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HmbKHVO - Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren
- Hamburg -
Vom 14. November 2006
(GVBl. Nr. 47 vom 17.11.2006 S. 540)
Gl.-Nr.: 860-16-1
Auf Grund von § 8 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich und Anlass
(1) Diese Verordnung gilt für alle natürlichen Personen im Sinne des § 3 HmbGGbM, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf die Unterstützung durch eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher) oder andere geeignete Kommunikationshilfen haben (Berechtigte). Ansprüche behinderter Menschen auf Kommunikationshilfen in Sozialleistungsverfahren, insbesondere nach § 17 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 57 SGB des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 19 Absatz 1 SGB des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, bleiben davon unberührt.
(2) Die Berechtigten können ihre Ansprüche nach § 8 Absatz 1 HmbGGbM gegenüber den in § 6 Absatz 1 Satz 1 HmbGGbM genannten Trägern öffentlicher Gewalt (Träger) geltend machen.
§ 2 Umfang des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Hinzuziehung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Die Berechtigten haben den Trägern rechtzeitig die Art ihres Kommunikationshilfebedarfs und die von ihnen gewählte Gebärdensprachdolmetscherin oder den von ihnen gewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die von ihnen gewählte andere Kommunikationshilfe zu benennen. Der Träger kann die Gebärdensprachdolmetscherin oder den Gebärdensprachdolmetscher oder die andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen. Der konkrete Unterstützungsbedarf ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält der Träger Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung der Berechtigten, so sind diese von ihm auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation in dem anstehenden Verwaltungsverfahren hinzuweisen.
(4) Bei Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar bevorstehender Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte ist ein Anspruch auf die Hinzuziehung einer Kommunikationshilfe grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 3 Kommunikationshilfen
(1) Die Kommunikation mittels einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:
§ 4 Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen
(1) Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher oder andere geeignete Kommunikationshilfen werden grundsätzlich von den Berechtigten beauftragt, sofern der Träger nicht selbst über geeignete Kommunikationshilfen verfügt.
(2) Wenn die Berechtigten aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage sind, eine geeignete Gebärdensprachdolmetscherin oder einen geeigneten Gebärdensprachdolmetscher bereitzustellen, wird ein Auftrag durch den Träger erteilt.
§ 5 Gewährung eines Aufwendungsersatzes
Der Träger leistet an die nach § 2 Absatz 1 und § 4 hinzugezogene Gebärdensprachdolmetscherin oder den Gebärdensprachdolmetscher oder an die Kommunikationshelferin oder den Kommunikationshelfer auf Antrag einen Aufwendungsersatz nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung. Die Antragsfrist beginnt am Tag der Heranziehung und beträgt einen Monat.
§ 6 Folgenabschätzung
Die Träger dokumentieren Häufigkeit, Art und Kosten der Kommunikationshilfen nach dieser Verordnung. Die Verordnung wird drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten vom Senat überprüft.
Aufwendungsersatz nach § 5 | Anlage |
(Stand: 16.06.2018)
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