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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Ladenschlussgesetzes
- Bremen -

Vom 2. Mai 2023
(Brem.GBl. Nr. 63 vom 19.05.2023 S. 410)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Nach § 9 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 281) geändert worden ist, wird folgender § 9a eingefügt:


alt neu
§ 9a Zusätzlicher Verkauf im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadtgemeinde Bremerhaven

(1) In dem Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadtgemeinde Bremerhaven dürfen an 20 der 40 in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 bestimmten Sonn- und Feiertage zusätzlich Waren, die für die touristische Nutzung von Bedeutung sind, verkauft werden.

(2) Die nach Absatz 1 infrage kommenden Sonn- und Feiertage, die Öffnungszeiten sowie die zum Verkauf zugelassenen Waren werden vom Magistrat der Stadt Bremerhaven durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten soll eine Freigabe nicht vor 11 Uhr erfolgen. Für die 20 nach Absatz 1 bestimmten Sonn- und Feiertage gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 dürfen nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Absatz 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 20 nicht übersteigt.

" § 9a Zusätzlicher Verkauf im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadtgemeinde Bremerhaven

(1) In dem Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadtgemeinde Bremerhaven dürfen an 20 der 40 in der Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 bestimmten Sonn- und Feiertage zusätzlich Waren, die für die touristische Nutzung von Bedeutung sind, verkauft werden.

(2) Die nach Absatz 1 infrage kommenden Sonn- und Feiertage, die Öffnungszeiten sowie die zum Verkauf zugelassenen Waren werden vom Magistrat der Stadt Bremerhaven durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten soll eine Freigabe nicht vor 11 Uhr erfolgen. Für die 20 nach Absatz 1 bestimmten Sonn- und Feiertage gilt § 10 Absatz 3 entsprechend. Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 dürfen nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Absatz 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 20 nicht übersteigt."


Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 230957

ENDE

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(Stand: 19.05.2023)

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