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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 20. Dezember 2016
(Nds. GVBl. Nr. 20 vom 29.12.2016 S. 308)



Artikel 1
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018 (NBVAnpG 2017/2018)

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Weitere Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Weitere Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Weitere Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Worte "die Präsidentin oder der Präsident des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz" durch die Worte "die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident" ersetzt.

b) Es wird der folgende neue Buchstabe b eingefügt:

"b) Vertreterin oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz,".

c) Die bisherigen Buchstaben b und c werden Buchstaben c und d.

2. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 Beamt StG ist die Beamtin oder der Beamte nicht entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet wird, um

  1. eine Professur übergangsweise zu verwalten oder
  2. als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler befristet Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder Kunst wahrzunehmen."

3. In § 67 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "lassen" ein Semikolon und die Worte " § 45 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend" eingefügt.

4. § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"In der Verordnung ist auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Erholungsurlaub abzugelten ist, der vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommen wurde."

5. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2

2. Urlaubs nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

wird gestrichen.

bbb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Anspruch nach Satz 3 Nr. 2 besteht nur in den ersten sechs Monaten eines Urlaubs zur Pflege naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes. "Der Anspruch besteht auch für den Zeitraum, für den ein Anspruch auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 11 Abs. 6 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes besteht."

b) In Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe "Abs. 2" die Angabe "oder 3" eingefügt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Worten "Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs" der Klammerzusatz "(SGB XI)" eingefügt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Ausschluss oder die Beschränkung der Beihilfegewährung zu nachgewiesenen, medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen führt. "Der Ausschluss oder die Beschränkung der Beihilfegewährung für nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen führt."

d) Es wird der folgende neue Absatz 8 eingefügt:

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