Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Mai 2021
(GVOBl. M-V Nr. 32 vom 27.05.2021 S. 600)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LBesG M-V - Landesbesoldungsgesetz - Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Gl.-Nr.: 2032-34

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2012 (GVOBl. M-V S. 26), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 678, 681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 15a Beamte auf Probe in leitender Funktion".

b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 49 Zahlung der Versorgungsbezüge und Versorgungsauskunft".

c) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 52 Rückforderung von Bezügen, Verjährung von Ansprüchen und Geltendmachung".

d) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld".

e) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 88 Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes sowie Professoren, Juniorprofessoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W".

f) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 67a Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen".

g) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 69 (weggefallen)".

h) Nach der Angabe zu § 69g wird folgende Angabe eingefügt:

" § 69h Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung".

i) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 72 (weggefallen)".

j) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 87 (weggefallen)".

k) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 88 (weggefallen)".

l) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 105 (weggefallen)".

m) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften, Fortgeltung von Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften".

n) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 107 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, Zuständigkeitsregelungen".

o) Die Angabe zu § 107a wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 107a Befristete Ausnahmen für Verwendungseinkommen".

2. In § 1 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.

3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter " § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 9 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

4.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion