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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 508 / DGUV Information 211-001 - Übertragung von Unternehmerpflichten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/5.2)

(Ausgabe 05/2005aufgehoben)


DGUV 01/2018: zurüchgezogen; Fachbereich Organisation des Arbeitsschutzes:
Da die DGUV Regel 100-001 (Ausgabe 2014) im Abschnitt 2.12 für Betriebe ausführlichere und aktuellere Informationen zur Pflichtenübertragung (einschließlich Muster) bereithält als die genannten DGUV Informationen, werden sie nicht überarbeitet, sondern zurückgezogen.


Die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Pflichtenübertragung sind dem § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWIG) zu entnehmen.

Diese Vorschrift ermöglicht es dem Unternehmer, jede ihm obliegende Pflicht grundsätzlich auf jede Person zu übertragen. Aus dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht kann sich für ihn sogar die Verpflichtung ergeben, gewisse Pflichten auf andere Personen zu übertragen, nämlich dann, wenn die ihn als Inhaber des Betriebes treffenden Pflichten so zahlreich und vielschichtig sind, dass er außerstande ist, sie selbst im einzelnen wahrzunehmen.

In Einzelfällen erübrigt sich allerdings eine Pflichtenübertragung auf bestimmte Personen, soweit diese nämlich bereits aus einem anderen Rechtsgrund eigenständige Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung haben. Dies trifft insbesondere auf Personen zu, die vom Unternehmer beauftragt sind, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, z.B. Betriebsleiter, Direktoren, Prokuristen ( § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWIG). Darüber hinaus gilt dies auch für andere betriebliche Führungskräfte und Vorgesetzte, z.B. Meister. Denn die Verantwortung dieser Personen, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und damit für die Gefahrenabwehr in ihrem Bereich zu sorgen, ergibt sich bereits im wesentlichen aus den ihnen durch den Arbeitsvertrag übertragenen Aufgaben, also aus der Stellung, die sie im Betrieb einnehmen. Einer gesonderten Übertragung dieser mit der Stellung des Vorgesetzten ohnehin verbundenen Pflichten bedarf es nicht. Eine gesonderte Pflichtenübertragung kann sich in diesen Fällen nur auf solche Unternehmerpflichten beziehen, die über den diesen Personen ohnehin obliegenden Pflichtenkreis hinausgehen.

Eine wirksame Pflichtenübertragung setzt die Einhaltung bestimmter Kriterien voraus. Es muß eine "ausdrückliche" Beauftragung durch den Unternehmer dergestalt erfolgen, dass die Erfüllung der Pflichten "in eigener Verantwortung" geschieht ( § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWIG). Dies bedeutet, dass dem Beauftragten die erforderliche Entscheidungsbefugnis und Vollmacht eingeräumt werden, in dem übertragenen Pflichtenrahmen selbständig mit verbindlicher Wirkung für den Unternehmer zu handeln. Soweit im Einzelfall zur Durchführung der übertragenen Pflichten finanzielle Entscheidungen erforderlich werden, muß dem Beauftragten die Verfügungsbefugnis über Geldmittel eingeräumt werden. Schließlich muß die Übertragung im Rahmen des Sozialadäquaten liegen, d.h. im Rahmen dessen, was bei der Aufteilung von Aufgaben und Pflichten in der modernen arbeitsteiligen Wirtschaft allgemein üblich ist.

Die Schriftform der Pflichtenübertragung, die kraft gesetzlicher Ermächtigung ( § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) in § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) geregelt wird, dient der Schaffung klarer Verhältnisse und liegt daher im besonderen Maße im Interesse der Rechtssicherheit.

Eine ordnungsgemäße Pflichtenübertragung bewirkt, dass neben dem allein in der Unfallverhütungsvorschrift angesprochenen Unternehmer nunmehr auch der Beauftragte verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Beauftragten ist indes nur eine zusätzliche, keine ausschließliche; denn neben dem Beauftragten bleibt der Unternehmer, wenn auch in geminderter Form, weiterhin verantwortlich ( § 130 OWIG).

Ein aus rechtlichen Gründen unwirksamer Übertragungsakt ist auf die Verantwortlichkeit des Beauftragten grundsätzlich ohne Einfluß ( § 9 Abs. 3 OWIG). Notwendig ist jedoch, dass der Beauftragte mit dem Einverständnis des Unternehmers tätig geworden ist und tatsächlich eine Stellung eingenommen hat, wie sie von § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG vorausgesetzt wird. Es muß also zumindest faktisch ein Auftragsverhältnis vorliegen.

Dieser Mustervordruck stellt ein im konkreten Einzelfall auszufüllendes Rahmenkonzept dar; seine Verwendung erfordert in der Praxis eine auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles abgestellte Konkretisierung sowohl des örtlichen Bereichs, für den die Pflichtenübertragung gilt, als auch der Art und des Umfangs der übertragenen Pflichten sowie erforderlichenfalls eine Aussage über die finanzielle Verfügungsbefugnis des Beauftragten.

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Muster für die Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten Anhang


( § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, § 13 Abs. 2 ArbSchG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 13 BGV A1)

Herrn/Frau ...........................................................................................................................
werden für den Betrieb die Abteilung*) ..................................................................................
...............................................................................................................................................
................................................................................................................................................
der Firma ...............................................................................................................................
...............................................................................................................................................
(Name und Anschrift der Firma)
die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung
  • Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten*)
  • Anordnungen und sonstige Maßnahmen zu treffen*)
  • eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen*)
  • arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen zu veranlassen*)
soweit ein Betrag von ... ... ... Euro nicht überschritten wird:*)
Dazu gehören insbesondere:
.........................................................................................................................
..........................................................................................................................
..........................................................................................................................
..........................................................................................................................
................................................................ ................................................................
Ort Datum
................................................................ ................................................................
Unterschrift des Unternehmers Unterschrift des Verpflichteten


*) Nichtzutreffendes streichen


Vor Unterzeichnung beachten

§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG)

§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG)

§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)


ENDE

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