeutung für den sicheren Betrieb von Gabelstaplern ist deren Standsicherheit. Je größer die Standsicherheitsreserven eines Staplers sind, desto größer ist sein Widerstand gegen Kippen in Längs- und Querrichtung. Andererseits kann ein Gabelstapler dem Kippen um so weniger widerstehen, je geringer die Standsicherheitsreserven sind oder je mehr die durch die Konstruktion vorgegebene Standsicherheit infolge unsachgemäßer Bedienung herabgesetzt wird. In der Praxis hat man sich auf bestimmte Standsicherheitsnormen geeinigt, die aber voraussetzen, dass der Stapler mit der notwendigen Sorgfalt gehandhabt wird. Das bedeutet, dass der Gabelstaplerfahrer alles vermeiden muss, was die Standsicherheit beeinträchtigen könnte.

Standsicherheitsdreieck

Dass Dreiradstapler nur mit drei Punkten auf dem Boden stehen, ist selbstverständlich. Die drei Räder bilden auf dem Boden ein gleichschenkliges Dreieck. Das hintere Rad, welches zugleich Lenk- und Antriebsrad ist, befindet sich an der Spitze des Dreiecks. Die beiden Vorderräder bilden die Basis des Dreiecks. Dieses Dreieck ist mitbestimmend für die Standsicherheit. Man spricht von dem Standsicherheitsdreieck.

Aber auch Vierradstapler mit Pendelachse haben ein Standsicherheitsdreieck. Die Pendelachse ist zugleich Lenkachse und befindet sich hinten am Gabelstapler. Sinn der Pendelachse ist es, dass sich die Räder besser dem Boden anpassen können. Das hat zur Folge, dass sich der Fahrzeugkörper - ähnlich wie beim Dreiradstapler - nur über drei Punkte abstützt: Zwei Abstützungspunkte ergeben sich durch die beiden Vorderräder, der dritte Abstützungspunkt ist die Gelenkstelle, über die die Pendelachse am Heck des Gabelstaplers mit dem Fahrzeugkörper verbunden ist.

Es leuchtet ein, dass ein Fahrzeugkörper, welcher sich nur auf drei Punkte abstützt, leichter kippen kann als ein Fahrzeugkörper gleicher Größe, weicher auf vier Punkten steht. Zum Vergleich: Auf einem Stuhl mit vier Beinen sitzt man sicherer als auf einem mit nur drei Beinen.

Längsstabilität

Der Gabelstapler ist dadurch gekennzeichnet, dass sich Lastaufnahmemittel und Last freitragend vor der Vorderachse befinden. Man erkennt unschwer, dass ein solcher Stapler, wenn die Last zu schwer ist, über die Vorderachse nach vorne kippen kann. Um dies zu vermeiden, muss ausreichende Längsstabilität, d.h. ausreichende Standsicherheit in Längsrichtung, vorhanden sein.

Es gilt aber zu unterscheiden zwischen statischer und dynamischer Standsicherheit. Man kann sich dies leicht vor Augen führen. Stellen Sie sich vor, der Gabelstapler befindet sich in Ruhestellung. Sie packen immer mehr auf die Gabel. Dann wird der Gabelstapler bei einer bestimmten Last nach vorne kippen. Das heißt, die statische Standsicherheit reicht nicht mehr aus. Der Gabelstapler ist jedoch nicht für den Stillstand gebaut. Lasten werden gehoben und gesenkt, der Hubmast wird vor- und zurückgeneigt, man muss anfahren und bremsen. Dadurch kommen dynamische Kräfte auf den Gabelstapler Sie sind umso größer, je schwerer die Last und je höher sie angehoben ist, je größer der Abstand des Lastschwerpunktes vom Gabelrücken, je schneller angefahren und je kräftiger gebremst wird, je schneller Hub- und Senkbewegungen mit der Last oder dem Lastaufnahmemittel oder Neigebewegungen mit dem Mast durchgeführt werden und je unebener der Boden ist. Werden die dynamischen Kräfte zu groß, können sie den Gabelstapler nach vorne zum Kippen bringen.

Querstabilität

Bei Kurvenfahrt kommen seitliche Kräfte (Zentrifugalkräfte) auf den Gabelstapler, die versuchen, ihn aus der Kurve zu tragen. Wenn diese Kräfte zu groß werden, schleudert der Stapler oder er kippt zur Seite um.

Die Größe der Zentrifugalkraft hängt von der Fahrgeschwindigkeit und dem Kurvenradius ab. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Fahrgeschwindigkeit besonders stark auswirkt. So bedeutet z.B. eine Verdoppelung der Fahrgeschwindigkeit eine Vervierfachung der Zentrifugalkraft. Daraus wird klar, dass der Fahrer in der Kurve möglichst langsam fahren sollte, und zwar umso langsamer je enger die Kurve ist. Für den Kurvenradius gilt: Je enger die Kurve gefahren wird, umso größer ist die Zentrifugalkraft. Umgekehrt kann man durch einen möglichst großen Kurvenradius die Zentrifugalkraft herabsetzen.

Übersehen wird gelegentlich, dass die Seitenstabilität des unbeladenen Gabelstaplers geringer sein kann als die des beladenen. Dies ändert sich jedoch bei angehobenem Lastaufnahmemittel. Bei angehobenem Lastaufnahmemittel kippt ein beladener Gabelstapler eher zur Seite als ein unbeladener, und zwar umso leichter, je höher die Last angehoben ist.

Die roten Linien kennzeichnen das Standsicherheitsdreieck des Gabelstaplers. Nicht nur Dreiradstapler sondern auch Vierradstapler mit Pendelachse stützen sich auf drei Punkten ab. Auch sie haben ein Standsicherheitsdreieck.

Ein Dreiradstapler: Er stützt sich hinten nur auf dem Zwillingsrad ab. Dieses bildet die Spitze des Standsicherheitsdreiecks.

Ein Vierradstapler: Man erkennt, dass sich der Fahrzeugkörper ähnlich wie beim Dreiradstapler hinten praktisch nur auf einem Punkt abstützt.

5 Lastgabel und Anbaugeräte

Lastgabel

Die am Gabelträger vorgesehenen Arretierungen dienen dazu, ein unbeabsichtigtes Verschieben der eingehängten Gabelzinken zu verhindern. Es sollte darauf geachtet werden, dass sich die Arretierungen stets in ordnungsgemäßem Zustand befinden und funktionsfähig sind.

Üblicherweise sind an den Seiten der Gabelträger zusätzliche Endbegrenzungen vorhanden. Diese können auch nachträglich, z.B. in Form einer Schraube, angebracht werden.

Anbaugeräte

Anbaugeräte sind Lastaufnahmemittel, die der besonderen Beschaffenheit oder Form der Last angepasst sind. Sie werden an der Gabel oder an Stelle der Gabel am Gabelträger angebracht. Dabei muss die Befestigung so vorgenommen werden, dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen kann.

Bei der Verwendung von Anbaugeräten wird in der Regel die zulässige Nutzlast des Gabelstaplers verringert, besonders durch das Eigengewicht des Anbaugerätes und durch den üblicherweise größeren Lastschwerpunkt-Abstand. Eine weitere Verringerung der Nutzlast kann sich bei Anbaugeräten ergeben, die gegenüber dem Gabelträger Eigenbewegungen durchführen können. Anbaugeräte mit Eigenbewegung sind z.B. Ballenklammern, Steinklammern, Seitenschieber. Demgegenüber sind z.B. Dorne, Klappgabeln, Gabelverlängerungen Anbaugeräte ohne Eigenbewegung.

Da sich durch Anbaugeräte die wirkliche Tragfähigkeit des Gabelstaplers ändern kann, müssen neben den üblichen, für die Verwendung von Gabeln geltenden Tragfähigkeitsangaben am Gabelstapler zusätzliche Angaben über die Tragfähigkeit bei der Verwendung des Anbaugerätes angebracht sein. Es muss klar hervorgehen, zu welchem Anbaugerät die Tragfähigkeitsangaben gehören.

Um Verwechslungen bei der Kombination von Anbaugerät und Gabelstapler zu vermeiden, muss auch am Anbaugerät ein Fabrikschild angebracht sein. Die Tragfähigkeit, die auf dem üblichen Tragfähigkeitsschild des Gabelstaplers angegeben ist, bedeutet nicht notwendigerweise, dass der Gabelstapler mit dem Anbaugerät auch bis zu dieser Tragfähigkeit belastet werden darf. Entscheidend ist die Tragfähigkeit, die sich aus der Kombination von Gabelstapler und Anbaugerät ergibt. Durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Fabrikschild des Anbaugerätes soll hierauf aufmerksam gemacht werden.

Der Gabelstaplerfahrer sollte darauf achten, ob sich Arretierungen und Endbegrenzungen für die Gabelzinken stets in ordnungsgemäßem Zustand befinden und funktionsfähig sind (s. Pfeil).

Bei Verwendung von Anbaugeräten müssen am Gabelstapler hierauf abgestimmte Tragfähigkeitsangaben vorhanden sein. Es muss deutlich erkennbar sein, zu weichem Anbaugerät die Tragfähigkeitsangaben gehören. Ein entsprechendes Fabrikschild muss auch am Anbaugerät angebracht sein.

Bei Verwendung von Anbaugeräten verringert sich in der Regel die Tragfähigkeit des Gabelstaplers.

6 Fahrerschutzdach und Lastschutzgitter

Ein Fahrerschutzdach muss immer dann am Gabelstapler angebracht sein, wenn Güter gestapelt werden, die auf den Fahrer herabfallen können. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn Güter höher als 1,8 m gehoben werden. Das Fahrerschutzdach besteht üblicherweise aus einer Gitterkonstruktion, deren Öffnungen - in der Länge oder Breite - nicht größer als 150 mm sein dürfen.

Ein Lastschutzgitter muss immer dann vorhanden sein, wenn Kleinteile transportiert werden, die auf den Fahrer herabfallen können. Zu bedenken ist aber, dass herabfallende Kleinteile möglicherweise auch dritte Personen gefährden können. Daher sollten Kleinteile so gesichert werden, dass ein Herabfallen verhindert ist.

Ein Fahrerschutzdach ist in der Regel erforderlich, wenn Güter höher als 1,8 m gehoben werden.

Der Gabelstapler ist mit einem Lastschutzgitter ausgerüstet. Dadurch kann sich die Last auf der Rückseite gegen das Lastschutzgitter abstützen. So schützt das Lastschutzgitter zusätzlich davor dass Teile der Last beim Stapeln auf den Fahrer herabfallen.

7 Fahrerrückhalteeinrichtung

Die Notwendigkeit, Gabelstapler mit einer Fahrerrückhalteeinrichtung ausrüsten zu müssen, ist darauf zurückzuführen, dass bei einem Kippunfall die Fahrer nach außen, d.h. in Fallrichtung des Flurförderzeuges geschleudert und dabei in der Regel schwer, oftmals sogar tödlich, verletzt werden.

Unabhängig davon, ob es sich um ein Neugerät oder um die Nachrüstung eines bereits in Verkehr gebrachten Flurförderzeuges handelt, sollte man sich bei der Ausrüstung von Gabelstaplern mit Fahrerrückhalteeinrichtungen stets Gedanken darüber machen, ob die jeweils angebotene Fahrerrückhalteeinrichtung im Betrieb auch angenommen wird.

Die meisten Flurförderzeug-Hersteller rüsten neue Gabelstapler mit einem Beckengurt aus. Um die Fahrer beim Umsturz tatsächlich auf dem Sitz zu halten, muss der Gurt eng am Körper angelegt werden.

Wer hinsichtlich des Anlegens von Beckengurten Probleme sieht, kann sich für eine andere Fahrerrückhalteeinrichtung entscheiden, z.B. Fahrerkabine, Bügeltür oder Fahrstabilisator.

Die Verwendung einer Fahrerkabine setzt voraus, dass die Tür immer geschlossen wird. Dies gilt selbstverständlich auch im Sommer. Türen, die auf einfache Weise ausgehängt oder in geöffnetem Zustand arretiert werden können, erfüllen nicht die Anforderungen. Auch Fahrerkabinen mit Plastiktüren sind nur begrenzt in der Lage, die Fahrer beim Kippen des Flurförderzeuges wirksam zu schützen.

Am Fahrerplatz anzubringendes Bügelsystem, das ähnlich einer Tür beim Besteigen bzw. Verlassen des Gabelstaplers zu öffnen bzw. zu schließen ist. Da die Bügeltüren maximal 90° geöffnet werden können, werden sie vom Fahrer vor Antritt der Fahrt zwangsläufig geschlossen.

Dieser Türbügel schließt sich kraftbetrieben, sobald die Feststellbremse gelöst wird. Der sicherheitstechnische Vorteil liegt darin, dass sich beim Aussteigen der Türbügel nur öffnen lässt, wenn zuvor die Feststellbremse betätigt wurde.

8 Wetterschutz

Bei Gabelstaplern, die im Freien eingesetzt werden, sollte man darauf achten, dass der Fahrer gegen ungünstige Witterungseinflüsse geschützt ist, insbesondere gegen Niederschläge, Kälte, erforderlichenfalls aber auch gegen übermäßige Sonneneinstrahlung.

Fährt ein Gabelstapler nur gelegentlich und kurzfristig ins Freie, kann schützende Kleidung gegebenenfalls ausreichend sein. Bei regelmäßigem oder häufigerem Einsatz im Freien sollte man aber nicht darauf verzichten, den Gabelstapler mit Wetterschutzeinrichtungen auszurüsten. Eine Plane über dem Fahrerschutzdach kann sowohl gegen Regen als auch gegen Sonneneinstrahlung einen gewissen Schutz bieten.

Wird ein Gabelstapler aber üblicherweise bei "Wind und Wetter", d.h. bei Kälte und Regen, im Freien eingesetzt, ist ein allseitiger Schutz in Form einer Fahrerkabine erforderlich. Beim Einsatz in der Kälte sollte auf eine zusätzliche Beheizung der Fahrerkabine nicht verzichtet werden.

Die Kabine schützt den Gabelstaplerfahrer vor Witterungseinflüssen. Wo Gabelstapler üblicherweise bei "Wind und Wetter" im Freien eingesetzt werden, sollte man auf einen allseitigen Schutz nicht verzichten.

9 Für den Transport geeignete Lasten

Paletten

Der Gabelstapler ist vornehmlich zum Transport von Paletten gedacht. Die Ladung muss auf der Palette gegen Auseinanderfallen und Verschieben so gesichert sein, dass sie bei Kurvenfahrt, beim Anfahren und Bremsen oder durch Erschütterungen beim Fahren nicht herabfallen kann. Hierfür gibt es vielfältige Methoden, z.B. Einschrumpfen mit Folie, Umschnürung mit Stahlbändern, Umreifen mit Zurrgurten u. dgl. Die Sicherung muss auf die Art der Last abgestimmt sein.

Andere Lasten

Selbstverständlich werden Gabelstapler auch zum Transport anderer Lasten verwendet. Dabei kommt es immer darauf an, dass die Last durch Erschütterungen nicht auseinander- und herabfallen kann, dass sie beim Bremsen, Anfahren oder bei Kurvenfahrt nicht wegrollt, kippt oder sich verschiebt. Ist dies nicht auszuschließen, muss die Last in geeigneter Weise gesichert werden. Sofern keine Speziallastaufnahmemittel zur Verfügung stehen, kann die Last durch Verschnüren, Festbinden oder auf ähnliche Weise gehalten werden. Bei asymmetrischen Lasten ist ferner darauf zu achten, dass der Schwerpunkt der Last in die Mittelachse des Gabelstaplers zu liegen kommt.

Die Last muss so gesichert sein, dass sie sich nicht verschiebt und Teile der Last nicht herabfallen können.

Eine weit verbreitete Methode, die Last gegen Verschieben und Herabfallen zu sichern, ist das Einschrumpfen mit Folie.

Bei klemmenden Anbaugeräten kommt es darauf an, dass der vorgegebene Greifbereich eingehalten wird.

Für den Transport nicht stapelfähiger Kleinteile eignen sich Gitterboxpaletten.

Für den Transport horizontal liegende Fässer gibt es speziell entwickelte Fasspaletten. Die Fässer liegen dabei in Mulden, die der Fassrundung angepasst sind und dadurch verhindern, dass die Fässer in Bewegung geraten und von der Palette abrollen können.

10 Fahrweise

Der Gabelstaplerfahrer hat stets auf Personen im Fahrbereich zu achten. Denn zum einen lassen sich im Betrieb nicht immer und überall Fahrzeug- und Personenverkehr voneinander trennen; zum anderen können Personen plötzlich hinter Stapeln hervortreten oder aus Quergängen, Türen, Toren, Durchfahrten, Treppenausgängen in die Fahrbahn laufen.

Dort, wo Gabelstapler eingesetzt werden, arbeiten oftmals auch Personen in der Nähe oder sie gehen auf ihrem Weg mehr oder weniger nahe am Gabelstapler vorbei. Daher kann sich das Umfeld im Fahrbereich des Staplers ständig ändern. Um so wichtiger ist es, dass sich der Gabelstaplerfahrer vor dem Anfahren vergewissert, dass sich niemand im Fahrbereich aufhält. Dies gilt auch für das Rückwärtsfahren. Niemals blind rückwärts fahren im Vertrauen darauf, dass die Fahrbahn frei ist, sondern immer erst zurückschauen!

Beim Rangieren und bei Kurvenfahrt sollte der Fahrer daran denken, dass der Gabelstapler ein anderes Lenkverhalten besitzt als andere Fahrzeuge. Da sich die gelenkten Räder hinten befinden, schwenkt der Gabelstapler bei jedem Lenkeinschlag hinten seitlich aus. Dadurch erreicht man zwar eine gute Wendigkeit, um im Betrieb auf kleinstem Raum manövrieren zu können; andererseits erhöht sich aber die Gefahr, dass Personen, die sich neben dem Gabelstapler aufhalten, durch das ausschwenkende Heck getroffen oder sogar zwischen ihm und Teilen der Umgebung eingequetscht werden. Daher darf der Gabelstaplerfahrer nicht vergessen, auch auf Personen zu achten, die sich seitlich vom Gabelstapler aufhalten. Auch zu ihnen muss er ausreichend Abstand halten.

Bei Kurvenfahrt sollte der Gabelstaplerfahrer sich an die Zentrifugalkräfte erinnern. Er sollte daran denken, Kurven möglichst weit und langsam zu durchfahren; je enger die Kurve ist, umso geringer muss die Geschwindigkeit sein.

Gabelstapler, die bei Dunkelheit eingesetzt werden, müssen Beleuchtungseinrichtungen haben. Der Gabelstaplerfahrer muss die Beleuchtungseinrichtung aber auch benutzen, nicht nur um selbst zu sehen, sondern auch, um gesehen zu werden.

Der Gabelstaplerfahrer hat auf Personen im Fahrbereich zu achten. Aber auch Personen, die sich in der Nähe aufhalten oder den Fahrbereich des Gabelstaplers mitbenutzen, sind gehalten, auf den Gabelstaplerverkehr Acht zu geben.

Gabelstapler- und Fußgängerverkehr lassen sich nicht immer und überall voneinander trennen. Umso mehr muss der Gabelstaplerfahrer bei allen Fahrbewegungen, auch wenn er den Gabelstapler nur kurz zurücksetzt, auf Personen an Fahrbereich achten.

Da sich die gelenkten Räder hinten befinden, schwenkt der Gabelstapler hinten seitlich aus. Hieran muss der Gabelstaplerfahrer beim Rangieren und bei Kurven fahrt denken.

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(Stand: 16.06.2018)

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