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ILO

Übereinkommen 167 - Übereinkommen über den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988

Vom 20.06.1988
(BGBl II vom 10.02.2010 S. 939)



Dieses Übereinkommen ist am 11. Januar 1991 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung: 75

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1988 zu ihrer fünfundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, insbesondere auf das Übereinkommen und die Empfehlung über Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, die Empfehlung betreffend die Zusammenarbeit in der Unfallverhütung (Hochbau), 1937, das Übereinkommen und die Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960, das Übereinkommen und die Empfehlung über den Maschinenschutz, 1963, das Übereinkommen und die Empfehlung über die höchstzulässige Traglast, 1967, das Übereinkommen und die Empfehlung über Berufskrebs, 1974, das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, das Übereinkommen und die Empfehlung über Asbest, 1986, und die dem Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, beigefügte Liste der Berufskrankheiten in der 1980 abgeänderten Fassung,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz im Bauwesen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens zur Neufassung des Übereinkommens über Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1988, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988, bezeichnet wird.

I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

  1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Bautätigkeiten, nämlich Hoch- und Tiefbau sowie Montage- und Demontagearbeiten, einschließlich aller Verfahren, Arbeitsvorgänge oder Transporte auf einer Baustelle, von der Vorbereitung der Baustelle bis zur Baufertigstellung.
  2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach Beratung mit den in Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, bestimmte Wirtschaftszweige oder bestimmte Betriebe, bei denen besondere Probleme von erheblicher Bedeutung auftreten, von der Anwendung des Übereinkommens oder einzelner seiner Bestimmungen ausnehmen, vorausgesetzt, daß eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt aufrechterhalten wird.
  3. Dieses Übereinkommen gilt auch für die durch die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmten selbständig Erwerbstätigen.

Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. umfaßt der Ausdruck "Bauwesen":
    i) den Hochbau, einschließlich der Ausschachtung und der Errichtung, des Umbaus, der Renovierung, der Ausbesserung, der Instandhaltung (einschließlich Reinigungs- und Anstricharbeiten) sowie des Abbruchs von Gebäuden oder Bauwerken jeder Art;
    ii) den Tiefbau, einschließlich der Ausschachtung und der Errichtung des Umbaus, der Ausbesserung, der Instandhaltung und des Abbruchs beispielsweise von Flughäfen, Docks, Häfen, Binnenwasserstraßen, Talsperren, Stromufer-, Lawinen- und Küstenschutzbauwerken, Straßen und Autobahnen, Eisenbahnen, Brücken, Tunneln, Viadukten und Bauwerken für die Bereitstellung von Dienstleistungen wie Nachrichtenverbindungen, Entwässerung, Abwasserbeseitigung, Wasser- und Energieversorgung;
    iii) die Montage und Demontage von Gebäuden und Bauwerken aus Fertigteilen sowie die Herstellung von Fertigbauteilen auf der Baustelle;
  2. bezeichnet der Ausdruck "Baustelle" jede Stelle, an der in Buchstabe a) beschriebene Verfahren oder Arbeiten durchgeführt werden;
  3. umfaßt der Ausdruck "Arbeitsplatz" alle Orte, wo Arbeitnehmer sich auf Grund ihrer Arbeit aufhalten oder hinbegeben müssen und die dem Verfügungsrecht eines Arbeitgebers im Sinne des Buchstabens e) unterliegen;
  4. bezeichnet der Ausdruck "Arbeitnehmer" jede im Bauwesen beschäftigte Person;
  5. bezeichnet der Ausdruck "Arbeitgeber":
    i) jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer auf einer Baustelle beschäftigt; und
    ii) je nach den Umständen den Hauptunternehmer, den Unternehmer oder den Subunternehmer;
  6. bezeichnet der Ausdruck "fachkundige Person" eine Person, die ausreichende Qualifikationen besitzt, wie geeignete Ausbildung und genügend Kenntnisse, Erfahrung und Fertigkeiten, um die jeweiligen Arbeiten sicher durchführen zu können. Die zuständigen Stellen können geeignete Kriterien für die Bezeichnung solcher Personen festlegen und die ihnen zu übertragenden Aufgaben bestimmen;
  7. umfaßt der Ausdruck "Gerüst" jede feste, hängende oder bewegliche zeitweilige Konstruktion und deren Stützteile, die dazu dient, Arbeitnehmer und Materialien zu tragen oder Zugang zu einer solchen Konstruktion zu verschaffen, und die kein "Hebezeug" im Sinne des Buchstabens h) ist;
  8. bezeichnet der Ausdruck "Hebezeug" alle ortsfesten oder ortsveränderlichen Vorrichtungen, die zum Heben oder Senken von Personen oder Lasten verwendet werden;

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