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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Ladenschlussgesetzes

Vom 28. Februar 2012
(BremGBl. Nr. 6 vom 07.03.2012 S. 95)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Ladenschlussgesetz vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221 - 8050-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Größe der Verkaufsflächen auf das für die Bedürfnisse des Reiseverkehrs erforderliche Maß beschränken."

2. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Zusätzlicher Verkauf in Ausflugsorten "Zusätzlicher Verkauf im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadtgemeinde Bremerhaven".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "an 20 der 40" die Wörter "in der Rechtsverordnung" eingefügt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 dürfen nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Absatz 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 20 nicht übersteigt."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verbände des Einzelhandels können Veranstaltungen nach Satz 1 vorschlagen."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters haben die jeweiligen Anlässe gemäß Absatz 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund zu stehen. Eine alleinige Werbung mit der Öffnung von Verkaufsstellen ist nicht zulässig."

4. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe " § 8" ein Komma und die Angabe § 10 Absatz 4" eingefügt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. März 2012 außer Kraft. " (4) §§ 9a und 10 treten mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft."

b) Absatz 5

(5) § 9a in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung tritt mit Ablauf des 31. März 2012 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 2

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