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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

BremBGG - Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz
- Bremen -

Vom 18. Dezember 2018
(Brem.GBl. Nr. 100 vom 19.12.2018 S. 608 18; 20.10.2020 S. 1172 20; 20a)



Archiv: 2003

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

(2) Die Träger öffentlicher Gewalt wirken auf die Förderung und Stärkung inklusiver Lebensverhältnisse sowie die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit hin und sollen diese im Rahmen ihres Aufgabenkreises aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Träger öffentlicher Gewalt. Träger öffentlicher Gewalt im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie die weiteren landesunmittelbaren und kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Beliehene und sonstige Landesorgane sind Träger öffentlicher Gewalt, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

(2) Bei der Ausübung der Gesellschafterrechte in privatrechtlich organisierten Unternehmen, auf die der Träger öffentlicher Gewalt aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, wirken die auf Veranlassung dieser Träger entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit daraufhin, dass die Ziele dieses Gesetzes angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Träger öffentlicher Gewalt sollen darauf hinwirken, dass Leistungserbringer öffentlich-rechtlicher Leistungen die Ziele dieses Gesetzes in angemessener Weise berücksichtigen.

(4) Gewähren Träger öffentlicher Gewalt Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung darauf hinwirken, dass die institutionellen Zuwendungsempfänger die Ziele dieses Gesetzes berücksichtigen, soweit sie für die Zuwendungsempfänger keine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellen. Für Zuwendungen im Wege der Projektförderung sollen ebenfalls entsprechende Nebenbestimmungen und Vereinbarungen erlassen und getroffen werden, soweit sie für die Zuwendungsempfänger keine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellen. Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. Für Forschungseinrichtungen in der Freien Hansestadt Bremen gelten die Regelungen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass eine Berücksichtigung dieses Gesetzes in seinen Grundzügen erfolgen soll.

(5) Weitergehende Vorschriften bleiben von den Absätzen 1 bis 4 unberührt. Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes Anwendung findet.

§ 3 Besondere Belange von Frauen, Kindern und Eltern oder anderer Sorgeberechtigter mit Behinderungen; Benachteiligung aus mehreren Gründen

(1) Bei der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind von den Trägern öffentlicher Gewalt die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu beachten und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sollen besondere Maßnahmen getroffen werden, um die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen zu fördern und bestehende Benachteiligungen abzubauen oder zu beseitigen.

(2) Die Träger öffentlicher Gewalt treffen besondere Maßnahmen, um den besonderen Schutz und die Teilhabe von Kindern mit Behinderungen zu gewährleisten.

(3) Zur Verwirklichung einer selbstbestimmten Elternschaft sind von den Trägern öffentlicher Gewalt die spezifischen Belange von Eltern oder anderer Sorgeberechtigter mit Behinderungen und deren Kindern sowie Eltern und anderer Sorgeberechtigter und deren Kindern mit Behinderungen zu beachten und besondere Maßnahmen zu treffen.

(4) Zur Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen aus mehreren Gründen, treffen die Träger öffentlicher Gewalt besondere Maßnahmen. Eine Benachteiligung aus mehreren Gründen ist insbesondere gegeben, wenn eine Benachteiligung nach § 7 vorliegt und wenigstens ein weiterer der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe hinzutritt.

§ 4 Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

§ 5 Barrierefreiheit

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