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Regelwerk
Änderungstext

Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz - Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 18. Dezember 2013
(SächsGVBl. Nr. 18 vom 31.12.2013 S. 970)



Der Sächsische Landtag hat am 18. Dezember 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Beamtenrecht

Artikel 1
SächsBG - Sächsisches Beamtengesetz
( wie eingefügt)

Teil 2
Besoldungsrecht

Artikel 2
SächsBesG - Sächsisches Besoldungsgesetz
( wie eingefügt)

Teil 3
Versorgungsrecht

Artikel 3
SächsBeamtVG - Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz

(nicht dargestellt)

Teil 4
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums des Innern

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband-Sachsen (SächsGKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 840), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Achten Teil wird die Angabe " § 14a Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe " § 20 des Sächsischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 36 wird die Angabe " § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 20 des Sächsischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

2. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 wird die Angabe "Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657, 1662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe "Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 4e des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940, 2947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

b) In Halbsatz 2 wird das Wort "ihre" durch die Angabe "dem Anspruch auf Versorgung steht gleich der Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenengeld nach den Bestimmungen des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), in der jeweils geltenden Fassung. Ihre" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 1 " durch die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Versorgung" die Wörter "oder Alters- und Hinterbliebenengeld" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe " § 52 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember2013 (SächsGVBl. S. 970,971), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

6. § 16 Abs.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Dies gilt auch für die Kapitalbeträge, die in den Fällen des § 78 Abs. 1 SächsBeamtVG zur Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge an die Mitglieder bezahlt werden."

7. In der Überschrift des Achten Teils wird die Angabe " § 14a Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe " § 20 des Sächsischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

8. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 SächsBesG in Verbindung mit § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung," durch die Angabe " § 20 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die sich nach § 20 Abs. 2 SächsBesG durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben und des Alters- und Hinterbliebenengeldes des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind jährlich, spätestens im Januar des Folgejahres, dem Sondervermögen zuzuführen."

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 SächsBesG in Verbindung mit § 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung" durch die Angabe " § 20 Abs. 2 SächsBesG" ersetzt.

9. In der Überschrift zu § 36 wird die Angabe " § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 20 des Sächsischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

10. In § 37 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 SächsBesG in Verbindung mit § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung" durch die Angabe " § 20 SächsBesG" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Disziplinargesetzes

Das Sächsische Disziplinargesetz ( SächsDG

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(Stand: 16.10.2018)

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