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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
Vom 15. November 2016
(BGBl. I Nr. 54 vom 18.11.2016 S. 2531)
Siehe Fn. 1
Auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
EMFV - Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
Drucksache 469/16
Artikel 2
Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Drucksache 469/16
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen."
b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.
2. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
Drucksache 469/16
§ 2 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
"(10) Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen."
2. Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Absätze 11 und 12.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG (ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1).
ID: 16/1826
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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