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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 560 / DGUV Information 205-001 - Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/112)

(Ausgabe 2006; 2007; 2010; 11/2013aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2010

Vorwort

Zu jeder Zeit verspürt der Mensch die vernichtende Kraft des Brandes, wenn das Feuer unbeabsichtigt oder unerwartet auftritt oder außer Kontrolle gerät.

Gebäude und Anlagen können nach einem Brand mit mehr oder weniger großem Aufwand instand gesetzt, zerstörte Betriebsmittel neu beschafft werden.

Der Verlust von menschlichem Leben und die Beeinträchtigung der Gesundheit durch den Brand und seine Nebenwirkungen wiegen dagegen ungleich schwerer als der Sachschaden.

Brände und Explosionen sind oft die unmittelbaren Auslöser von Unfällen.

Den Berufsgenossenschaften wurden in den vergangenen Jahren jeweils etwa 3500 Arbeitsunfälle gemeldet, deren Ursache auf Brände und Explosionen zurückzuführen war.

Die Verletzungen werden meist durch die direkte Einwirkung der Flammen oder heißen Rauchgase auf ungeschützte Bereiche des menschlichen Körpers, durch die Auswirkung brennender Kleidung sowie die Vergiftung durch die beim Brand entstehenden Gase verursacht. Bereits kleine Brände belasten die Umwelt erheblich. Dem vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz kommt daher immer mehr Bedeutung zu.

Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des arbeitenden Menschen sind Bestandteile der Planung von Arbeitsplätzen und Fertigungsabläufen. Dazu gehören auch Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen. Sie liegen im Verantwortungsbereich des Unternehmers und der von ihm beauftragten Personen.

Der optimal gestaltete Arbeitsplatz muss deshalb neben der Leistung, Wirtschaftlichkeit und Sicherheit des Arbeitssystems auch die Vorsorge gegen Zerstörung der Arbeitsmittel durch äußere Ereignisse, wie Brände und Explosionen, berücksichtigen.

Bild 1: Statistik der Brandschäden

Großschäden in der industriellen Sachversicherung1)
Jahr Schadenaufwand Mrd. Euro Anzahl Schadendurchschnitt Mio. Euro
1980 0,64 278 2,31
1985 0,79 289 2,74
1990 0,85 289 2,95
1995 1,13 267 4,24
2000 0,88 199 4,43
2001 1,02 183 5,57
2002 0,55 160 3,46
2003 0,55 150 3,67
2004 0,54 150 3,58
2005 0,93 161 5,75
2006 1,03 154 6,71
2007 0,67 171 3,92
2008 0,72 142 5,05
2009 0,69 151 4,54
2010 0,57 153 3,75
1) Schäden mit mindestens 500.000 Euro Schadenaufwand (bis 2001 1 Mio. DM)


Brandkatastrophen haben darüber hinaus gezeigt, dass auch Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Lösch- und Rettungsmannschaften erforderlich und sinnvoll sind, beispielsweise:

Bild 2: Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen im Betrieb

1. Brandursachen

Die Brandursachen allgemein in der Bundesrepublik Deutschland verteilen sich wie im Bild 1-1 dargestellt.

Die Hauptursachen für Brände in den Betrieben sind:

Die folgenden Unfallschilderungen verdeutlichen dies:

Unfallfolge: Verbrennungen zweiten Grades an Händen und Armen.

Unfallfolge: Verbrennungen zweiten Grades am rechten Oberschenkel.

Die geschilderten Unfallereignisse mit ihren schwer wiegenden Folgen beweisen die Notwendigkeit, Maßnahmen festzulegen, mit denen das Entstehen von Bränden verhindert und eingetretene Brände erfolgreich bekämpft werden können.

Bild 1-1: Brandursachen in der Bundesrepublik Deutschland


Unfalljahr Kosten Gesamt
Euro
Heilbehandlung
Euro
Renten
Euro
Anzahl
2006 6.303.980 4.241.950 1.938.915 792
2007 13.117.658 11.652.182 1.346.430 1.943
2008 9.879.439 8.889.087 916.989 1.750
2009 5.818.592 5.553.038 228.474 1.526
2010 8.374.525 8.050.931 277.185 1.518
2011 6.443.942 6.411.720 7.694 1.468
Summe 49.938.136 44.798.909 4.715.687 8.997
Mittelwert 8.323.023 7.466.485 785.948 1.500


Eine Auswertung der BGHM ergab, dass sich jedes Jahr ca. 1.500 meldepflichtige Unfälle mit Verbrennungen ereignen. Diese verursachen im Durchschnitt 7,4 Mio. Euro/Jahr an Ausgaben in der Heilbehandlung. Die Kosten für ein Krankenbett in einer Spezialklinik betragen ca. 5.000 Euro/Tag.

In den letzten vier Jahren verstarben 14 Unfallverletzte bei Arbeitsunfällen an Verbrennungen.

Bild 1-2: Brandursachenstatistik des IFS für die Jahre 2002 bis 2011

2. Sicherheitsanforderungen in den Regelwerken

Die Anforderungen der BG-Vorschriften, BG-Regeln, BG-Informationen und BG-Grundsätze beziehen sich insbesondere auf den Schutz der Beschäftigten vor Gefahren.

Vom Unternehmer wird gefordert, alle technischen und organisatorischen Mittel einzusetzen, um dieses Ziel zu erreichen. Einschlägige Regelungen sind ins besondere in folgenden Unfallverhütungsvorschriften enthalten:

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

In der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) sind die erhaltenswerten Inhalte der zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften (Prüf- und Betriebsbestimmungen) zusammengestellt.

Dabei folgt die BG-Regel in ihrem Aufbau im Wesentlichen der Gliederung nach Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren entsprechend den zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften. In sie wurden die für den Brandschutz relevanten Unfallverhütungsvorschriften

integriert.

Darüber hinaus sind in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, der Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung und anderen staatlichen Verordnungen, in den Bauordnungen der Länder sowie in den einschlägigen anerkannten Regeln der Technik, z.B. den DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regeln, weitere Einzelheiten festgelegt.

Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

Die von der Gemeinschaft herausgegebenen Bestimmungen gelten einheitlich im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). So genannte Binnenmarkt-Richtlinien regeln das erstmalige Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme auf dem Gebiet der Gemeinschaft.

Die in den Binnenmarkt-Richtlinien festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von hohem Niveau werden durch harmonisierte europäische Normen konkretisiert. Gemeinsames Ziel von Herstellern und Betreibern ist es, die Mitarbeiter bei der unmittelbaren Benutzung von Maschinen vor Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst umfassend und wirksam zu schützen.

Beide Verantwortungsträger haben hierzu entsprechende Beiträge zu liefern.

Die dabei zu beachtenden Rechtsgrundlagen zeigen beispielhaft die Bilder 2-1 sowie 2-2 und 2-3.

Im Ausschuss für Betriebssicherheit(ABS) werden zurzeit im Unterausschuss 5 "Brand- und Explosionsschutz" die entsprechenden "Technischen Regeln für Betriebssicherheit" ( TRBS) erarbeitet.

Bild 2-1: Gegenüberstellung der Rechtsgrundlagen für die Herstellung, Bereitstellung und Benutzung von Maschinen

Herstellung Bereitstellung / Benutzung
Rechtsquellen auf europäischer Ebene Maschinenrichtlinie (MRL); weitere Richtlinien nach Art. 114 (Binnenmarkt-Richtlinien) Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie mit weiteren Einzelrichtlinien, vor allem Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (AMBRL) nach Art. 153
Umsetzung in nationales Recht Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) mit Verordnungen, vor allem 9. Verordnung (Maschinenverordnung - 9. ProdSV) Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)
Adressaten Hersteller, Importeure, Händler Arbeitgeber, Beschäftigte
Gegenstand Entwicklung und Bau technischer Arbeitsmittel bzw. Maschinen nach § 4 ProdSG Auswahl von Arbeitsmitteln und Gestaltung der Arbeitsbedingungen zur Nutzung im Betrieb (§§ 4, 5 ArbSchG)
Ziel Sichere und gesundheitsgerechte Beschaffenheit beim Inverkehrbringen (§ 4 ProdSG) Bereitstellung sicherer Maschinen, sicheres und gesundheitsgerechtes Betreiben


Bild 2-2: Umsetzung der Explosionsschutz-Richtlinie 94/9/EG in nationales Recht

Bild 2-3: Umsetzung der EG-Richtlinie zur Verbesserung der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können ( 1999/92/EG) in nationales Recht

Für den Brand- und Explosionsschutz sind es die Regeln:

In allen Regelwerken wird das Anliegen deutlich,

3. Brandbekämpfung ist Sache aller

Die Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller im Betrieb Tätigen.

Unternehmer und Führungskräfte müssen:

Der Betriebsrat hat auch auf diesem Gebiet Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Brandschutzbeauftragten und die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer und den Betriebsrat bei der Durchführung dieser Aufgaben zu beraten bzw. die Vorgesetzten zu unterstützen.

Die Beschäftigten müssen:

In größeren Betrieben hat sich der Aufbau einer Brandschutzorganisation bewährt. Sie erleichtert die Koordination aller technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen.

Brandschutzbeauftragte werden durch fachspezifische Vorschriften im Unternehmen verstärkt gefordert.
Fachliche Anforderungen und Ausbildungsumfang sind in der BG-Information "Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten" (BGI 847, zur Zeit in Überarbeitung) festgelegt.

Aufgaben von Brandschutzbeauftragten

Brandschutzbeauftragte sollen den Brandschutz-Verantwortlichen eines Betriebes/einer Organisation, z.B. Arbeitgeber/Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter, in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes, insbesondere bei den nachfolgenden Aufgaben, beraten und unterstützen:

Ausbildung des Brandschutzbeauftragten

Muster-Lehrplan zur Ausbildung des Brandschutzbeauftragten:

Themen:

  1. Rechtliche Grundlagen
  2. Brandlehre
  3. Brandrisiken
  4. Baulicher Brandschutz
  5. Anlagentechnischer Brandschutz
  6. Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung
  7. Organisatorischer Brandschutz
  8. Behörden, Feuerwehren, Versicherer
  9. Abschlussprüfung

Brandschutzhelfer

Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. Die ausreichende Anzahl von Versicherten (Brandschutzhelfer) ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Soweit keine besondere Brandgefahr vorhanden ist, haben sich ca. 5 % der Beschäftigten als ausreichend erwiesen. Bei höherer Brandgefährdung(siehe auch BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" [BGR 133]), der Anwesenheit großer Personenmengen sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität kann eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern erforderlich sein.

Bei der Anzahl der Versicherten sollen auch Schichtbetrieb, Abwesenheit einzelner Personen, z.B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, berücksichtigt werden.

Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben auszubilden (siehe § 10 Arbeitsschutzgesetz). Als sinnvoll und praktikabel hat sich eine 1/2-tägige Ausbildungsdauer herausgestellt.

Zum Ausbildungsinhalt sollten neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöschgeräten sowie über das Verhalten im Brandfall gehören.

Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöschgeräten sollten ebenfalls zur Ausbildung gehören. Durch diese kann die Wirkungsweise und Leistungsfähigkeit der Geräte erfahren werden.

Es empfiehlt sich, diese Ausbildung in Abständen von drei bis fünf Jahren aufzufrischen.

4. Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Brandschutz

Die gesetzlichen Regelungen über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit beschreiben u. a. auch die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Verkürzt und abgewandelt, auf den Brandschutz als Teilgebiet der Arbeitssicherheit bezogen, lautet die Aufgabenstellung wie folgt:

Beschäftigte, die Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen

Jeder Arbeitgeber hat gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz Beschäftigte zu benennen, die für den Fall eines Brandes Aufgaben der Brandbekämpfung und erforderlichenfalls der Evakuierung der übrigen Beschäftigten übernehmen. Die Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der Beschäftigten, die solche Aufgaben übernehmen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten insgesamt und zu den tatsächlich bestehenden Gefahren stehen.

Die tatsächlich bestehenden Gefahren sind abhängig vom Brandrisiko eines Betriebes sowie der Anzahl und Art (z.B. ortsunkundig, hilfsbedürftig, usw.) der im Betrieb anwesenden Personen.

Bei der Beurteilung des Brandrisikos eines Betriebes sind dessen Beschaffenheit, die angewendeten Arbeitsverfahren, die eingesetzten Arbeitsstoffe usw. zu berücksichtigen.

(Siehe auch BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" [BGR 133], Tabelle 3 "Beispielhafte Zuordnung von Betriebsbereichen zur Brandgefährdung")

Bild 4-1: Organisationsplan für den betrieblichen Brandschutz

5. Der Verbrennungsvorgang

Das Feuer - die erwünschte Verbrennung - und der Brand - die unerwünschte Verbrennung - sind in vielen Einzelstufen ablaufende chemische Vorgänge, in denen sich der brennbare Stoff mit Sauerstoff verbindet und dabei Wärme abgibt.

Um derartige Vorgänge einzuleiten, bedarf es einer Zündquelle mit ausreichender Energie.

Um einen Brand zu verhindern, muss dafür gesorgt werden, dass

nicht vorhanden sind.

Bild 5-1: Voraussetzungen für Verbrennungsvorgänge

5.1 Brennstoff

Der Sammelbegriff "brennbarer Stoff" umfasst gasförmige, flüssige und feste Stoffe, ein schließlich Dämpfe, Nebel und Stäube, die im Gemisch oder Kontakt mit Luft oder Sauerstoff zum Brennen neigen. Sie werden allgemein auch als "Brennstoff" bezeichnet.

Der Brennstoff selbst beeinflusst das Brandgeschehen in vielfältiger Weise. Das Brandverhalten eines Brennstoffes ist im Wesentlichen abhängig von seinen chemischen und physikalischen Eigenschaften, vom jeweiligen Aggregatzustand - fest, flüssig oder gasförmig - und von den Umgebungseinflüssen. Bedeutsam sind beispielsweise Flammpunkt, Entzündungstemperatur, Glimmtemperatur, Zündtemperatur, Sauerstoffzufuhr, Verbrennungsgeschwindigkeit.

Das Brandverhalten ist jedoch keine Stoffeigenschaft oder Materialkonstante. Die Vergrößerung der Oberfläche eines Werkstoffes kann wesentliche Änderungen des Brandverhaltens hervorrufen.

Zündtemperatur

Weil die Abmessungen, die Formgebung und die innere Beschaffenheit fester Brennstoffe starken Einfluss auf den Entzündungsvorgang haben, ist die Zündtemperatur für diese Brennstoffe nicht genau festzulegen.

Dagegen lassen sich die Zündtemperaturen flüssiger Brennstoffe mit dem in diesem Zusammenhang wichtigen Flammpunkt, die Zündtemperaturen gasförmiger Stoffe - genauer: einer explosionsfähigen Atmosphäre - und die Glimmtemperaturen von Staubablagerungen, ebenso wie die Mindestzündenergie, nach festgelegten Prüfverfahren ermitteln.

Flammpunkt

Eine brennbare Flüssigkeit brennt nicht selbst, sondern nur das Dampf-/Luft-Gemisch über dem Flüssigkeitsspiegel. Der Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit ist die niedrigste Flüssigkeitstemperatur, bei der sich unter festgesetzten Bedingungen Dämpfe in solcher Menge entwickeln, dass über dem Flüssigkeitsspiegel ein durch Fremdzündung entzündliches Dampf-/Luft-Gemisch entsteht.

Brennbare Stoffe kommen als feste, flüssige oder gasförmige Stoffe vor. Ihre Fähigkeit zu glimmen, sich zu entzünden und zu brennen ist an kritische Temperaturgrenzen gebunden.

Bild 5-2: Wichtige Temperaturgrenzen einiger brennbarer Stoffe

Feste Brennstoffe Glimmtemperatur1) °C Entzündungstemperatur2) °C
Braunkohle 160 420
Holz 200 460
Papier 240 460
Baumwolle 250 480
1) Glimmtemperatur = Temperatur, bei der Glimmbrand, z.B. durch heiße Oberfläche, eintritt.

2) Entzündungstemperatur = Temperatur, bei der Verbrennung mit offener Flamme und selbstständigem Weiterbrennen eintritt.


Flüssige Brennstoffe Flammpunkt3) °C Zündtemperatur4) °C
Heizöl 55 220
Benzin - 20 bis 55 240 bis 280
Benzol - 11 555
Alkohol 12 425
3) Flammpunkt (einer Flüssigkeit) = Temperatur, bei der Entwicklung eines entflammbaren Dampf-/Luft-Gemisches einsetzt, das durch Fremdzündung zu brennen beginnt.

4) Zündtemperatur (eines Staubes, Dampfes oder Gases) = Temperatur einer erhitzten Oberfläche, bei der Entzündung und Weiterbrennen des Brennstoff-/Luft-Gemisches eintritt.


Gasförmige Brennstoffe Zündtemperatur °C
Acetylen 305
Butan 365
Methan 595
Wasserstoff 560


Verbrennungsgeschwindigkeit

Die Verbrennungsgeschwindigkeit und die Flammenausbreitungsgeschwindigkeit sind abhängig von der Art des Stoffes (Brennbarkeit), der Größe seiner spezifischen Oberfläche (Dispersion), der Temperatur des Stoffes und seiner Umgebung sowie dem Sauerstoffangebot. Die Verbrennungsgeschwindigkeit fester Brennstoffe in großen Abmessungen ist gering. Sie nimmt bei Zerkleinerung des Brennstoffes zu.

Messwerte für die Verbrennungsgeschwindigkeit fester Brennstoffe sind schwer anzugeben. Für bestimmte Gas-/Luft-Gemische sind sie bekannt: Beispielsweise erreicht Benzin eine Verbrennungsgeschwindigkeit von etwa 30 cm/s und Schwefelkohlenstoff von etwa 50 cm/s. In reinem Sauerstoff erreicht Wasserstoff eine Verbrennungsgeschwindigkeit von etwa 9 m/s.

Unter bestimmten Bedingungen überwiegt der Einfluss der Flammenausbreitungsgeschwindigkeit gegenüber der Verbrennungsgeschwindigkeit: Es kommt zur Explosion.

Bei

können sich die Flammen innerhalb des brennbaren Gemisches mit einer Geschwindigkeit von mehreren Kilometern pro Sekunde ausbreiten.

Je nach der Größe der Flammenausbreitungsgeschwindigkeit und den dabei durch die Ausdehnung der heißen Verbrennungsgase entstehenden Drucksteigerungen unterscheidet man zwischen:

5.2 Sauerstoff

Bei der Verbrennung geht der brennende Stoff mit dem Sauerstoff eine Verbindung ein. Bei diesem Vorgang werden Wärmeenergie und auch Lichtenergie abgegeben. Sauerstoff ist ein farbloses, geruchloses und ungiftiges Gas.

Sauerstoff ist selbst nicht brennbar, sondern fördert die Verbrennung. Sauerstoff ist mit einem Anteil von 21 Vol.-% in der Luft enthalten. Er ist auch Bestandteil vieler chemischer Verbindungen. Deshalb ist es möglich, dass Stoffe, wie Nitrate, Chlorate oder organische Peroxide, auch unter Luftabschluss brennen.

Bild 5-3: Schweißperlen können weit spritzen (aus: BGV D1)

5.3 Energie

Die Energie zur Zündung kann dem Brennstoff in vielfältiger Form zugeführt werden. Für die Einleitung des Verbrennungsvorganges sind Intensität und Einwirkungsdauer der Zündquelle wichtig.

Zündquellen

Als Zündquellen können wirksam werden:

Wie Oxidationsmittel wirken Nitrolacke und Kunstharzlacke, Gießharze, Peroxide mit Holz oder Papier als Verpackungsmaterial, Permanganate, Nitrate, Perborate, Perchlorate und Chlorate in verschiedenen Mischungen, konzentrierte Salpetersäure mit Aceton oder anderen organischen Stoffen, Reaktionen von reinem Sauerstoff mit Ölen, Fetten oder Dichtungswerkstoffen.

Bild 5-4: Vorgang der Selbstzündung

5.4 Zündverhalten

Das Zündverhalten brennbarer Stoffe ist von ihren Eigenschaften, ihrem Zustand sowie der Art und Dauer der Einwirkung der Zündquelle abhängig. Die Grenzen sind nicht scharf zu ziehen. Sie sind vielmehr fließend in ihren Übergängen und werden als untere (UEG) bzw. obere (OEG) Explosionsgrenze (Zündgrenze) bezeichnet.

Bild 5-5: Explosionsgrenzen einiger reiner brennbarer Gase

Bezeichnung Ungefähre Explosionsgrenzen in Luft für reine Stoffe in Vol.- %
UEG OEG
Acetylen 1,5 82,0
Benzine 0,8 7,0
Benzol 1,2 8,0
Biogas 6 22
Butan 1,5 8,5
Erdgas 4,0 15,0
Kohlenmonoxid 12,5 75,0
Leuchtgas 4,0 30,0
Methan 4,4 16,5
Propan 2,1 9,5


Bild 5-6: Anwendung der sicherheitstechnischen Kennwerte auf das Temperatur-/ Konzentrations-Diagramm

6. Gefährdung durch Brandgase und Brandrauche

Auch die Gefährdung durch Brandgase ist zu berücksichtigen. Insbesondere bei Bränden in geschlossenen Räumen erleiden die vom Brand überraschten Personen häufig Unfälle durch die beim Verbrennungsvorgang entstehenden Gase und Rauche.

Der Kohlenstoff eines brennbaren Stoffes reagiert bei der Verbrennung direkt mit dem Sauerstoff der Luft.

Beim Brennen verunreinigter Brennstoffe entstehen, ebenso wie beim Brennen von Kunststoffen, neben den üblichen Brand gasen Kohlendioxid und Kohlenmonoxid auch Pyrolyse- und Destillationsprodukte, wie Ruß, Holzkohle und Flugasche sowie giftige, ätzende oder reizende Gase, beispielsweise nitrose Gase, Ammoniak, Chlorwasserstoff, Schwefelwasserstoff. Sichtbehindernder und gesundheitsgefährdender Rauch erschwert die Flucht und macht das Retten und Löschen nur mit Atemschutzgeräten - frei tragbaren ortsunabhängigen Isoliergeräten - möglich.

Ca. 90 % aller Brandopfer werden durch eine Rauchvergiftung getötet!

Bild 6-1: Gift und Wirkung von Rauchgasen

7. Grundprinzipien des Brandlöschens

Feuerlöschmittel unterliegen behördlicher Prüfung und der Zulassung für bestimmte Brandklassen. Sie verursachen bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Handhabung des Löschgerätes bei Menschen keine Gesundheitsschäden.

Das Löschen von Bränden beruht auf folgenden Grundsätzen:

Bild 7-1: Brandbedingungen und Löschmöglichkeiten

Feuerlöschmittel behindern den Verbrennungsvorgang und bringen ihn schließlich zum Stillstand. Die Löscheffekte werden entsprechend ihrer Wirkungsweise bezeichnet:

Für die Praxis gilt die Faustregel:

Ein Universallöschmittel für Brände gibt es nicht. Das jeweilige Löschmittel wird durch die Brandart bzw. den brennenden Stoff bestimmt.

In der Europäischen Norm DIN EN 2 wird für Brände in Gegenwart elektrischer Spannung keine eigenständige Brandklasse ausgewiesen. Geräte, die für die Brandbekämpfung in Gegenwart elektrischer Energie nicht zugelassen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

Bei der Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen sind die Maßnahmen gemäß DIN VDE 0132 "Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen" zu beachten.

Bei Annäherung an unter Spannung stehende Hochspannungsanlagenteile in nicht abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten ist ein Mindestabstand bei

bis 110 kV von 3 m
110 bis 220 kV von 4 m
220 bis 380 kV von 5 m

einzuhalten.

Mit Erscheinen der DIN EN 2 (Brandklassen) im Januar 2005 ist neben den bisher bekannten Brandklassen A, B, C und D jetzt auch die Brandklasse F aufgenommen worden.

Die Brandklasse F beinhaltet Fettbrände in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten.

Prinzipiell gehören Fette der Brandklasse B an, jedoch werden Fettbrände wegen ihrer besonderen Gefahren und Eigenheiten einer gesonderten Brandklasse F zugerechnet.

Bild 7-2: Brandklassen nach DIN EN 2

8. Baulicher Brandschutz schon bei der Planung

Je nach Größe, Beschaffenheit und Zweckbestimmung eines Bauwerkes werden unterschiedliche Anforderungen seitens der Baubehörden, der Arbeitsschutzbehörden, der Unfallversicherungsträger und der Sachversicherer gestellt:

Diese Anforderungen sind mit den Bedürfnissen rationeller Fertigung abzustimmen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat entsprechend den im "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ( ASiG) festgelegten Aufgaben den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten. Sie muss bei der Planung und Ausführung des Bauvorhabens mitwirken.

Gleiches gilt für den Brandschutzbeauftragten. Nur rechtzeitige Einflussnahme auf Planung und Ausführung eines Bauwerkes bietet Gewähr für zweckmäßig, wirtschaftlich und sicher gestaltete Arbeitsplätze! Demzufolge müssen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Brandschutzbeauftragten aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung die besonderen Probleme des Brandschutzes ebenso geläufig sein wie die Betriebsverhältnisse, die richtige Lagerung der Arbeits-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie der Erzeugnisse und die produktionstechnischen Besonderheiten.

Optimale Maßnahmen erfordern:

Vorbeugender Brandschutz erstreckt sich auf alle Maßnahmen zur Verhinderung des Brandausbruchs und der Brandausbreitung sowie zur Sicherung der Rettungswege.

Hierzu gehören insbesondere:

Vorbeugender Brandschutz schafft die Voraussetzungen für einen wirkungsvollen abwehrenden Brandschutz.

Der abwehrende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachwerte, d.h. insbesondere die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr und betrieblich geschulte Einsatzkräfte.

Bild 8-1: Die Schubkräfte eines erwärmten Stahlträgers können eine Brandwand zum Einsturz bringen

9. Die Praxis des baulichen Brandschutzes

Bei allen Baumaßnahmen sind Baumaterialien zu bevorzugen, die einem Brand - zumindest eine gewisse Zeit lang - widerstehen und auf diese Weise die Ausbreitung des Brandes auf andere Bereiche verhindern.

Allgemein gültige Grundregeln für die Einteilung der Baustoffe nach Brandverhalten und Eignung für bauliche Verwendung enthält DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen".

Danach ist für den Wert einer baulichen Brandschutzmaßnahme ausschließlich die Feuerwiderstandsklasse der Bauteile und die Baustoffklasse der verwendeten Baustoffe und Materialien entscheidend.

9.1 Feuerwiderstandsklassen

Es sind zu unterscheiden:

Die Untersuchung des Feuerwiderstandes, also des Widerstandes des Bauteiles gegen das Durchdringen des Feuers, führt zur Einstufung des Bauteiles in eine Feuerwiderstandsklasse.

Mit "Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen" bezeichnet man die Zeit in Minuten, während der ein Bauteil bei der Prüfung nach DIN 4102 die dort nieder gelegten Anforderungen erfüllt.

Geprüfte Bauteile werden mit einem Großbuchstaben und der Feuerwiderstandsdauer in Minuten gekennzeichnet, z.B.:

F - Wände, Decken, Stützen
T - Feuerschutzabschlüsse (Türen, Tore, Klappen)
G - Brandschutzverglasungen
R - Rohrdurchführungen

Bild 9-1: Feuerwiderstandsklassen von Wänden, Decken, Stützen

Feuerwiderstandsklasse Feuerwiderstandsdauer in Minuten
F 30 > 30
F 60 > 60
F 90 > 90
F 120 > 120
F 180 > 180


9.2 Baustoffklassen

Der Widerstand bestimmter Materialien gegenüber Feuer führt zur Unterteilung der Baustoffe in Baustoffklassen:

Das unterschiedliche Brandverhalten von Baustoffen erzwingt eine weitere Unterteilung der Baustoffklassen nach der Entflammbarkeit der Baustoffe.

Die Klassifizierung mancher Isolier- und Dämmstoffe zu den jeweiligen Baustoffklassen lässt in Einzelfällen erkennen, dass die Prüfbedingungen mit der praktischen Anwendung durchaus nicht immer verglichen werden können, wie die nachfolgende Schilderung einer falschen Beurteilung des Brandverhaltens auf gespritzter Schaumstoffe für Isolierzwecke zeigt.

Bei Brennarbeiten an einem Lukensüll eines Reparaturschiffes geriet die gesamte isolierte Fläche des achteren Laderaumes schlagartig in Brand. In dem sofort entstehenden ätzenden Qualm kam ein Arbeiter zu Tode. Andere Arbeiter wurden verletzt.

Bild 9-2: Baustoffklassen nach DIN 4102-1

Baustoffklasse Bauaufsichtliche Benennung Beispiele
a 1 nicht brennbare Baustoffe ohne Nachweis Sand, Lehm, Ton, Kies, Glas, Mineralwolle ohne organische Zusätze, Stahl
a 2 nicht brennbare Baustoffe mit besonderem Prüfnachweis Baustoffe mit geringen organischen Bestandteilen
B 1 schwerentflammbare Baustoffe mineralisch gebundene Holzwolleleichtbauplatten nach DIN EN 13168; andere nur mit besonderem Prüfnachweis
B 2 normal entflammbare Baustoffe Kork, Holz und Holzwerkstoffe von mehr als 2 mm Dicke; andere nur mit besonderem Prüfnachweis
B 3 leicht entflammbare Baustoffe Papier, Stroh, Holz bis zu 2 mm Dicke; soweit ohne gegenteiligen Prüfnachweis


Wie konnte es bei dem als "selbstverlöschend" bezeichneten Isolierstoff zu einem solchen Brand kommen?

Die Nachforschungen ergaben, dass im Labor des Herstellers alle Werkstoffproben den Test auf Schwerentflammbarkeit bestanden hatten. Bei einer nach dem Unfall durchgeführten Prüfung konnte die Isolierbeschichtung nach kurzer Einwirkung einer Zündflamme entzündet werden, wobei die beschäumte Fläche des Probestückes, genau wie bei dem Unfall an Bord des Containerschiffes, schlagartig in Brand geriet.

Entscheidend für den Brand an Bord des Schiffes war der Umstand, dass die Isolierung aus aufgeschäumtem Polyurethan in der großflächigen Anordnung in den Laderäumen ein gänzlich anderes Brandverhalten zeigte als die Teststücke im Labor.

Dieser Umstand hat den Besteller der Schiffe veranlasst, anstelle des bisher vorgeschriebenen schwer entflammbaren Materials für die Isolierung "nicht brennbares" Material zu verwenden.

Neue Brandschutzklassen nach DIN EN 13501 "Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten"

DIN 4102 ist die klassische, den Bauordnungen zugeordnete Norm, die den Brennbarkeitsgrad von Baustoffen und die Feuerwiderstandsfestigkeit von Bauteilen definiert und so darlegt, wie der in den Bauordnungen geforderte bauliche Brandschutz zu realisieren ist. Sie macht grundsätzlich die Untersuchung des Brandverhaltens durch Normprüfungen zur Pflicht.

Im Unterschied zur bisherigen nationalen Klassifizierung nach DIN 4102-1 stellt das europäische Klassifizierungssystem eine größere Vielfalt von Klassen und Klassenkombinationen zur Verfügung.

Zusätzlich zum Brandverhalten werden die Brandnebenerscheinungen, wie Rauchentwicklung (s1 - s3) und brennendes Abtropfen/Abfallen (d0 - d2) in Klassen eingeteilt. Die europäische Norm ist als DIN EN 13501-1 und DIN EN 13501-2 erschienen.

Bild 9-3: Euroklassen zum Brandverhalten von Baustoffen

Bauaufsichtliche Bezeichnung Baustoffklasse nach DIN 4102-1 Euroklasse Anforderungsniveau Brandstadium
nicht brennbar a 1 a 1 kein Beitrag zum Brand voll entwickelter Raumbrand ca. 60 kW/m2
a 2 a 2 vernachlässigbarer Beitrag zum Brand
schwer entflammbar B 1 B sehr geringer Beitrag zum Brand einzelner brennender Gegenstand ca. 40 kW/m2
C geringer Beitrag zum Brand
normal entflammbar B 2 D hinnehmbarer Beitrag zum Brand
E hinnehmbares Brandverhalten keine Flamme 20 mm Flamme
leicht entflammbar B 3 F keine Anforderungen


Das nationale und europäische Klassifizierungssystem wird für eine Übergangsfrist gleichwertig und alternativ anwendbar sein. In der Bauregelliste erfolgt die Zuordnung der Klassen zu den bauaufsichtlichen Anforderungen an den Brandschutz.

In Bild 9-3 sind die Klassen aufgeführt, welche zur Gewährleistung des in Deutschland geltenden Sicherheitsniveaus mindestens einzuhalten sind.

Bei besonderen Anforderungen an die Rauchentwicklung ist die Klasse s1 einzuhalten. Wird ein Baustoff gefordert, der nicht brennend abtropfen oder abfallen darf, ist ein Baustoff der Klasse d0 zu verwenden.

Die nach DIN EN 13501-1 klassifizierten Eigenschaften zum Brandverhalten von Baustoffen entsprechen den darin zugeordneten bauaufsichtlichen Anforderungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften.

Kerninhalt der DIN EN 13501-1 ist die Klassifizierung von Bauprodukten hinsichtlich ihres Brandverhaltens. Diese Beschreibung ist erheblich komplexer als die der DIN 4102-1, die sich primär auf die Brennbarkeit eines Baustoffes bezieht.

Neben den Hauptklassifizierungskriterien der Entzündbarkeit, der Flammenausbreitung und der frei werdenden Wärme werden zusätzlich die Brandparallelerscheinungen der Rauchentwicklung und des brennenden Abfallens/Abtropfens von Baustoffen festgestellt und in mehreren Stufen klassifiziert.

Jeweils drei Klassen für die Rauchentwicklung (s1, s2 und s3) und das brennende Abtropfen/Abfallen eines Baustoffes (d0, d1 und d2) sind festgelegt.

Nach DIN EN 13501 können tragende Bauteile mit raumabschließender Funktion in folgende Feuerwiderstandsklassenklassifiziert werden:

Die Verwendung von Indizes und zusätzlichen Angaben ist in den jeweiligen Abschnitten der DIN EN 13501 beschrieben.

DIN 18230 "Baulicher Brandschutz im Industriebau"

Das Dokument dient der Ermittlung der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Bauteile von Brandbekämpfungsabschnitten im Industriebau und ermöglicht insofern dem Bauordnungsrecht (z.B. in der Industriebaurichtlinie) Anforderungen an den Brandschutz zu regeln. DIN 18230-1 gilt für Gebäude oder Teile davon, die für Produktions- oder Lagernutzungen bestimmt sind (Industriebauten).

Bild 9-4: Beispiele der wichtigsten Kriterien der europäischen Klassifizierungen für den Feuerwiderstand

DIN 18230

Herleitung des Kurzzeichens Kriterium Anwendungsbereich
R (Résitance) Tragfähigkeit zur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit
E (Étanchéité) Raumabschluss zur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit
I (Isolation) Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung) zur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit
W (Radiation) Begrenzung des Strahlendurchtritts zur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit
M (Mechanical) Mechanische Einwirkung auf Wände (Stoßbeanspruchung) zur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit
S (Smoke) Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate) Rauchschutztüren (als Feuerschutzabschlüsse), Zusatzanforderung auch bei Lüftungsanlagen, einschließlich Klappen
C ... (Closing) Selbstschließende Eigenschaft (ggf. mit Anzahl der Lastspiele) Rauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)


9.3 Klassifizierung von Bauteilen

Außer der Zuordnung von Baustoffen zu Baustoffklassen ist die Klassifizierung von Bau teilen geregelt. Hierzu zählen Decken, Stützen, Unterzüge, Lüftungsleitungen, tragende und nicht tragende Wände, Brandschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden, Verglasungen, Lüftungsleitungen, Installationsschächte und -kanäle.

Stahlkonstruktionen

Die Forderung, nur solche Baustoffe und Bauteile einzusetzen, die sich im Brandfall gegenüber den Auswirkungen des Brandes als genügend widerstandsfähig erweisen, lässt sich mit einer Stahlkonstruktion nur durch besondere zusätzliche Maßnahmen erfüllen.

Stahl erhält nur in Verbindung mit speziellen wärmeisolierenden Brandschutzmaßnahmen, wie:

eine ausreichende Feuerwiderstandsfähigkeit.

Holz

Der Baustoff Holz verhält sich brandschutztechnisch günstiger. Dachträger aus Holz verkohlen zwar, behalten ihre Tragfähigkeit jedoch länger als ungeschützte Tragkonstruktionen aus Stahl.

Brandschutzverglasungen

Brandschutzverglasungen finden weltweiten Einsatz in den folgenden Anwendungsfeldern:

Für all diese Anwendungsbereiche sind bauaufsichtliche Zulassungen erforderlich.

Unter Brandschutzverglasung sind stets ganze Systeme zu verstehen, also nicht nur das eigentliche Brandschutzglas, sondern vielmehr die gesamte Konstruktion (Glas, Rahmen, Dichtung und Befestigungsmaterial), die nach DIN geprüft und eingestuft wird.

Grundsätzlich werden Brandschutzverglasungen in zwei Kategorien unterschieden:

Brandschutzverglasungen müssen immer entsprechend ihrem Zulassungsbescheid eingebaut und abgedichtet werden.

Bild 9-5: Brandschutztür

9.4 Brandabschnitte

In der Regel wird dazu geraten, sich auf möglichst kleine Brandabschnitte zu beschränken

Brandwände müssen bis unmittelbar unter die Dachhaut reichen; sie sind in besonderen Fällen sogar über das Dach hochzuziehen, wenn z.B. die Dachhaut aus brennbaren Baustoffen besteht. Türen in feuerbeständigen Wänden und Brandwänden sind Feuerschutzabschlüsse, die eine entsprechende Feuerwiderstandsdauer aufweisen müssen.

Bild 9-6: Beanspruchung von und Anforderungen an Brandwände

9.5 Rauchabführung durch Lüftung

"Wo viel Feuer ist, ist auch viel Rauch", dieser Satz gilt vor allem bei den so genannten Schadenfeuern. Die Bedrohung bzw. Schäden durch die Rauchgase werden häufig unterschätzt.

Bei Gebäudebränden sind ca. 80 % der getöteten Personen Opfer durch Verrauchung. Aber auch die Sachschäden durch Rauch sowie die damit verbundenen Vermögensschäden (z.B. Betriebsunterbrechung) haben eine ganz erhebliche Bedeutung. Bei Neu-, Änderungs- und Erweiterungsbauten gilt es, den Schadensumfang durch Rauch- und Wärmeabzugsgeräte bzw. -anlagen zu verringern. Durch ausreichend dimensionierte Öffnungsflächen und ebenso notwendige Zuluftöffnungsflächen wird erreicht, dass im Brandfall Rauch- und Brandgase ins Freie abgeleitet werden können.

Dadurch wird erreicht:

Bild 9-7: Rauch- und Brandgase bei der Verbrennung von jeweils 10 kg Material

Bild 9-8: Beispiel "Treppenhaus - RWA"; die Ansteuerung kann handbetätigt oder über Brandmelder erfolgen

10. Betriebliche Brandschutzpraxis

Rettungswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder zu gesicherten Bereichen, z.B. Sicherheitstreppenhäuser, führen.

10.1 Fluchtwege freihalten

Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen, Räumen und Gebäuden muss sichergestellt sein durch:

von Fluchtwegen, Rettungswegen und Ausgängen.

Die erforderliche Anzahl und die Lage richten sich nach der Art des Betriebes sowie nach der durch die Bauart der Gebäude oder Fertigung gegebenen Brand- und Explosionsgefährdung.

Treppenhäuser und Flure sind häufig Fluchtwege und sollten ein gefahrloses Verlassen gefährdeter Bereiche ermöglichen. Deshalb müssen sie vor den Auswirkungen des Feuers besonders geschützt und mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.

Sie dürfen niemals zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen oder Materialien benutzt werden.

Treppenräume und Flure sind auch Angriffswege der Feuerwehr; deshalb sind sie, ebenso wie die Zufahrtswege für die Feuerwehr, stets freizuhalten.

Freizuhalten sind alle Flucht- und Rettungswege. Was nützt im Falle der Gefahr ein Ausgang, der verstellt oder verschlossen ist? Im Bild noch eine zusätzliche Erhöhung der Brandlast und die Lagerung von Gefahrstoffen

Bild 10-1: Flucht und Rettungsweg verstellt und Erhöhung der Brandlast

Wichtig ist, dass:

Der mitunter immer noch anzutreffende verschlossene Notausgang mit einem Schlüsselkasten neben der Tür erfüllt die letztgenannte Forderung nicht. Hier bietet sich die Anbringung von Panikschlössern an.

Einzelheiten über Lage, Anzahl und bauliche Ausführung von Notausgängen regeln:

Bild 10-2: Notausgang in einem Verwaltungsgebäude mit Kennzeichnungen und Feuerlöscher

10.2 Sicherheitsbeleuchtung

Zum vorbeugenden Brandschutz gehören auch Planung und Installation einer Sicherheitsbeleuchtung. Sicherheitsbeleuchtung ist nach der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und der Arbeitsstättenverordnung eine Notbeleuchtung, die:

Einzelheiten für die Planung und Installation der Sicherheitsbeleuchtung können DIN VDE 0108 "Errichten und Betreiben von Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen sowie von Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten" und DIN EN 1838 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Notbeleuchtung" entnommen werden.

Bild 10-3: Notlichtsystem als Sicherheits- und Rettungszeichenleuchten

Bild 10-4: Zugänge zu feuergefährdeten Bereichen sind mit selbstschließenden Türen oder Toren auszubilden

10.3 Feuergefährdete Räume

Als feuergefährdet sind Räume oder Raumbereiche anzusehen, in denen leicht entzündliche Stoffe in gefährlicher Menge angesammelt, gelagert und verarbeitet werden, z.B.:

In feuergefährdeten Bereichen ist das Rauchen sowie der Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. Entsprechende Verbotsschilder sind an den Eingängen und in den Räumen anzubringen. Einzelheiten regeln die Bestimmungen des § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8; seit 2012 ASR A1.3). Danach sind für die Gefahrenlagen ausschließlich die in ASR A1.3 aufgenommenen Sicherheitszeichen zu verwenden.

Elektrische Anlagen müssen den Bestimmungen für feuergefährdete Betriebsstätten nach DIN VDE 0100 Teil 720 entsprechen.

In den "Richtlinien für Brandschutz, Elektrische Leuchten" des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) sind Angaben zur erforderlichen Schutzart, Erläuterungen der Kennzeichnungen nach DIN VDE 0710 "Vorschriften für Leuchten mit Betriebsspannungen unter 1000 Volt" und Montagehinweise nach brandschutztechnischen Gesichtspunkten ausführlich dargestellt.

Die Zugänge zu feuergefährdeten Räumen sind nach dem Baurecht als Feuerschutzabschluss, z.B. als selbstschließende Türen oder Tore, auszuführen: Der Durchtritt des Feuers, innerhalb bestimmter Bereiche auch des Rauches, muss verhindert werden.

10.4 Explosionsgefährdete Räume

Als explosionsgefährdet gelten Räume oder Bereiche, in denen sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden, in gefährlicher Menge ansammeln können.

Das ist beispielsweise der Fall:

Eine Gemischmenge gilt dann als gefährlich, wenn im Falle ihrer Zündung Personenschaden durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion entstehen kann. Schon mehr als zehn Liter explosionsfähige Atmosphäre als zusammenhängende Menge in geschlossenen Räumen, unabhängig von der Raumgröße, sind immer als gefährliche explosionsfähige Atmosphäre anzusehen.

Bild 10-5: Pulverablagerungen an einer elektrostatischen Pulversprühanlage

Für kleinere Räume gilt als Faustregel, dass explosionsfähige Atmosphäre von mehr als einem Zehntausendstel des Rauminhalts, z.B. acht Liter in einem Raum von 80 m3, bereits als gefährlich gelten muss. Der Teilbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, gilt als explosionsgefährdeter Bereich.

Bei den meisten brennbaren Stäuben reicht bereits eine gleichmäßig über die gesamte Bodenfläche verteilte Staubablagerung von etwa einem Millimeter Schichtdicke aus, um bei Aufwirbelung einen Raum normaler Höhe mit explosionsfähigem Staub-/ Luft-Gemisch vollständig auszufüllen.

Das Aufwirbeln von Staub bei Reinigungsarbeiten wird verhindert, wenn Staubsauger benutzt werden. Sie müssen der "Bauart 22" (früher Bauart 1) entsprechen.

Grundlage für die Beurteilung der zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhütung von Explosionen bzw. für die Beurteilung der zu stellenden Anforderungen liefern die BG-Regel "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) und die "Technischen Regeln für Betriebssicherheit ( TRBS)

Die baulichen Explosionsschutzmaßnahmen entsprechen im Wesentlichen denen der baulichen Brandschutzmaßnahmen. Jedoch sind zusätzliche Anforderungen der Baubehörde, wie leichte Bedachung, die als Druckentlastungsöffnung wirken kann, möglich. Die Heizung explosionsgefährdeter Räume muss so beschaffen sein, dass sich Dämpfe und Nebel daran nicht entzünden können. Der Umgang mit offenem Feuer und das Rauchen sind in diesen Bereichen verboten.

Elektrische Betriebsmittel müssen DIN VDE 0170/171 "Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche" entsprechen. Das Rauchverbot gilt wie bei feuergefährdeten Räumen.

Bild 10-6: Zeichen für baumustergeprüfte elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche. Das Zeichen muss sichtbar, leserlich und dauerhaft auf jedem Betriebsmittel angebracht sein

Die Zugänge zu brand- und explosionsgefährdeten Räumen sind mit selbstschließen den Feuerschutzabschlüssen, wie Türen oder Tore, zu versehen (Bild 10-7). Wenn diese Türen oder Tore aus betrieblichen Gründen ständig oder für längere Zeiträume offen gehalten werden müssen, sind sie mit einer Feststellanlage auszurüsten, die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen bewirkt. So wird das Übergreifen eines Brandes auf den Nachbarraum verhindert. Es ist besonders darauf zu achten, dass die Selbstschließeinrichtungen nicht unwirksam gemacht werden.

Bei allen Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durchführung sicherzustellen. Insbesondere ist die Vorsorge für den Gefahrfall zu treffen, wobei Flucht und Rettung der Beschäftigten sowie schnelles und ungehindertes Stillsetzen der Anlage im Vordergrund stehen.

Bild 10-7: Feuerschutztür mit Schließfolgeregelung

10.5 Funken erzeugende Arbeitsverfahren

Ist der Einsatz von Betriebsmitteln, die als Zündquellen wirksam werden können, erforderlich, z.B. beim Schweißen, Löten, so ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine explosionsfähige Atmosphäre in gefährlicher Menge auftreten kann.

Durch abspritzende Schweißperlen ist bei Ablagerungen brennbarer Stäube, z.B. bei der Holz- oder Kunststoffbearbeitung sowie im Bereich von Pulverbeschichtungsanlagen, immer mit Schwel- oder Glimmbränden zu rechnen.

Farbspritzstände oder Farbspritzkabinen dürfen nur dann mit Fahrzeugen normaler Bauart - ohne Explosionsschutz - befahren werden, wenn mit Sicherheit an keiner Stelle explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist.

Auf die besonderen Gefahren beim Schleifen und Polieren von Aluminium, Magnesium und ihren Legierungen muss eindringlich hinge wiesen werden.

Der Staubbeseitigung sowie der regelmäßigen Wartung und Reinigung der Anlage einschließlich Rohrleitungen und Staubabscheider ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Für Bau, Ausrüstung und Betrieb von stationären Anlagen zum Schleifen und Polieren ist die BG-Regel "Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium" (BGR 109) zu beachten. Für Magnesium sind die Inhalte der BG-Regel "Umgang mit Magnesium" (BGR 204) zu beachten.

Bild 10-8: Elektrische Steckverbindung in explosionsgefährdetem Bereich

10.6 Zündquellen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Besonders hinzuweisen ist auf die beim Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auftretenden Zündquellen:

Für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen sind anzuwenden:

Im Übrigen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten, z.B.:

10.7 Anforderungen an elektrische Anlagen

Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen insbesondere den DIN-VDE-Normen entsprechen.

Explosionsgefährdete Bereiche werden in Zonen mit unterschiedlichen Anforderungen eingeteilt. Die elektrischen Anlagen müssen entsprechend den Anforderungen dieser Zonen errichtet sein.

Diese Anforderungen sind auch Inhalt der Betriebssicherheitsverordnung und der Explosionsschutz-Richtlinie.

10.8 Elektrostatische Aufladung

Als Folge von Trennvorgängen, an denen mindestens ein elektrisch aufladbarer Stoff beteiligt ist, können unter bestimmten Bedingungen zündfähige Entladungen statischer Elektrizität entstehen. Wichtigste Schutzmaßnahme ist das Erden aller leitfähigen Teile, die sich gefährlich aufladen können, z.B. beim Spritzen und Sprühen von Beschichtungsstoffen. Darüber hinaus lassen sich in der Zone 1 durch Erhöhung der Oberflächenleitfähigkeit oder der relativen Luftfeuchte auf mindestens 65 % gefährliche Aufladungen vermeiden.

Im Einzelnen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen der BG-Information "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGI 5127) zu entnehmen. In Betriebsbereichen, in denen der elektrostatische Effekt technisch genutzt wird, z.B. beim elektrostatischen Versprühen von flüssigen Beschichtungsstoffen, müssen Einrichtungen so beschaffen sein und betrieben werden, dass durch sie explosionsfähige Atmosphäre nicht gezündet werden kann.

Neben den schon genannten VDE Bestimmungen DIN VDE 0165 und DIN VDE 0170/0171 müssen auch eingehalten werden:

Bei der Gestaltung der Pulverrückgewinnungsanlagen und Rohrleitungen ist die VDI-Richtlinie 2263 "Verhütung von Staubbränden und Staubexplosionen" zu beachten.

Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

Bild 10-9: In feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen müssen die Elektroinstallationen besonderen Anforderungen genügen (Leuchtkörper)

Bild 10-10: In feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen müssen die Elektroinstallationen besonderen Anforderungen genügen (Schalter)

10.9 Brandschutzmaßnahmen im Einzelnen

Der Transport, das Lagern und das Verwenden brennbarer Stoffe birgt viele Gefahren.

Entsprechend eng gefasst sind die zu beachtenden Vorschriften und sonstigen Bestimmungen. Hinweise auf die Lagerung brandfördernder Stoffe enthält die TRGS 515, auf die Lagerung giftiger und sehr giftiger Stoffe die TRGS 514.

Transport

Der Transport gefährlicher Güter und Stoffe auf der Straße, mit der Eisenbahn, auf dem Wasser oder in der Luft und die dabei zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen werden durch nationale und internationale Vorschriften und Übereinkommen geregelt. Einzelheiten können z.B. der "Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn" ( GGVSE) entnommen werden.

Lagern brennbarer Flüssigkeiten

Um die Sicherheit von Mitarbeitern, Besuchern und Einsatzkräften zu gewährleisten, müssen Brand- und Explosionsgefahren ermittelt und in einer Gefährdungsbeurteilung schriftlich festgehalten werden. Hier sind auch die erforderlichen Maßnahmen zu spezifizieren. Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. Diesen Geboten hat der Arbeitgeber durch die Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen.

Errichtung und Betrieb von Lagern für brennbare Flüssigkeiten regeln die "Technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten (TRbF 20)" in Verbindung mit der Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsverordnung.

Bild 10-11: Transportbehälter für brennbare Flüssigkeiten

Bild 10-12: Behälter zum Sammeln von Kleinmengen

Bild 10-13: Gebrauchtes Putzmaterial ist in geschlossenen nicht brennbaren Behältern zu sammeln

Explosionsgefährdete Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die nach Art und Menge zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden führen können.

Die Bereitstellung geeigneter Löschmittel in ausreichender Menge, freie Angriffswege für die Feuerwehr und sonstige übliche Brandschutzeinrichtungen werden als selbstverständlich vorausgesetzt.

Lagern von leicht entzündlichen Gasen

ist mit Undichtheiten an den Verschlüssen der Füllstellen sowie an lösbaren Rohrleitungsverbindungen zu rechnen.

Es besteht die Gefahr, dass sich die Atmosphäre in Lagerräumen mit dem austretenden Gas angereichert.

Gase, die schwerer sind als Luft, können in Kellereingänge, offene Kanäle und Lüftungsöffnungen eindringen und an entfernter Stelle gezündet werden.

In sauerstoffangereicherter Atmosphäre gezündete Brände breiten sich unter großer Wärmeentwicklung weitaus schneller aus als in normaler Luft. Die Abbrandgeschwindigkeit eines brennbaren Stoffes ist dann um ein Vielfaches höher.

Hinzu kommt die in den Behältern gespeicherte Energie, die bei mechanischer Beschädigung oder bei unzulässig hoher Erwärmung der Behälter und dem damit verbundenen Temperatur-/Druckanstieg des komprimierten Gases durch Bersten des Behälters explosionsartig frei werden kann.

In den Unfallverhütungsvorschriften "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34), der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) und in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit finden sich Bestimmungen für das sichere Aufstellen, Lagern und Füllen von ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern.

Die Behälter müssen so aufgestellt sein, dass sie gegen mechanische Beschädigung und Brandeinwirkung von außen geschützt sind.

Gasflaschen für verschiedene Gase sind getrennt voneinander und nicht mit brenn baren Stoffen zusammen zu lagern.

Bild 10-14: Lagerung von Gasen incl. Transportgerät

Bild 10-14a: Inhouse Gefahrstofflager

Betriebsvorschriften

Lager sind ordnungsgemäß:

Mängel müssen sofort beseitigt werden. Wichtig ist deshalb die ständige Überwachung der Lager und deren technischen Einrichtungen durch geschultes Personal.

Eine Betriebsanweisung muss erstellt sein. Sie basiert auf dem Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache. Die Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Sie muss auch Angaben zur Abwendung von Gefahren, z.B. einen Alarmplan, umfassen. Die Beschäftigten sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, zu unterweisen.

Bild 10-15: Bestimmung der Brennzahl bei Stäuben nach VDI 2263

Brandschutz in Entstaubungsanlagen

Brände und Explosionen in Entstaubungsanlagen stellen ein hohes Risiko für Personen, Umwelt und Sachwerte dar. Die Ursachen hierfür liegen in der beträchtlichen Wärmefreisetzung, Druckwirkung und in den freigesetzten Verbrennungsprodukten.

Die im Inneren von Entstaubungsanlagen entstehenden Temperaturen bei Bränden und Drücke bei Explosionen können zur Zerstörung der Filtermedien und Gehäuse führen.

Bei brennbaren Stäuben muss zur Beurteilung der Explosionsgefährdung die Richtlinie VDI 2263 Blatt 6 "Staubbrände und Staubexplosionen; Brand- und Explosionsschutz an Entstaubungsanlagen" herangezogen werden.

Weitere praxisbezogene Informationen liefert VdS 3445 "Brandschutz in Entstaubungsanlagen".

Bild 10-16: Zerstörte Filterelemente

10.10 Verwenden brennbarer Stoffe

Das Verwenden von explosionsgefährlichen, brandfördernden und entzündlichen Stoffen oder Zubereitungen ist so vielfältig, dass eine vollständige Aufzählung der Verfahren und der jeweils notwendigen Sicherheitsmaßnahmen den Rahmen dieser Schrift sprengen würde.

Nachstehend sind deshalb nur grundsätzliche organisatorische Methoden und Hinweise für die Verwendung einiger Stoffe an exemplarischen Arbeitsplätzen und Betriebsbereichen beschrieben.

Sicherheitsdatenblatt

Es hat sich bewährt, die im Betrieb zur Verwendung gelangenden gefährlichen Stoffe mit den zugehörigen stoffspezifischen Daten und Kennzahlen in einer Kartei zu sammeln. Die von Stoffen ausgehenden Gefährdungen und die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen können hierin übersichtlich zusammengefasst dargestellt werden. Im Gefahrfall sind dann die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sowie die Möglichkeiten der Ersten-Hilfe-Leistung schnell "zur Hand".

Darüber hinaus lässt sich durch die vollständige Erfassung dieser Stoffe leichter verwirklichen:

Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung nach Maßgabe der Richtlinie 91/155/EWG kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache zu übermitteln.

Das Sicherheitsdatenblatt muss folgende Angaben enthalten:

  1. Stoff/Zubereitung - und Firmenbezeichnung
  2. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
  3. Mögliche Gefahren
  4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
  5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung, insbesondere
  6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
  7. Handhabung und Lagerung
  8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen
  9. Physikalische und chemische Eigenschaften
  10. Stabilität und Reaktivität
  11. Angaben zur Toxikologie
  12. Angaben zu Ökologie
  13. Hinweise zur Entsorgung
  14. Angaben zum Transport
  15. Vorschriften
  16. Sonstige Angaben

Bild 10-17: Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach Gefahrstoffverordnung

Bild 10-18: Beispiele für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Kennzeichnung

Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen sind entsprechend der Gefahrstoffverordnung und den dazugehörigen Technischen Regeln TRGS zu verpacken und zu kennzeichnen.

Änderung der Gefahrensymbole

Gefährliche Stoffe und Gemische (alte Bezeichnung Zubereitung) werden gemäß GHS (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) neu gekennzeichnet. Die Umstufungen erfolgen voraussichtlich bei Stoffen zum 01.12.2010 und bei Gemischen zum 01.06.2015.

Bild 10-19: Gegenüberstellung der Gefährlichkeitsmerkmale und Gefahrensymbole

10.11 Kennzeichnung der Arbeitsplätze

Feuer- und explosionsgefährdete Bereiche sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Weiterhin ist auf das Rauchverbot, in explosionsgefährdeten Bereichen auch auf das Verbot des Umgehens mit offenem Feuer und offenem Licht, hinzuweisen.

Rettungswege und Notausgänge sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

Deutlich erkennbar bedeutet in diesem Zusammenhang, schnell und leicht verständlich - auch für Personen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind - durch symbolhafte Darstellungen die Aufmerksamkeit auf bestimmte Sachverhalte zu lenken.

Die Arbeitsstättenrichtlinie "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (ASR A1.3) und die Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz hat hierzu Farben, Formen und Symbole der Verbots-, Warn-, Gebots- und Rettungszeichen verbindlich festgelegt.

Die Sicherheitsfarbe Rot mit der Kontrastfarbe Weiß ist für Verbote vorgesehen. Sie wird auch zur Kennzeichnung von Feuerlöscheinrichtungen und für entsprechende Hinweise verwendet.

Die Sicherheitskennzeichnung kann natürlich nur beachtet werden, wenn alle Personen, für die die Kennzeichnung von Bedeutung sein kann, umfassend und ständig wiederholt unterwiesen werden.

Bild 10-20: Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz

Bild 10-21: Gegenüberstellung der Brandschutzzeichen aus BGV A8 (alt) und ASR A1.3 (neu) mit wesentlichen Änderungen

10.12 Unterweisen der Beschäftigten

Der Unternehmer hat gemäß den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Unfallverhütungsschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

Diese Unterweisung muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrfall einschließen. Die Unterweisung muss jedoch, um wirksam zu werden, dem Arbeitsplatz, dem Arbeitsumfang und dem Verständnis der Beschäftigten angepasst sein. Sie muss auch verstanden und aufgenommen werden. Am "schwarzen Brett" ausgehängte amtliche Texte von Gesetzen oder Verordnungen dürften kaum diesen Zweck erfüllen.

Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Unternehmer, den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verordnung in eine Betriebsanweisung umzusetzen und sie an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.

Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen.

Beim Umgang mit Gefahrstoffen müssen die Arbeitnehmer ebenfalls in den schon vorher erwähnten Abständen mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. Es empfiehlt sich, Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen schriftlich festzuhalten.

Die Unfallverhütungsvorschriften und die zu den Verordnungen erlassenen technischen Regeln enthalten spezielle, auf den Arbeitsplatz und die Tätigkeit zugeschnittene Forderungen, die ebenfalls in den Betriebsanweisungen und arbeitsplatzbezogenen Unterweisungen berücksichtigt werden müssen.

Bild 10-22: Beispiel für eine Betriebsanweisung; Umgang mit Trennharz 290

Bild 10-23: Beispiel für eine Schweißerlaubnis

10.13 Schweiß- und andere Feuerarbeiten in gefährdeten Bereichen

Freimachen von brennbaren Stoffen

Das Bestreben des Schweißers muss es sein, Brände oder Explosionen als Folge seiner Tätigkeit auszuschließen. Deshalb müssen er oder seine Helfer alle brenn baren Stoffe aus dem Arbeitsraum oder dem Schweißbereich entfernen; unter Umständen auch aus den Räumen neben, über und unter dem Schweißbereich.

Schriftliche Schweißerlaubnis

In den Unternehmen ist es gängige Praxis, dass bei Schweiß-, Schneid- oder anderer Feuerarbeit in Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr die Sicherheitsmaßnahmen schriftlich festgelegt werden, z.B. in einem Erlaubnisschein.

Bei regelmäßig wiederkehrenden, gleichartigen schweißtechnischen Arbeiten in brandgefährdeten Bereichen dürfen die Sicherheitsmaßnahmen auch in einer Betriebsanweisung festgelegt werden.

Können durch das Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände

Das Entfernen beinhaltet die vorrangige Verpflichtung des Unternehmers, sämtliche brennbaren Stoffe und Gegenstände zu entfernen. Das Entfernen schließt auch brennbare Stoffe und Gegenstände ein, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, z.B. Umkleidungen oder Isolierungen.

Verdecken von gefährdeten Teilen

Brennbare Gebäudeteile und große Konstruktionen lassen sich nicht einfach entfernen. Man muss sie also auf andere Weise schützen, z.B. durch Abdecken mit angefeuchtetem Segeltuch oder besser mit einer entsprechenden Schweißschutzplane.

Entscheidend ist, dass die gefährdeten Teile nicht von Flammen, Funken, Spritzern oder heißen Gasen getroffen werden können.

Abdichten

Selbst wenn brennbare Stoffe nicht mehr im Raum vorhanden oder sicher abgedeckt sind, können doch in vielen Fällen glühende Teile oder heiße Gase in andere Räume gelangen, in denen möglicher weise Brandgefahr besteht.

Öffnungen oder Kanäle für Rohrleitungen müssen abgedichtet werden, z.B. mit

Niemals Papier, Putzwolle oder andere brennbare Stoffe verwenden!

Brandwache und Löschgerät

Der Schweißer muss sich auf seine Arbeit konzentrieren; er kann durch seine Brille oder sein Filterglas nicht beobachten, wohin die Funken fliegen oder Spritzer fallen. Eine zweite Person ist deshalb als Brandwache erforderlich.

Die Brandwache muss

beobachten.

Die Brandwache muss mit Löschgerät, d. h. mindestens je einem Handfeuerlöscher und gefülltem Wassereimer, ausgerüstet sein, um einen Entstehungsbrand sofort erfolgreich bekämpfen zu können. Zu empfehlen ist auch ein an die Wasserleitung angeschlossener, genügend langer Schlauch mit Mundstück.

Überall dort, wo zeitweilig mit besonderen Brand- oder Explosionsgefahren zu rechnen ist, können ortsbewegliche Brandmeldeeinrichtungen oder Gaswarngeräte eingesetzt werden. Sie können einen Entstehungsbrand oder das Entstehen einer explosionsfähigen Atmosphäre, z.B. Austreten eines brennbaren Gases aus undichten Flanschverbindungen, entdecken und weitermelden.

Mobile Brandmeldeanlagen bestehen aus z.B. Funk-Rauch-Meldern und einem Meldeempfänger. Die Funk-Rauch-Melder (Bild 10-24) alarmieren per Funk den optischakustischen Meldeempfänger (Bild 10-25). Ein potenzialfreier Kontakt ermöglicht das Weiterleiten eines Alarms zu einer ständig besetzten Stelle.

Dennoch gibt es immer wieder Fälle, in denen schließlich doch die Feuerwehr gerufen werden muss. Deshalb sollte vor Beginn der Feuerarbeiten die Lage des Feuermelders oder Fernsprechers bekannt sein.

Bild 10-24: Funk-Rauch-Melder

Bild 10-25: Optischakustischer Meldeempfänger

Mehrfache Kontrollen nach Arbeitsschluss

Viele Brände brechen erst nach Beendigung der Schweißarbeiten aus, weil sich an versteckten Stellen Glimmnester gebildet haben, die sich später zum Schwelbrand und schließlich zum offenen Brand entwickeln.

Daher ist nicht nur zum Arbeitsschluss die Umgebung zu prüfen, sondern es müssen in den folgenden Stunden Kontrollgänge im gefährdeten Bereich und den angrenzenden Räumen durchgeführt werden.

Verdächtige Stellen sollen abgekühlt werden. Notfalls sind der Fußboden oder eine Verkleidung aufzubrechen.

Ausweichen auf andere Verfahren

Ist zu befürchten, dass sich die Brandgefahr durch Sicherheitsmaßnahmen nicht völlig beseitigen lässt oder ist gar eine Explosionsgefahr nicht auszuschließen ist, muss man auf Schweißen und Brennschneiden verzichten und auf ein anderes Arbeitsverfahren aus weichen.

Schweiß- und Lötarbeiten an Behältern und Fässern

Die Rückstände brennbarer Flüssigkeiten in einem Fass können ausreichen, um mit der Luft ein explosionsfähiges Gemisch zu bilden, das durch die Schweißflamme gezündet werden kann. Vorbeugende Maßnahmen sind:

Vor dem Ausbau von Kraftstoffbehältern, z.B. bei Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, ist der Kraftstoff abzupumpen.

Geeignete Löschgeräte zum Ablöschen brennender Kleidung sind bereitzustellen. Siehe Abschnitt Personenlöscheinrichtungen.

Schweiß- und Lötarbeiten innerhalb von Behältern und Apparaten erfordern sachkundige Aufsicht. Sie ist besonders dann erforderlich, wenn brennbare oder die Verbrennung fördernde

Stoffe im Behälter vorhanden sind oder waren. Die Aufsicht muss auch ausgeübt werden, wenn sich in Behältern oder Apparaturen gesundheitsschädliche Gase und Dämpfe entwickeln können. Die Schutzmaßnahmen sind von Fall zu Fall zu bestimmen. Sie müssen immer auch Maßnahmen zur Rettung von Personen aus dem Behälter umfassen. Auch hier ist das schriftliche Festlegen der Verantwortlichkeiten, der Prüfergebnisse und der angeordneten Sicherheitsmaßnahmen unumgänglich.

Sicherheitsmaßnahmen werden im "Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" festgelegt, wobei je nach Art der Arbeit und der Verhältnisse am Arbeitsort beispielsweise folgende Maßnahmen in Betracht kommen:

Siehe auch: BGR 117-1 "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen", Anhang 1 "Mustererlaubnisschein"

Bild 10-26: Wenn in Behältern eine explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, müssen diese Behälter vor Beginn der Schweißarbeiten entweder mit Wasser gefüllt oder mit einem nicht brennbaren Gas inertisiert werden

Reinigungsarbeiten

Zum breiten Anwendungsbereich brennbarer Flüssigkeiten gehören auch Reinigungsarbeiten. Vergaserkraftstoff darf als Reinigungsmittel wegen seiner leichten Entzündlichkeit - Flammpunkt kleiner als 23 °C - und wegen des darin enthaltenen giftigen Benzols nicht verwendet werden.

Empfohlen werden:

Bild 10-27: Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern und engen Räumen (siehe auch BGR 117-1)

11. Technischer Brandschutz

Brände entstehen in der Regel nicht von selbst; überwiegend werden sie durch menschliches Handeln und Unterlassen verursacht. Sie lassen sich durch menschliche Sorgfalt vermeiden.

Bei den Feuerwehren versehen etwa eine Million Menschen ihren Dienst. Sie stehen Tag und Nacht zur Abwehr von Gefahren unter Einsatz modernster Mittel bereit. Im Bundesland Hamburg dauert z.B. die Alarmmeldung von der Notrufzentrale zu einer der Feuerwachen kaum mehr als dreißig Sekunden.

Gute technische Ausrüstung und hervorragende Ausbildung der Feuerwehren sind niemals Ersatz für fehlende eigene Initiative.

Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheits-, Gefahrstoff-, Arbeitsstättenverordnung und deren Richtlinien verlangen Maßnahmen

Einzelnen nicht allein vom guten Willen abhängen. Die Ansicht, im Brandfall geeignete Maßnahmen zu treffen sei Aufgabe von Fachleuten, ist kein Argument für mangelnde Vorkehrungen.

Bild 11-1: Brandschutz-Orientierungsplan

11.1 Brandrisikoanalyse

Wirksame Brandschutzmaßnahmen setzen eine Brandrisikoanalyse voraus.

Ausgehend von der Aufnahme des Ist-Zustandes werden dabei alle möglichen Ursachen der Entstehung eines Brandes untersucht und die notwendigen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen abgeleitet.

Die Brandrisikoanalyse liefert also wichtige Erkenntnisse für die Brandbekämpfung, damit:

Bild 11-2: Betriebliche Brandschutzmaßnahmen

11.2 Brandrisiko

Die brandschutztechnische Beurteilung eines Industriebaues hängt von der Gebäudeart, der Feuerwiderstandsdauer der einzelnen Bauteile und den zu verarbeitenden oder gelagerten Arbeits-, Hilfs- oder Betriebsstoffen ab.

Aus dem Heizwert aller Gebäudeteile einschließlich aller darin befindlichen Objekte, bezogen auf die Bodenfläche des Gebäudes, lässt sich die Brandbelastung ermitteln.

Die verlässliche Beurteilung des Brandrisikos schließt die Beurteilung der Stoffeigenschaften des Brandgutes und dessen Anordnung im Gebäude ein.

Dazu gehören Kenntnisse über:

11.3 Vorsorgemaßnahmen

Aus einem kleinen Schwelbrand schlagen plötzlich Flammen. Der Brand entwickelt sich ständig weiter, wenn genügend brennbare Stoffe in der Nähe sind. Mit steigender Abbrandgeschwindigkeit steigt die Brandtemperatur, bis der Brand schlagartig auf noch nicht betroffene Bereiche überspringt.

Das unbedeutende "Feuerchen" hat sich zu einem Großbrand entwickelt.

Die Brandverlaufskurve lässt die Phasen erkennen:

Der Grad der Gefährdung von Menschen und das Ausmaß des entstehenden Schadens hängen in erster Linie von der frühzeitigen Entdeckung und der kurzen Anmarschzeit der Löschkräfte ab.

11.4 Brandmeldeanlagen

Sollen Menschen rechtzeitig gewarnt und in Sicherheit gebracht werden, wenn wertvolle Einrichtungen zu schützen sind, lässt sich dieses Ziel in der Regel nur mit Frühwarnsystemen erreichen.

Bewährt haben sich Frühwarnsysteme, die verschiedene Alarmfunktionen erfüllen, z.B.:

Bild 11-3: Brandverlaufskurve

Bild 11-4: Brandmeldung

Brände brechen häufig nach Betriebsschluss aus.

Der Einsatz von Wachpersonal beeinflusst die "Entdeckungszeit" nicht genügend, sodass schon erhebliche Gefährdungen entstanden sein können, ehe der Brand festgestellt ist.

Brandmeldeanlagen in besonders wichtigen Bereichen können die Entdeckungszeit klein halten.

Merkmale für das Erkennen und Beurteilen von Bränden sind:

Deshalb sind selbsttätig arbeitende Branddetektoren so gebaut, dass sie auf diese Anzeichen reagieren.

Zuverlässiger Alarm im Brandfall wird beispielsweise erreicht durch:

Richtige Auswahl eines Brandmelders ist dann gewährleistet, wenn er auf die wesentliche Brandkenngröße eingestellt ist.

Bild 11-5: Brandmeldezentrale mit Laufkarten

Wärmemelder

Thermo- oder Wärmemelder werden vorzugsweise dann eingesetzt, wenn sich der Brandverlauf durch schnelle Temperaturänderungen auszeichnet. Daher lässt sich dieser Typ sowohl als Maximalwert - als auch als Differenzialmelder konzipieren.

Je nach Klasse des Wärmemelders beträgt die überwachte Fläche je Melder bis zu 30 m2 bei etwa 1,5 bis 7,5 m Raumhöhe.

Flammenmelder

Der Flammenmelder reagiert auf den Infrarotanteil einer Flamme und ist deshalb für Schwelbrände wenig geeignet. Die überwachte Fläche beträgt je Melder bis 500 m2 bei 20 m Überwachungshöhe. Der Flammenmelder wird beispielsweise in Motorprüfständen eingesetzt, aber auch in geschlossenen Systemen, wie Rohrleitungen. Durch die periodische Linienspannungs-Unterbrechung werden Fehlalarme unterdrückt.

Rauchmelder

Im Vergleich zu den Wärme- und Flammenmeldern ist der Rauchmelder am weitesten verbreitet. Rauchmelder nach dem Streulichtprinzip sprechen schon auf geringste Mengen Rauch an. Rauchmelder nach dem Ionisationsprinzip erfassen schon im frühesten Stadium eines Brandes Aerosole, von denen der größere Teil unsichtbar ist.

Wegen der Radioaktivität werden Ionisationsrauchmelder allerdings nur noch in Sonderfällen eingesetzt. Ungeöffnet sind Ionisationsmelder mit Alpha- oder Betastrahlern völlig ungefährlich, da keine Strahlung nach außen gelangt, im Brandfall muss aber der Brandschutt nach verschollenen Brandmeldern abgesucht werden. Werden nicht alle Melder gefunden, muss der gesamte Brandschutt nach den Strahlenschutzverordnungen als Sondermüll entsorgt werden.

Rauch- und Aerosolentwicklung hängen stark vom brennbaren Stoff ab. Überwachte Flächen betragen je Melder 25 bis 100 m2 bei etwa 12 m Raumhöhe.

Bild 11-6: Aufbau eines Brandmeldesystems

Bild 11-7: Melder-gesteuertes Türmagnetsystem für selbstschließende Tür mit Schließfolgeeinrichtung als Brandabschluss für einen Raum zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Bild 11-8: Druckknopfmelder für Hausalarm und zur Ansteuerung von Rauch- und Wärmeabzügen

Bild 11-9: Einsatz eines Gasmessgerätes

11.5 Erkennen brennbarer Gase

Um Anreicherungen von brennbaren Gasen und Gefahrstoffen am Arbeitsplatz und der betriebsnahen Umwelt zu analysieren, ist eine Schadstoffanalyse nötig. Spezielle Messgeräte und Testgeräte für Gefahrstoffe ermöglichen z.B. die Bestimmung von Arbeitsplatzgrenzwerten und die Explosionsgrenzen von Gasen. Für das Erkennen brennbarer Gase haben sich bewährt:

Bild 11-9a: Messgerät für Gase

11.6 Brandalarm

Wenn eine Brandmeldung in der Brandmeldezentrale des Betriebes eingeht, muss der Anwesende unverzüglich eine Vielzahl von Aufgaben erledigen, z.B.:

Diese Tätigkeiten erfordern viel Zeit, während sich der Brand weiter ausbreitet. Eine automatisierte betriebliche Meldezentrale

Eine derartige Anlage wirkt sich nicht nur im Brandfall günstig aus. Sie führt außerdem zur Prämiensenkung bei der betrieblichen Brandversicherung.

Bild 11-10: Feuerwehr- und Rettungsleitstelle

11.7 Brandbekämpfung

Der Löschangriff durch gut ausgebildete und in der Brandbekämpfung erfahrene Mitarbeiter wird in der Regel dann erfolgreich sein, wenn die Interventionszeit genügend kurz gehalten werden kann.

Nicht immer sind diese Voraussetzungen erfüllt, vor allem nicht während der Betriebsruhe, z.B. nachts und an Wochenenden. Deshalb kann es zweckmäßig sein, bestimmte Bereiche mit besonders hoher Wertkonzentration mit selbsttätig arbeitenden Löschanlagen auszurüsten, z.B. Datenverarbeitungsanlagen.

Brandbekämpfung im Großbetrieb

Größere Unternehmen haben oft eine eigene Feuerwehr. Betriebsfeuerwehren sind nur innerhalb des eigenen Betriebsgeländes tätig. Werkfeuerwehren können in den Alarmplan der öffentlichen Feuerwehren einbezogen werden.

Ihr Kern besteht aus hauptberuflichen Feuerwehrleuten, die mit modernen Löschgeräten und Brandbekämpfungsmitteln ausgerüstet sind. Die Feuerwehrleute versehen in Wechselschichten den Wachdienst. In der Regel haben sie eine Fülle weiterer Aufgaben, z.B.:

Außerdem wird von der hauptberuflichen Werkfeuerwehr üblicherweise die Feuerwache gestellt, die bei und nach Schweiß-, Schneid- und anderen Feuerarbeiten in brandgefährdeten Bereichen erforderlich ist.

Die hauptberuflichen Feuerwehrleute werden im Brandfall durch die Werkfeuerwehr unterstützt. Die nebenberuflichen Feuerwehrleute nehmen ebenso wie ihre hauptberuflichen Kollegen regelmäßig an Übungen und Fortbildungsveranstaltungen teil.

Ein gut organisiertes Alarmsystem, das auch die freiwilligen Feuerwehrleute einbezieht, ist Voraussetzung für eine optimale Einsatzbereitschaft der Betriebs- und Werkfeuerwehr.

Bild 11-11: Feuerwehr im Einsatz

Brandbekämpfung im Mittelbetrieb

In mittleren Betrieben wird sich die werksinterne Brandbekämpfung auf einige freiwillige, nebenberufliche Feuerwehrleute beschränken.

Umso wichtiger ist es, diese Kräfte gut auszubilden und ihnen Übungsmöglichkeiten zu geben.

Brandbekämpfung im Kleinbetrieb

Der Kleinbetrieb muss im Allgemeinen ohne besondere Fachleute für die Brandbekämpfung auskommen. Daraus folgt, dass hier umso mehr jeder Mitarbeiter aufgefordert ist, sich mit dem Problem der Brandbekämpfung zu befassen und zumindest Kenntnisse in der Anwendung von Handfeuerlöschern zu erwerben.

11.8 Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscher müssen in jedem Unternehmen, auch im kleinsten, vorhanden sein. In der Hand von entsprechend ausgebildeten Personen sind sie das ideale Mittel zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Die Einsatzbereitschaft von Feuerlöschern ist jederzeit zu gewährleisten:

"Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöscheinrichtungen der Art und Größe des Betriebes entsprechend bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten. Sie dürfen durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein."

"Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen, soweit die Feuerlöscheinrichtungen nicht automatisch oder zentral von Hand gesteuert werden.

Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen. Für den Brandfall ist ein Alarmplan aufzustellen."

Feuerlöscher dienen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Diese tragbaren betriebsfertigen Löschgeräte mit einem Gewicht bis zu 20 kg - Füllmenge bis zu 12 kg Löschmittel - können das Löschmittel durch dauernd gespeicherten oder vor Gebrauch erzeugten Druck selbsttätig ausstoßen.

Feuerlöscher müssen typgeprüft und amtlich zugelassen sein. Die rote Lackierung des Behältnisses dient dem leichten Auffinden.

Neben den tragbaren Feuerlöschern sind entsprechend der Größe und der Art des Betriebes weitere Löschgeräte erforderlich.

Zu nennen sind insbesondere die Schlauchanschlussleitungen (Wandhydranten). Im Schrankinneren sind Schlauchabschlussventil, Schlauch und Strahlrohr untergebracht. Diese Teile müssen normgerecht sein (DIN EN 671 und DIN 14461).

Feuerlöscheinrichtungen müssen regelmäßig gewartet und - ausgenommen Feuerlöscher - mindestens jährlich einmal auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden; Feuerlöscher mindestens alle 2 Jahre.

Bild 11-12: Hinweiszeichen auf Feuerlöschgeräte

Bild 11-13: Feuerlöscher und Löschdecke

Bild 11-14: Den Brandklassen nach DIN EN 2 entsprechend geeignete und zugelassene Feuerlöscher

11.9 Wichtigste Feuerlöschgeräte

Der tragbare Feuerlöscher

Da die brennbaren Stoffe ihrer Art nach sehr unterschiedlich sind, kommen auch unterschiedliche Löschmittel zur Anwendung. Ein universell verwendbares Löschmittel gibt es nicht.

Im Wesentlichen werden nach dem Lösch mittel folgende Feuerlöscher unterschieden:

Gegenüber DIN EN 2:1993-01 wurde folgende Änderung vorgenommen:

Wasserlöscher

Im Wasserlöscher - auch als Nasslöscher bezeichnet - wird als Löschmittel Wasser benutzt, dem Frostschutz- und Netzmittel zugesetzt werden.

Die Löschwirkung beruht auf der Abkühlung der brennenden Stoffe.

Bei Bränden in elektrischen Betriebsstätten und in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten - wie Schalt-, Umspannanlagen - dürfen unter elektrischer Spannung stehende Anlagenteile nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebspersonal mit Wasser gelöscht werden (siehe DIN VDE 0132).

Schaumlöscher

Löschschaum wird durch Verschäumung eines Wasser-Schaummittel-Gemisches mit Luft erzeugt. Schaumlöscher können für die Brandklassen a und B eingesetzt werden, um brennende Oberflächen abzudecken.

Dabei wird der Stick- und Kühleffekt des Schaumes genutzt.

Die Schaumarten werden je nach Verschäumungszahl (VZ) entsprechend DIN EN 1568 ff unterschieden:
Schwerschaum VZ > 1:5 bis 1:20
Mittelschaum VZ > 1:20 bis 1:200
Leichtschaum VZ > 1:200

Pulverlöscher

In Pulverlöschern - auch Trockenlöscher genannt - werden als Löschmittel ABC-Löschpulver (für Glut- und Flammenbrände) oder BC-Löschpulver (nur für Flammenbrände) verwendet. Die Löschwirkung beruht auf dem Inhibitionseffekt, der durch die Löschpulverwolke entsteht.

Der Abstand zwischen Löschgerät und Brandgut soll 2-3 m betragen.

Kohlendioxidlöscher

In Kohlendioxidlöschern dient als Löschmittel Kohlendioxid (CO2), welches das Feuer durch Reduktion des Luftsauerstoffs (O2) über dem Brandgut erstickt. Kohlendioxid ist schwerer als Luft.

Kohlendioxidlöscher finden für die Brandklasse B und für das Ablöschen von elektrischen Anlagen Verwendung.

Kohlendioxidlöscher müssen den Warnhinweis tragen:

Gasförmige Löschmittel

Zum Schutz von Rechenzentren und Serverschränken stellt das Löschen mit Gasen eine sichere Lösung dar, weil durch die Löschmitteleinbringung selbst kein zusätzlicher Schaden entsteht. Die Löschung mit Löschgasen, wie Stickstoff, Argon, Kohlendioxid oder chemischen Gasen, erfolgt rückstandsfrei, sodass z.B. technische Anlagen funktionsfähig bleiben.

Die Löschwirkung bei chemischen Löschgasen beruht maßgeblich auf einem Wärmeentzug der Flamme. Dadurch wird die Verbrennungsreaktion unterbrochen. Aufgrund dieses sehr effektiven Löscheffektes sind nur geringe Löschgaskonzentrationen von 5 bis 10 Vol.-% erforderlich.

Verwendbarkeit von Feuerlöschern bei besonderen Brandgefahren

Für die Brandklasse D sind nur Löscher mit einem Fassungsvermögen von 12 kg mit Metallbrandlöschpulver zugelassen.

Diese Löschgeräte sind mit einer besonderen Löschbrause zur Erzielung eines weichen Pulverstrahles ausgerüstet.

Die Pulverschicht muss einige Zentimeter dick auf das brennende Material aufgetragen werden. Sie ist dort längere Zeit zu belassen, da der Verbrennungsprozess nach dem Bedecken nicht sofort unterbrochen ist.

In Betrieben, in denen Metallbrände entstehen können, sind als weitere Löschmittel trockene Graugussspäne bereitzuhalten.

Um die Gefährdung bei der Brandbekämpfung an elektrischen Anlagen gering zu halten, müssen auf der Gebrauchsanleitung des Feuerlöschers

Hinweise auf die zulässige elektrische Spannung

angegeben sein.

Bild 11-15: Metallbrand-Pulverlöscher

Beschriftung von Feuerlöschern

Die Beschriftung von Feuerlöschern muss die für den Brandfall notwendigen Angaben enthalten.

Im Folgenden werden Beispiele hierfür gezeigt.

Bild 11-16: Beschriftungen von Feuerlöschern verschiedener Hersteller nach DIN EN 3

Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher

Feuerlöscher müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und nach der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Zahl bereitgestellt werden. Bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern können andere geeignete Feuerlöscheinrichtungen - ausgenommen ortsfeste Löschanlagen - berücksichtigt werden. Die maßgebende Regel für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern ist die BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

Nach dieser Regel ist die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen in der Brandklasse a und B nach den Bildern 11-17 und 11-18 zu ermitteln.

Dabei ist wie folgt vorzugehen:
Zunächst sind - ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche - nach Bild 11-17 die Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Danach sind aus Bild 11-18 die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher zu entnehmen, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten der Zahl aus Bild 11-17 entsprechen muss.

Treten Brandgefahren durch gasförmige Stoffe oder brennbare Metalle auf, so sind diese Bereiche durch Feuerlöscher, die auch für die Brandklasse C oder D zugelassen sind, zu schützen. In jedem Geschoss von Arbeitsstätten ist mindestens ein Feuerlöscher bereitzustellen.

Die Feuerlöscher sollen zweckmäßig, z.B. neben Notausgängen, verteilt sein. Bei einer größeren Anzahl von Feuerlöschern empfiehlt es sich, mehrere Feuerlöscher zu "Stützpunkten" zusammenzufassen bzw. Großlöschgeräte zur Verfügung zu stellen.

Bild 11-17: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von Grundfläche und Brandgefährdung

Grundfläche
bis m2
Löschmitteleinheiten LE
geringe Brand-
gefährdung
mittlere Brand-
gefährdung
große
Brand-
gefährdung
50 6 12 18
100 9 18 27
200 12 24 36
300 15 30 45
400 18 36 54
500 21 42 63
600 24 48 72
700 27 54 81
800 30 60 90
900 33 66 99
1000 36 72 108
je weitere 250 6 12 18


Bild 11-18: Löschmitteleinheiten LE und Feuerlöscharten nach DIN EN 3

LE Feuerlöscher nach DIN EN 3
A B
1 5 A 21 B
2 8 A 34 B
3 55 B
4 13 A 70 B
5 89 B
6 21 A 113 B
9 27 A 144 B
10 34 A
12 43 A 183 B
15 55 A 233 B
Werden Feuerlöscher für die Brandklassen a und B eingesetzt und haben sie für die Brandklassen unterschiedliche Löschmitteleinheiten LE, ist der niedrigere Wert anzusetzen.


Beispielhafte Zuordnung von Betriebsbereichen zur Brandgefährdung
gering mittel groß
Verkauf, Handel, Lagerung
Lager mit nicht brennbaren Baustoffen, z.B. Fliesenkeramik mit geringem Verpackungsanteil;

Verkaufsräume mit nicht brennbaren Artikeln, z.B. Getränke, Pflanzen und Frischblumen, Gärtnereien;

Lager mit nicht brennbaren Stoffen und geringem Verpackungsanteil.

Lager mit brennbarem Material;

Holzlager im Freien;

Verkaufsräume mit brennbaren Artikeln, z.B. Buchhandel, Radio-Fernsehhandel, Lebensmittel, Textilien, Papier, Foto, Bau-Heimwerkermarkt, Bäckereien, Chemischreinigung;

Ausstellung/ Lager für Möbel;

Lagerbereich für Leergut und Verpackungsmaterial;

Reifenlager.

Lager mit leicht entzündlichen bzw. leicht entflammbaren Stoffen;

Speditionslager;

Lager mit Lacken und Lösemitteln; Altpapierlager;

Baumwolllager, Holzlager, Schaumstofflager.

Verwaltung, Dienstleistung
Eingangs- und Empfangshallen von Theatern, Verwaltungsgebäuden;

Arztpraxen, Anwaltspraxen, EDV-Bereiche ohne Papier, Bürobereiche ohne Aktenlagerung, Büchereien.

EDV-Bereich mit Papier;

Küchen, Gastbereiche mit Hotels, Pensionen; Bürobereiche mit Aktenlagerung, Archive.

Kinos, Diskotheken;

Theaterbühnen;

Abfallsammelräume.

Industrie
Ziegelei, Betonwerk;

Herstellung von Glas und Keramik;

Papierherstellung im Nassbereich; Konservenfabrik;

Herstellung elektrotechnischer Artikel/ Geräte; Brauereien/ Herstellung von Getränken; Stahlbau;

Maschinenbau.

Brotfabrik;

Leder- und Kunststoffverarbeitung; Herstellung von Gummiwaren; Kunststoff-Spritzgießerei;

Kartonagen;

Montage von Kfz/ Haushaltsgroßgeräten; Baustellen ohne Feuerarbeiten.

Möbelherstellung, Spanplattenherstellung, Webereien, Spinnereien, Herstellung von Papier im Trockenbereich, Verarbeitung von Papier, Getreidemühlen und Futtermittel, Baustellen mit Feuerarbeiten, Schaumstoff-, Dachpappenherstellung, Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern, Lackier- und Pulverbeschichtungsanlagen und -geräte, Raffinerien, Öl-Härtereien, Druckereien, petrochemische Anlagen, Verarbeitung von brennbaren Chemikalien.
Handwerk
Gärtnerei, Galvanik, Dreherei;

mechanische Metallbearbeitung, Fräserei, Bohrerei, Stanzerei.

Schlosserei, Vulkanisierung;

Leder/ Kunstleder und Textilverarbeitung, Backbetrieb, Elektrowerkstatt.

Kfz-Werkstatt;

Tischlerei/ Schreinerei; Polsterei.


Bild 11-19: Wandhydrant mit formbeständigem Schlauch, Pulverlöscher und Feuermelder

Bild 11-20: Feuerlöscher und Löschdecke im Betrieb

Feuerlöscher müssen leicht erreichbar sein

Ein im Entstehen begriffener Brand ist nur dann erfolgreich zu bekämpfen, wenn die Feuerlöscher

Bild 11-21: Griffhöhe von Feuerlöschern 0,8 bis 1,2 m

Bild 11-22: Feuerlöschgeräte auf einer Montagestelle

Bild 11-23: Fahrbarer Pulverlöscher

Deshalb sind Feuerlöscher der geeigneten Brandklassen

zu installieren.

Sollte der Fluchtweg durch den Brand versperrt sein, kann die Selbstrettung unter dem Schutz des Löschmittels eines oder mehrerer Feuerlöscher versucht werden.

Feuerlöscher müssen so aufgehängt sein, dass sie nicht beschädigt werden können, beispielsweise durch vorbeifahrende Flurförderzeuge. Darüber hinaus sind sie so anzubringen, dass sie von allen Anwesenden ohne Anstrengung aufgenommen werden können.

Die Entfernung von einem Feuerlöscher zum nächsten soll nicht mehr als 20 m betragen. Die Anbringung an Verkehrswegen ist zu empfehlen. Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, sind kenntlich zu machen.

Für besondere Gefährdungen bei Gasschweißarbeiten hat sich die Ausrüstung der Flaschenwagen für die Schweißgase mit Feuerlöschern als zweckmäßig erwiesen. Flaschenbrände oder Entstehungsbrände können dann rasch gelöscht werden.

Bild 11-24: Hinweise für die Unterweisung zum richtigen Einsatz von Feuerlöschgeräten

Der Gebrauch von Feuerlöschern muss geübt werden

Das beste Gerät nützt nichts, wenn niemand damit umgehen kann. Mindestens einmal jährlich muss daher eine ausreichende Anzahl geeigneter Betriebsangehöriger in der Wirkungsweise und Handhabung der Feuerlöscher praktisch unterwiesen werden.

Dafür verwendet man zweckmäßigerweise Löscher mit älteren Füllungen.

Im Ernstfall kommt es vor allem auf

an.

Ein kurzer Blick auf die Gebrauchsanleitung, die auf jedem Feuerlöscher angegeben ist, kann nicht schaden. Er genügt jedoch nicht als Information für Handhabung und Wirkungsweise des Feuerlöschers.

Beim Löschen ist zu beachten:

Prüfung von Feuerlöschern

Die Bauteile von Feuerlöschern sowie die im Feuerlöscher enthaltenen Löschmittel können im Laufe der Zeit unter dem Einfluss von:

unbrauchbar werden.

Feuerlöscher sind daher regelmäßig alle zwei Jahre, besser jedoch einmal jährlich, durch Sachkundige, z.B. den Hersteller, auf ihre Einsatzbereitschaft zu überprüfen und erforderlichenfalls instand setzen und nachfüllen zu lassen.

Die Prüfung hat nach DIN 14406 Teil 4 zu erfolgen. Ein Prüfvermerk mit Datumsangabe ist fest oder plombiert am Löscher anzubringen.

Bild 11-25: Instandhaltungsnachweis

Hinweis:

Nach Gebrauch müssen Feuerlöscher, auch wenn ihr Inhalt nur teilweise verbraucht ist, unverzüglich wieder aufgefüllt werden.

11.10 Stationäre Brandschutzanlagen

Stationäre Brandschutzanlagen werden zum Schutz größerer Menschenansammlungen oder wichtiger Anlagen installiert. Vor allem findet man sie in Räumen und Bereichen, in denen größere Mengen brennbarer Stoffe oder Flüssigkeiten gelagert oder verarbeitet werden und mit schneller Brandausbreitung zu rechnen ist, aber auch zum Schutz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen, in Kabelschächten.

Der Einbau einer stationären Brandschutzanlage kann von der Genehmigungsbehörde gefordert werden. Häufig kann der Unternehmer durch ihren Einbau einen erheblichen Prämiennachlass in der Feuerversicherung erzielen. Stationäre Brandschutzanlagen müssen einer Abnahmeprüfung und wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden. Schriftliche Nachweise werden gefordert.

Als Löschmittel in Brandschutzanlagen werden folgende Stoffe verwendet:

Das Auslösen des Löschvorganges erfolgt in der Regel selbsttätig, ist aber auch von Hand möglich.

Für den Raum- und Objektschutz gibt es spezielle stationäre Brandschutzanlagen.

Bild 11-26: Aufbau einer Kleinlöschanlage

Stationäre Wasserlöschanlagen

Ortsfeste Wasserlöschanlagen sind häufig als Sprinkleranlagen ausgeführt, aber auch als Wassersprühanlagen und Regenvorhänge. Durch Rohrleitungen wird das Wasser von der Pumpstation zu den Austrittsdüsen geleitet. Die Düsen sind unter der Decke oder über den besonders zu schützenden Anlagen angebracht, z.B. in den Feldern von Hochregallagern.

Sprinkleranlagen

Die Düsen der Sprinkleranlagen sind durch Schmelzlote oder durch mit Alkohol gefüllte Glasfässchen verschlossen. Bei Wärmeeinwirkung schmelzen die Lote oder platzen die Alkoholfässchen durch Überdruck. Es öffnen sich nur die im Brandbereich befindlichen Düsen. Dadurch wird ein möglicher Wasserschaden begrenzt.

Bild 11-27: Aufbau einer Kleinlöschanlage

Bild 11-28: Sprinkler, Kennfarbe rot, Auslösetemperatur 68 °C

Bild 11-29: Einsatz einer Sprühwasserlöschanlage

Sprühwasserlöschanlagen

Die Düsen von Wassersprühanlagen sind unverschlossen; im Brandfall wird aus allen Öffnungen gleichzeitig gesprüht. Das bedeutet schnelle und umfassende Brandbekämpfung, kann aber den Nachteil eines erheblichen Wasserschadens haben.

Aufgrund der notwendigen großen Löschwassermengen können derartige Anlagen nur räumlich bzw. flächenmäßig begrenzt eingesetzt werden.

Regenvorhänge

Regenvorhänge - auch Drencher-Anlagen genannt - sind selbsttätig wirkende oder von Hand auslösbare Regeneinrichtungen, durch die ein schmaler wandartiger Bereich dicht mit Wassertropfen beregnet wird. Sie sollen die Ausbreitung eines Brandes, insbesondere ein Übergreifen auf wichtige oder besonders gefährdete Bereiche, verhindern.

Kohlendioxidlöschanlagen

Kohlendioxidlöschanlagen eignen sich zum Löschen brennbarer Flüssigkeiten und Gase. Spritzlackieranlagen und Lager für brennbare Flüssigkeiten sind bevorzugte Anwendungsbereiche. Das Kohlendioxid wird in Gasflaschen oder ortsfesten Behältern unter Druck gelagert und nach Auslösen durch die gespeicherte Druckenergie über das Leitungssystem zu den Austrittsöffnungen geführt.

Bild 11-30: Stationäre CO2-Löschanlage an einer Druckereimaschine während des Flutens

Kohlendioxid erstickt das Feuer durch Reduzierung des Luftsauerstoffes auf höchstens 15 Vol.-%.

Rechtzeitig - mindestens 10 s - vor der CO2- Flutung sind die im Bereich befindlichen Personen durch akustische und ggf. optische Alarmierungseinrichtungen zu warnen, wenn es - durch das aus strömende Kohlendioxid - zu einer Personengefährdung kommt.

Für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Feuerlöschanlagen mit dem Löschmittel CO2 gilt die BG-Regel "Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (BGR 134).

Bild 11-31: Schaltkasten Innenleben

Kohlendioxidanlagen müssen nach der Errichtung oder wesentlichen Änderungen durch einen Sachverständigen geprüft werden. Vor der Inbetriebnahme ist eine vorläufige Prüfung durch einen Sachkundigen erforderlich. Mindestens einmal jährlich ist die ordnungsgemäße Funktion der Anlage durch einen Sachkundigen zu prüfen. Alle zwei Jahre hat eine Prüfung durch einen Sachverständigen zu erfolgen.

Pulverlöschanlagen

Pulverlöschanlagen, verhältnismäßig selten angewendet, sind besonders geeignet zum Ablöschen brennbarer Flüssigkeiten, die aus Behältern oder Rohrleitungen ausströmen. Das Löschmittel ist gegen Feuchtigkeit geschützt bereitzuhalten; als Treibmittel dienen Stickstoff oder Kohlendioxid.

11.11 Personenlöscheinrichtungen

Personenbrände sind seltene, aber äußerst dramatische Ereignisse, da die Folgen für das Leben und die Gesundheit der Betroffenen besonders schwerwiegend sein können. Aus diesem Grund muss an den Arbeitsplätzen, an denen mit brennbaren Flüssigkeiten und/oder offenen Flammen umgegangen wird, ausreichend Vorsorge für die Erste-Hilfe-Maßnahmen getroffen werden.

Brennende Personen reagieren häufig panisch und können dann keine rationalen Entscheidungen treffen.

Doch was ist als optimale Erste-Hilfe-Aktion in diesem Fall zu tun?

Feuerlöschdecken

Feuerlöschdecken dienen als Rettungsmöglichkeit, wenn die Kleidung eines Menschen in Brand geraten ist. Sie sind beispielsweise in den BG-Regeln "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157) und "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) als mögliche Löscheinrichtung genannt.

Bild 11-32: Wandhydrantenschrank mit Druckknopfmelder

Löschdecken sind meist aus Wollgewebe hergestellt; Decken aus Asbestgewebe sind durch asbestfreie Löschdecken zu ersetzen. Zum Schutz der Hände des Helfers sind die Löschdecken mit Grifftaschen versehen.

Das Verhalten bei in Brand geratener Kleidung und die Handhabung der Feuerlöschdecke müssen daher unter Berücksichtigung der Paniksituation geübt werden. Es gilt, die gefährdete Person schnell mit der Feuerlöschdecke so einzuhüllen, dass die Flammen erstickt werden.

Die Löschdecke ist gegen Verschmutzung geschützt in einem roten Kasten aus nicht brennbarem Werkstoff in der Nähe der Gefahrenstelle oder am Fluchtweg so anzubringen, dass sie mit schnellem Griff herausgezogen werden kann.

Anmerkung:

Nach neueren Untersuchungen und Erkenntnissen der Berufsgenossenschaften sind Löschdecken zum Löschen von Fettbränden - dafür wurden sie in der Vergangenheit in Küchen häufig vorgehalten - nicht geeignet.

Dabei wurde festgestellt, dass die Feuerlöschdecken (Wolle, Baumwolle, Glas-, Nomex- und Kevlargewebe) nicht geeignet sind, da sie durch das hohe "Hitzepotenzial" durchbrennen. Vermutlich kondensierten in den Decken die heißen Fettdämpfe und sorgten für eine Entzündung der Decken (Dochteffekt).

Betriebe, in denen die Gefahr eines Fettbrandes besteht, müssen einen speziellen Fettbrandlöscher bereithalten. Man erkennt den Löscher an der Aufschrift: "Geeignet zum Löschen von Speiseöl- und Speisefettbränden".
Diese Aufschrift dürfen nur Geräte tragen, die einen genormten Test bestanden haben.

Bild 11-33: Feuerlöscher mit Kennzeichnung "Geeignet zum Löschen von Speiseöl- und Speisefettbränden"; Bild aus Report 3/2004 (Hotels und Gaststätten)

Feuerlöschbrausen

Bei besonders großer Brandgefährdung empfiehlt es sich, Löschbrausen vorzusehen, z.B.:

Bild 11-34: Löschkabine zur Selbsthilfe bei brennender Kleidung

Zweckmäßig erfolgt die Inbetriebnahme von Löschbrausen durch selbsttätige Schnellauslösung, z.B. beim Betreten einer Bodenplatte.

Besonders wirkungsvolle Löschbrausen werden in Form von Löschkabinen angeboten und stehen wahlweise für die Löschmittel Wasser, ABC-Pulver oder Kohlendioxid zur Verfügung.

Die Löschkabinen sind unabhängig von Versorgungsanschlüssen und können deshalb an jedem gewünschten Ort betriebsbereit aufgestellt werden.

Wasserbehälter

Eine bisher wenig beachtete Möglichkeit der Rettung von Personen mit brennender Kleidung ist das Aufstellen eines großen mit Wasser gefüllten Behälters in der Nähe der Arbeitsplätze.

Feuerlöscher

Feuerlöscheinrichtungen können zum Ablöschen brennender Kleidung eingesetzt werden. Das sind in der Regel tragbare Feuerlöscher und fahrbare Feuerlöschgeräte mit den Löschmitteln ABC-Pulver, wässriger Lösung, Schaum oder Kohlendioxid. Aber auch Wandhydranten kommen infrage. Der erste Löschimpuls muss auf Brust- oder Schulterpartie gerichtet werden, damit den aufzüngelnden Flammen der Weg zum Kopf abgeschnitten wird. Der Löschmittelstrahl darf im Hinblick auf die hohe Auftreffenergie des Löschmittels und der damit verbundenen Verletzungsgefahr nicht die Augen und den Mund treffen.

Bild 11-35: Ablöschen brennender Kleidung mit einem Feuerlöscher

Folgende Hinweise müssen bei der Verwendung eines Feuerlöschers beachtet werden:

Wasserlöscher

Schaumlöscher

Pulverlöscher

Kohlendioxidlöscher

Die besten Ergebnisse konnten mit Schaumlöschern mit Wirbeldüse erzielt werden. Diese Spezialdüse erzeugt einen weichen und breiten Sprühstahl, mit dem Personenbrände besonders effektiv gelöscht werden können. Beachten Sie grundsätzlich die Gebrauchsanleitung des Feuerlöschers.

12. Verhalten im Brandfall

Panik und Fehlhandlungen sind die gefährlichsten Begleiterscheinungen eines Brandes.

Ihnen kann begegnet werden durch:

Im Brandfall sind die Vorgesetzten, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Brandschutzbeauftragten und die Sicherheitsbeauftragten aufgerufen:

Die anderen Mitarbeiter müssen:

13. Ausbilden der Belegschaft im Brandschutz

Wichtig ist die Alarmierung aller Personen, auch solcher, die sich zur Zeit des Brandausbruchs vielleicht zufällig in seltener begangenen Bereichen, wie Lagern, Kellern und Bodenräumen, aufhalten.

Die obersten Gebote im Brandfall lauten:

Zu denken ist auch an Betriebsfremde, denen die Orientierung schwer fallen könnte.

Die Alarmierung der Feuerwehr - über Feuermelder oder Telefon

Alarmiert man durch Feuermelder, muss ein Einweiser für die Feuerwehr am Melder verbleiben. Zwischenzeitlich sind elektrische Geräte abzuschalten und Gashähne zu schließen.

Bei der Brandbekämpfung mit betrieblichen Mitteln ist nicht nur das Feuer zu beachten, sondern auch die Vergiftungs- und Erstickungsgefahr, die vom Brand ausgeht. Daher muss man bei Rauchentwicklung gebückt gehen und auch die Löschversuche in gebückter Haltung durchführen.

14. Brandbekämpfungsplan

Entsprechend dem Risiko für die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Bränden und Explosionen kann ein Brandbekämpfungsplan erforderlich sein.

In diesem ist festzulegen:

In diesem Zusammenhang ist auch zu denken an die:

Die Brandbekämpfung durch Betriebsangehörige muss ebenso geregelt sein, wie:

Wichtige organisatorische Hinweise und Anregungen enthält DIN 14096 "Brandschutzordnung".

Feuerwehrpläne nach DIN 14095 "Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen" sollen

sicherstellen.

Sie sind insbesondere wichtig bei großräumigen, unübersichtlichen Betriebsanlagen und für Bereiche, in denen die Löschtrupps besonders gefährdet sind.

Damit diese Ziele erreicht werden, müssen Feuerwehrpläne ständig aktualisiert werden.

Wo der Einsatz der Feuerwehr nicht in besonderen Plänen mit der Feuerwehreinsatzleitung festgelegt ist und die Feuerwehr weder diese Pläne noch die Schlüssel der im Brandfall zu öffnenden Türen und Tore verwahrt, müssen Einweiser für die anrückende Feuerwehr gestellt werden, welche die betrieblichen Gegebenheiten genau kennen.

Bild 14-1: Brandschutzordnung nach DIN 14096 und ASR A1.3, Texte als Entwürfe

Bild 14-2: Beispiel für einen Feuerwehrplan nach DIN 14095

15. Betriebsbegehung als Brandschutzmaßnahme

Eine Betriebsbegehung zur Kontrolle der Brandschutzmaßnahmen - auf Basis der Risikobeurteilung - sollte regelmäßig, mindestens jedoch in Abständen von zwei Jahren, durchgeführt werden.

Dabei sollen alle zum Betrieb gehörenden Gebäude und Gebäudeteile, alle Anlagen und Einrichtungen besichtigt werden. Ziel ist, Schwachstellen zu entdecken und Ansammlungen brennbarer oder explosionsgefährlicher Stoffe außerhalb der dafür bestimmten Lager und Behältnisse aufzufinden.

An dieser Brandschutz-Betriebsbegehung sollen die für den Brandschutz im jeweiligen Bereich direkt oder indirekt zuständigen Personen teilnehmen:

Über das Ergebnis dieser Betriebsbegehung wird ein schriftlicher Bericht erstellt. Die aufgeführten Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

Für die Betriebsbegehung ist zur Orientierung und Kontrolle ein maßstabgerechter Grundriss des Werkgeländes mit allen Gebäuden und ihren Stock werken zu erstellen.

Besonders zu kennzeichnen sind:

In einfachster Form ergibt sich hieraus der Alarmplan.

16. Flucht- und Rettungsplan

Die Arbeitsstättenverordnung verlangt die Aufstellung eines Flucht- und Rettungsplanes, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.

Dieser Plan ist an geeigneter Stelle auszulegen. Die in den Flucht- und Rettungsplänen vorgegebenen Verhaltensweisen und Abläufe sind in angemessenen Zeitabständen mit den Versicherten zu üben. Auch bei den allgemeinen betrieblichen Unterweisungen gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sind diese Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen.

Alarm-, Flucht- und Rettungsplan können häufig zu einer gemeinsamen Übersicht verbunden werden.

Mehrere nebeneinander liegende Pläne vergrößern die Verwirrung im Ernstfall.

Bild 16-1: Flucht- und Rettungsplan nach ASR A1.3

17. Alarmplan und Feuerwehrplan

Der Alarmplan soll die Mitarbeiter in Kurzform über die im Brandfall notwendigen Maßnahmen und Verhaltensweisen informieren.

Der Text im Alarmplan muss so abgefasst sein, dass sich in allen Abteilungen die dort zusätzlichen Hinweise auch im Brand- und Evakuierungsplan gefahrlos umsetzen lassen.

Muster-Alarmpläne sind bei den Sachversicherern erhältlich. Sie unterscheiden:

Der Alarm- und Feuerwehrplan zeigt die für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und Gefahrenschwerpunkte durch einheitliche Symbole auf.

Die Pläne sollte gemeinsam in Abstimmung mit den örtlichen Brandschutzstellen und dem Brandschutzbeauftragten erstellt werden.

Folgende Inhalte sollten Berücksichtigung finden:

Bild 17-1: Alarmplan

18. Literatur- und Quellenverzeichnis (Vorschriften und Regeln)

18.1 Unfallverhütungsvorschriften

18.2 BG-Regeln, BG-Informationen und BG-Grundsätze

18.3 DIN-Normen

18.4 VDE-Bestimmungen

18.5 VDI-Richtlinien

18.6 Gesetze, Verordnungen, Leitlinien und Technische Regeln

18.7 Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

18.8 Privatrechtliche (vertragliche) Vereinbarungen mit den Sachversicherern, Verband der Sachversicherer (VDS)

18.9 Glossar und Checklisten

Im Glossar werden Fachbegriffe aus Rechtsnormen und der Fachliteratur erläutert. Die Auflistung ist nicht abschließend.

Checklisten sind Kontrollinstrumente zur Prüfung betrieblicher Arbeitsabläufe und können als Einstieg für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Explosionsschutzdokumenten herangezogen werden.

Glossar

Explosion
... ist eine sehr schnell verlaufende Verbrennung, bei der es zu einem sprunghaften Anstieg von Druck und Temperatur kommt. Die Deflagration setzt sich mit Unterschallgeschwindigkeit, die Detonation (häufig in Rohrleitungen) mit Überschallgeschwindigkeit fort. Explosionen mit geringen Auswirkungen (z.B. aufgrund eines kleinen Volumens explosionsfähiger Atmosphäre) werden in der Praxis häufig als Verpuffung bezeichnet.

Explosionsbereich
... ist der Konzentrationsbereich zwischen den Explosionsgrenzen UEG und OEG (auch Zündbereich genannt).

Explosionsfähige Atmosphäre
... ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

Explosionsgefährdeter Bereich
... ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.
Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter Bereich.

Explosionsgrenze, untere-, obere- (UEG, OEG)
... ist der untere bzw. obere Grenzwert der Konzentration eines brennbaren Stoffes in einem Gemisch mit Luft, in dem sich nach dem Zünden eine von der Zündquelle unabhängige Flamme gerade nicht mehr selbstständig fortpflanzen kann.

Explosionsgruppe
... Gase und Dämpfe werden nach der Grenzspaltweite bzw. dem Mindestzündstromverhältnis in Gruppen und Untergruppen eingeteilt. Die Explosionsgruppe kennzeichnet die Zündfähigkeit und das Zünddurchschlagsvermögen eines explosionsfähigen Gemisches.

Explosionspunkt, unterer-, oberer- (UEP, OEP)
... einer brennbaren Flüssigkeit ist die Temperatur, bei der die Konzentration des gesättigten Dampfes im Gemisch mit Luft die untere bzw. obere Explosionsgrenze erreicht. Liegt die maximale Verarbeitungstemperatur über dem unteren Explosionspunkt (UEP) der Flüssigkeit, so entstehen explosionsfähige Dampf-/Luft-Gemische. Sofern der jeweilige UEP nicht bekannt ist, kann er wie folgt abgeschätzt werden:

Flammpunkt
... ist die niedrigste Temperatur, bei der sich Dämpfe in solcher Menge entwickeln, dass sich ein durch Fremdzündung entflammbares Dampf-/Luft-Gemisch bildet.

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
... ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen Menge (gefahrdrohende Menge) auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder anderer erforderlich werden.

Glimmtemperatur
... von Staubablagerungen ist die niedrigste Temperatur einer erhitzten freiliegenden Oberfläche, bei der auf dieser in 5 mm dicker Schicht abgelagerter Staub zur Entzündung gelangt. Bei größeren Schichtdicken kann Glimmen unterhalb dieser Glimmtemperatur einsetzen.

Lagerung
Passive Lagerung
... ist das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern, die dicht verschlossen sind und die während des Aufbewahrens im Lager weder befüllt noch entleert noch zu sonstigen Zwecken geöffnet werden.
TRbF 20 Nr. 2.1 Abs. 5
Aktive Lagerung
... ist das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Tankcontainern oder ortsbeweglichen Gefäßen, die am Ort ihrer Lagerung ortsfest als Entnahme- oder Sammelbehälter benutzt oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden.
TRbF 20 Nr. 2.1 Abs. 6

Mindestzündenergie
... ist die niedrigste kapazitiv gespeicherte elektrische Energie, die nach einer Entladung über eine Funkenstrecke das zündwilligste Staub-/Luft-Gemisch gerade noch entzündet.

Normalbetrieb
... ist der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden.
Anh. 3 Nr. 1 BetrSichV

Sauerstoffgrenzkonzentration
... ist die höchste Sauerstoffkonzentration in einem Gemisch aus Luft, Inertgas und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Stäuben, bei der gerade keine Explosion mehr möglich ist.

Temperaturklasse
... ist der Temperaturbereich, dem die Zündtemperatur des brennbaren Gases oder Dampfes zugeordnet wird:

Zündtemperatur
... eines Staub-/Luft-Gemisches ist die niedrigste Temperatur einer heißen Fläche, an der das entzündlichste Gemisch des Staubes mit Luft zur Entzündung (Verbrennung oder Explosion) gebracht wird.

Zündtemperatur
... eines brennbaren Gases oder einer brennbaren Flüssigkeit ist die niedrigste Temperatur einer erhitzten Wand, an der das sich bildende inhomogene Gas-/Luft- oder Dampf-/ Luft-Gemisch gerade noch zur Verbrennung mit Flammenerscheinung angeregt wird.

Zündtemperatur (°C) > 450 > 300 - 450 > 200 - 300 > 135 - 200 > 100 - 135 > 85 - 100
Temperaturklasse T 1 T 2 T 3 T 4 T 5 T 6


Zoneneinteilung - Anhang 3 BetrSichV

Zone 0
... ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Zone 1
... ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

Zone 2
... ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

Zone 20
... ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Zone 21
... ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.

Zone 22
... ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

Technische Dichtheit
Anlagen- und Ausrüstungsteile sowie Rohrleitungsverbindungen bleiben technisch dicht, wenn

Auf Dauer technisch dicht sind

(Quelle: Sächsisches Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)

Checkliste "Vorbeugender Brandschutz"

  1. Ist die vorhandene Anzahl an Feuerlöschern für die einzelnen Arbeitsbereiche ausreichend? Sind die Feuerlöscher schnell und leicht erreichbar?
  2. Sind die im Betrieb verwendeten Feuerlöscher für die jeweiligen brennbaren Stoffe geeignet?
  3. Befinden sich die Feuerlöscheinrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand und wurde die Handhabung von den Mitarbeitern geübt?
  4. Haben die Rettungswege und Notausgänge die nach der Arbeitsstättenverordnung und den zugehörigen Richtlinien geforderten Abmessungen? Sind die Notausgänge von innen ohne Schlüssel zu öffnen
  5. Sind die Rettungswege und Notausgänge gekennzeichnet (auch im Dunkeln erkennbar) und werden sie nicht verstellt?
  6. Sind die feuer- und explosionsgefährdeten Bereiche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet (auch die Zugänge)?
  7. Werden nur die unmittelbar für den Arbeitsprozess notwendigen Mengen brennbarer Stoffe an den Arbeitsplätzen bereitgehalten (max. Schichtbedarf)?
  8. Werden alle brennbaren Flüssigkeiten stets in dafür geeigneten und verschlossenen Behältern aufbewahrt?
  9. Wie wird sichergestellt, dass brennbare Abfälle, Reste und gebrauchte Putzmaterialien umgehend aus dem Arbeitsbereich entfernt werden?
  10. Wird regelmäßig überprüft, ob brennbare Stoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden können?
  11. Wurden die Mitarbeiter über die Gefahren und die Schutzmaßnahmen beim Umgang mit brennbaren Stoffen unterwiesen?
  12. Werden Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen nur nach Durchführung und Überprüfung der festgelegten Maßnahmen und Erteilung der Genehmigung durchgeführt?
  13. Werden regelmäßig nicht angekündigte Brandschutzübungen durchgeführt, um das Verhalten in Notfällen zu üben?
  14. Wurde ein Alarmplan ausgearbeitet und sind die Mitarbeiter mit den notwendigen Maßnahmen und Verhaltensregeln vertraut?

(Quelle: Prävention 2004, CD der ehemaligen VMBG, heute BGHM)

Checkliste "Explosionsschutz"

  1. Wurde ermittelt, ob und wo im Betrieb leicht entzündliche oder entzündliche Stoffe verwendet worden sind?
  2. Ist ermittelt, bei welchen Tätigkeiten und in welchen Bereichen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch Lösemitteldämpfe, Aerosole, Gase oder Stäube zu rechnen ist?
  3. Sind explosionsgefährdete Bereiche deutlich sichtbar gekennzeichnet?
  4. Sind die Mitarbeiter über Maßnahmen bei Betriebsstörungen unterwiesen?
  5. Ist den Mitarbeitern bekannt, dass die Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten und der meisten brennbaren Gase schwerer sind als Luft? Ausnahmen hiervon sind insbesondere Wasserstoff und Acetylen, die beide nach oben entweichen.
  6. Werden in explosionsgefährdeten Bereichen nur zugelassene Werkzeuge und Geräte eingesetzt?
  7. Werden Gasflaschen und brennbare Flüssigkeiten in gesonderten, belüfteten Bereichen gelagert?
  8. B. Sind Materialien und ggf. Geräte zum Aufnehmen und sicheren Entsorgen von ausgelaufener brennbarer Flüssigkeit vorhanden?
  9. Wird daran gedacht, dass beim Betreten explosionsgefährdeter Bereiche persönliche Schutzausrüstungen erforderlich sein können?
  10. Ist das Explosionsschutz-Dokument gemäß Betriebssicherheitsverordnung vorhanden?
  11. Ist den Mitarbeitern bekannt, dass auch Flüssigkeiten mit hohem Flammpunkt explosionsfähige Atmosphäre bilden können, wenn sie erhitzt oder versprüht werden?
  12. Ist den Mitarbeitern bekannt, dass brennende Öle und Fette sowie Metallbrände (z.B. brennende Magnesiumspäne) nicht mit Wasser gelöscht werden dürfen?
  13. Werden Gasanlagen und Sicherheitseinrichtungen regelmäßig geprüft und wird dies dokumentiert?
  14. Werden Bereiche, in denen brennbare Stäube entstehen, regelmäßig gereinigt?

(Quelle: Prävention 2004, CD der ehemaligen VMBG, heute BGHM)

19. Abbildungsverzeichnis

[Bild 1]: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.

[Bild 2]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 1-1]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 1-2]: BGHM/Tabelle; IFS/Schadensprisma

[Bild 2-1]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 2-2]: BGHM/Söffker

[Bild 2-3]: BGHM/Söffker

[Bild 4-1]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 5-1]: BGHM/Grafik NMBG

[Bild 5-2]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 5-3]: BGHM/Gohl

[Bild 5-4]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 5-5]: BGHM/Söffker

[Bild 5-6]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 6-1]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 7-1]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 7-2]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG/ Brandklassen nach DIN EN 2

[Bild 8-1]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 9-1]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 9-2]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG/Baustoffklassen nach DIN 4102-1

[Bild 9-3]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 9-4]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 9-5]: Schüco International, Bielefeld

[Bild 9-6]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 9-7]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 9-8]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 10-1]: BGHM/Gohl/BS Bad Wilsnack

[Bild 10-2]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG/ BS Bad Bevensen

[Bild 10-3]: Cooper Crouse-Hinds GmbH, Soest

[Bild 10-4]: Protecto AG, Rendsburg

[Bild 10-5]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 10-6]: BGHM/aus BGV A8

[Bild 10-7]: BGHM/Söffker/BS Bad Wilsnack

[Bild 10-8]: Cooper Crouse-Hinds GmbH, Soest

[Bild 10-9]: Cooper Crouse-Hinds GmbH, Soest

[Bild 10-10]: Cooper Crouse-Hinds GmbH, Soest

[Bild 10-11]: asecos GmbH, Gründau

[Bild 10-12]: asecos GmbH, Gründau

[Bild 10-13]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 10-14]: Denios AG, Bad Oeynhausen

[Bild 10-14a]: Protecto GmbH, Rendsburg

[Bild 10-15]: BGHM/Söffker/BS Bad Wilsnack

[Bild 10-16]: BGHM/Söffker/BS Bad Wilsnack

[Bild 10-17]: Gefahrensymbole nach Gefahrstoffverordnung

[Bild 10-18]: Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach Gefahrstoffverordnung

[Bild 10-19]: Gefahrensymbole, BGV A8/ Umweltbundesamt 2008

[Bild 10-20]: Sicherheitskennzeichnungen BGV A8

[Bild 10-21]: Brandschutzzeichen BGV A8/ASR A1.3

[Bild 10-22]: Beispiel für Betriebsanweisung gemäß Gefahrstoffverordnung

[Bild 10-23]: BGR 500, BGV D1 - Beispiel für eine Schweißerlaubnis gemäß § 30

[Bild 10-24]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 10-25]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 10-26]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG/aus BGI 554

[Bild 10-27]: BGHM/aus BGR 117-1

[Bild 11-1]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG/ aus DIN 4844-3

[Bild 11-2]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 11-3]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 11-4]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 11-5]: Minimax-Viking GmbH, Bad Oldeslohe

[Bild 11-6]: Minimax-Viking GmbH, Bad Oldeslohe

[Bild 11-7]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 11-8]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 11-9]: Dräger Safety AG & Co.KGaA, Hamburg

[Bild 11-9a]: Dräger Safety AG & Co.KGaA, Hamburg

[Bild 11-10]: Siemens Building Technologies GmbH & Co. oHG, Köln/FRSt. Leipzig

[Bild 11-11]: BGHM/Söffker/BS Bad Wilsnack

[Bild 11-12]: BGV A8, F 05

[Bild 11-13]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 11-14]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG/nach DIN EN 2

[Bild 11-15]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 11-16]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 11-17]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 11-18]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 11-19]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG/BS Bad Bevensen

[Bild 11-20]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG/BS Bad Bevensen

[Bild 11-21]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 11-22]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 11-23]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 11-24]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 11-25]: BGHM/SöfPker/Bad Wilsnack

[Bild 11-26]: Tyco Fire & Security Holding Germany/ Total Walther

[Bild 11-27]: Tyco Fire & Security Holding Germany/ Total Walther

[Bild 11-28]: BGHM/Neumann

[Bild 11-29]: Tyco Fire & Security Holding Germany/ Total Walther

[Bild 11-30]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 11-31]: Minimax-Viking GmbH, Bad Oldeslohe

[Bild 11-32]: BGHM/SöfPker/Bad Wilsnack

[Bild 11-33]: BGHM/SöfPker/aus Report 3/2004 (Hotels und Gaststätten)

[Bild 11-34]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 11-35]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

[Bild 14-1]: Brandschutzordnung DIN 14096

[Bild 14-2]: Feuerwehrplan DIN 14095

[Bild 16-1]: Flucht- und Rettungsplan nach BGV A8

[Bild 17-1]: BGHM/Autorenteam der ehemaligen NMBG

Die Auszüge aus und nach DIN-Normen sind mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung e.V. wiedergegeben. Maßgebend für das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist.


ENDE

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