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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 22. September 2011
(GVBl. Nr. 8 vom 30.09.2011 S. 233)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes

Das Thüringer Beamtengesetz vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.

2. In § 26 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.

3. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Witwer" die Worte "oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.

4. In § 112 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Worte "oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt" eingefügt.

5. In § 129 Abs. 4 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:

"soweit sich Bestimmungen auf Ehegatten oder hinterbliebene Ehegatten beziehen, sind diese entsprechend auf eingetragene Lebenspartner oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

Das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten oder auf Verwitwete beziehen, gelten entsprechend für eingetragene Lebenspartner oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner."

2. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt auch für Beamte und Richter, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; § 32 Abs. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Thüringer Disziplinargesetzes

Das Thüringer Disziplinargesetz vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:

1. In § 47 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Worte "eingetragener Lebenspartner" eingefügt.

2. In § 67 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder eingetragener Lebenspartner" eingefügt.

3. § 75 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt. "Sterbegeld, Witwengeld, Bezüge hinterbliebener eingetragener Lebenspartner sowie Waisengeld werden nicht gekürzt."

Artikel 4
Änderung des Thüringer Umzugskostengesetzes

Das Thüringer Umzugskostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446, 450), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Worte "eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Worte "der eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

3. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder eingetragenen Lebenspartners" sowie nach dem Wort "hat" die Worte "oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist" eingefügt.

4. In § 15 wird die Jahreszahl "2013" durch die Jahreszahl "2015" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Thüringer Trennungsgeldverordnung

Die Thüringer Trennungsgeldverordnung vom 2. Januar 2006 (GVBl. S. 20), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 Nr. 1 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort "unverheirateten" die Worte "oder nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 

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