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HDG - Hessisches Disziplinargesetz
- Hessen -
Vom 21. Juli 2006
(GVBl. I Nr. 13 vom 27.07.2006 S. 394; 05.03.2009 S. 95 09; 14.12.2009 S. 635 09a; 02.02.2010 S. 11; 16.09.2011 S. 402 11; 13.12.2012 S. 622 12; 27.05.2013 S. 218 13)
Gl.-Nr.: 304-11
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich 13
(1) Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte und Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, auf die das Hessische Beamtengesetz Anwendung findet. Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamtinnen und frühere Beamte, die mit Anspruch auf Altersgeld ausgeschieden sind, gelten als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne dieses Gesetzes; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.
(2) Als Ruhestandsbeamtinnen und als Ruhestandsbeamte gelten auch die nach § 76 der Hessischen Gemeindeordnung und § 49 der Hessischen Landkreisordnung abberufenen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten.
(3) Die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 09 13
(1) Dieses Gesetz gilt für die
(2) Bei Beamtinnen und Beamten sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die früher in einem anderen Beamtenverhältnis, Richterverhältnis, Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit gestanden haben, findet dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen Anwendung, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten die Handlungen, die in § 55 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen.
(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
§ 3 Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit
(1) Ein Disziplinarverfahren kann auch gegen Beamtinnen und Beamte eingeleitet oder fortgesetzt werden, die verhandlungsunfähig oder wegen Abwesenheit an der Wahrung ihrer Rechte gehindert sind.
(2) Auf Antrag des zuständigen Disziplinarorgans bestellt das Vormundschaftsgericht im Falle des Abs. 1 eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte der Beamtin oder des Beamten in dem Disziplinarverfahren. Diese Person muss Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter oder Richterin oder Richter im Ruhestand sein. § 16 Abs. 2 und 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§ 4 Bevollmächtigte und Beistände
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann sich in jeder Lage des Disziplinarverfahrens einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen.
(2) Diesem Personenkreis steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie der Beamtin oder dem Beamten.
§ 5 Zustellung
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung durch die Gerichte jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Andere Anordnungen und Entscheidungen weiden formlos bekannt gegeben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Beamtinnen und Beamte müssen Zustellungen und Mitteilungen, die an sie selbst zu richten sind, unter der Anschrift, die sie der oder dem Dienstvorgesetzten angezeigt haben, gegen sich gelten lassen.
§ 6 Ergänzende Anwendung anderer Gesetze
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes, des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(Stand: 28.08.2023)
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