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Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2015/2016
(LBVAnpG 2015/2016)

- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. August 2015
(GVBl. Nr. 9 vom 21.08.2015 S. 201)




Artikel 1
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2015

...

Artikel 2
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2016

...

Artikel 3
Weitere Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 - 158 -), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes, BS 2032-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 65 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach den Worten " Anlage 13" die Worte "in der Fassung vom 1. Juli 2013" eingefügt.

2. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 3.

3. Die Anlagen 6 bis 12 erhalten die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

4. Die Anlagen 6 bis 11 erhalten die aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

5. Die Anlagen 12 und 13 werden gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 - 208 -), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90), BS 2032-2, wird wie folgt geändert:

gültig ab 01.März 2015
1. Die Anlage mit den Zuschlägen nach den §§ 66 bis 69 er hält die aus der Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

alt neu
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 66 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,34 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 Abs. 6 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt waren,

  1. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,78 Euro,
  2. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,58 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erfüllt waren,

  1. für die ersten 36 Monate 1,56 Euro,
  2. für jeden weiteren Monat 0,78 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 68 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege von

  1. Schwerstpflegebedürftigen ( § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -) bei einem Pflegeaufwand von mindestens
    1. 28 Stunden in der Woche 1,87 Euro,
    2. 21 Stunden in der Woche 1,40 Euro,
    3. 14 Stunden in der Woche 0,94 Euro;
  2. Schwerpflegebedürftigen ( § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) bei einem Pflegeaufwand von mindestens
    1. 21 Stunden in der Woche 1,25 Euro,
    2. 14 Stunden in der Woche 0,83 Euro;
  3. erheblich Pflegebedürftigen ( § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) 0,62 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 Abs. 3 beträgt für den Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,78 Euro.

 Zuschläge nach §§ 66 bis 69

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 66 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,41 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 Abs. 6 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt waren,

  1. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,81 Euro,
  2. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,60 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1

erfüllt waren,

  1. für die ersten 36 Monate 1,61 Euro,
  2. für jeden weiteren Monat 0,81 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 68 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege von

  1. Schwerstpflegebedürftigen ( § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -) bei einem Pflegeaufwand von
  2. mindestens
    1. 28 Stunden in der Woche 1,93 Euro,
    2. 21 Stunden in der Woche 1,44 Euro,
    3. 14 Stunden in der Woche 0,97 Euro;
  3. Schwerpflegebedürftigen ( § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) bei einem Pflegeaufwand von mindestens
    1. 21 Stunden in der Woche 1,29 Euro,
    2. 14 Stunden in der Woche 0,86 Euro;
  4. erheblich Pflegebedürftigen ( § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) 0,64 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 Abs. 3 beträgt für den Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,81 Euro.

gültig ab 1. März 2016
2.
Die Anlage mit den Zuschlägen nach den §§ 66 bis 69 erhält die aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

alt neu
Zuschläge nach §§ 66 bis 69

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 66 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,41 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 Abs. 6 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt waren,

  1. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,81 Euro,
  2. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,60 Euro.

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