Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 20. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 24 vom 28.12.2023 S. 413)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird nach dem Wort "Landesbesoldungsgesetz" die Angabe "(LBesG)" eingefügt.

2. § 117 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 117 Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr und für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in Leitstellen bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze. Die §§ 112 und 116 finden auf Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr entsprechende Anwendung; wird diesen Beamtinnen und Beamten ein anderes Amt gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG übertragen, gilt Satz 1 entsprechend, wenn sie mindestens 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr beschäftigt waren.

" § 117 Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

(1) Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr und in Leitstellen bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze. Im Übrigen gelten für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Altersgrenzen:

  1. das vollendete 62. Lebensjahr, wenn sie mindestens 25 Jahre in der Feuerwehr oder in Leitstellen tätig waren,
  2. für die übrigen Beamtinnen und Beamten das vollendete 64. Lebensjahr.

(2) Die §§ 112 und 116 gelten entsprechend.

(3) Wird den Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes ein anderes Amt gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG übertragen, gelten weiterhin die Altersgrenzen

  1. nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, wenn sie mindestens 25 Jahre in der Feuerwehr oder in Leitstellen tätig waren,
  2. nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, wenn sie mindestens 25 Jahre im feuerwehrtechnischen Dienst tätig waren.

(4) Werden in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Altersteilzeitverhältnisse, die am 28. Dezember 2023 bestehen, mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) abgewickelt, sind die Zeiträume der zu erbringenden Arbeitszeit und der anschließenden Freistellung neu zu bestimmen. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung richtet sich nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 LBesG.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 treten Beamtinnen und Beamte frühestens mit dem Ende des Monats März 2024 wegen Erreichens der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, es sei denn, sie erreichen vorher die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2. Bei Beamtinnen und Beamten, die am 28. Dezember 2023 im feuerwehrtechnischen Dienst eingesetzt sind, gilt abweichend von Absatz 1 Satz 2 die Altersgrenze des § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2, wenn sie dies bis zum 9. Februar 2024 beantragt haben."

3. Die Überschrift des Teils 9 Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
Justizvollzug "Justizvollzug und Abschiebungshaftvollzug".

4. § 118 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 118 Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten

Für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze. Die §§ 112 , 116 und 117 Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend.

" § 118 Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs und des Abschiebungshaftvollzugs

(1) Für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten sowie für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes einer Abschiebungshafteinrichtung bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze. Die §§ 112 und 116 gelten entsprechend. Für vollzugsdienstunfähige Beamtinnen und Beamte, denen ein anderes Amt gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG übertragen wird, gilt weiterhin die Altersgrenze nach Satz 1, wenn sie mindestens 25 Jahre im Vollzugsdienst tätig waren.

(2) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes einer Abschiebungshafteinrichtung treten nach Absatz 1 frühestens mit dem Ende des Monats März 2024 wegen Erreichens der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, es sei denn, sie erreichen vorher die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2. Bei Beamtinnen und Beamten, die am 28. Dezember 2023 im Vollzugsdienst einer Abschiebungshafteinrichtung eingesetzt sind, gilt abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze des § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2, wenn sie dies bis zum 9. Februar 2024 beantragt haben."

5. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der Nummern 3 und 4 geändert.

Artikel 2
Weitere Änderung des Landesbeamtengesetzes

(Gültig ab 29.12.2025)

Das

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.01.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion