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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 23 vom 30.12.2019 S. 724)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz ( BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 61 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 67 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "ärztliche" durch das Wort "amtsärztliche" und in Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Arzt" durch das Wort "Amtsarzt" sowie das Wort "Ärztin" durch das Wort "Amtsärztin" ersetzt.

2. In Art. 92 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe "Alternative 2" und die Angabe "Nr. 2" gestrichen.

3. Art. 96 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "18.000 Euro" durch die Angabe "20.000 Euro" ersetzt.

b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz 8 angefügt:

"Satz 7 gilt nicht für Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende selbst beihilfeberechtigt ist oder zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt."

c) Abs. 3 Satz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nr. 2 werden die folgenden Nrn. 3 und 4 eingefügt:

"3. bei Aufwendungen für Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,

4. bei Aufwendungen für Spenderinnen und Spender nach Abs. 2 Satz 8,".

bb) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 5.

d) In Abs. 3a werden die Wörter "eines Jahres" durch die Wörter "von drei Jahren" ersetzt.

4. Art. 100 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, können für jugendliche Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Ausnahmen von den geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes bestimmt werden. "(5) Ausnahmen von Abs. 3 Satz 1 sind für jugendliche Polizeivollzugsbeamte zulässig zur Eigensicherung und auf Weisung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration für Einsätze bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Polizei in außergewöhnlichem Maß in Anspruch nehmen, soweit erwachsene Polizeibedienstete nicht zur Verfügung stehen. Auf die Leistungsfähigkeit der jugendlichen Polizeivollzugsbeamten ist besonders Rücksicht zu nehmen. Die Einsatzzeit ist auf die unbedingt notwendige Dauer zu beschränken."

5. Art. 107 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Hinterbliebenen des Beamten oder der Beamtin kann Auskunft aus der Personalakte in Form der Einsichtnahme gewährt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

b) Die bisherigen Abs. 2 bis 3 werden die Abs. 3 bis 4.

6. Art. 108 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

"(6) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 können über die Kommunale Unfallversicherung Bayern weitergemeldet werden. Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden."

b) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.

7. In Art. 111 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Art. 96 Abs. 3 Satz 5" durch die Wörter "Art. 96 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 5" ersetzt.

8. Art. 142

Art. 142 Übergangsregelung zum Antragsruhestand

(1) Für Beamte und Beamtinnen, die sich am 1. Januar 2003 in Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) befunden haben, gilt Art. 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung fort.

(2) Abs. 1 gilt für Beamte und Beamtinnen entsprechend, die am 1. Januar 2003

  1. bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind oder
  2. sich in einem Arbeitszeitmodell mit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 87 Abs. 3 oder in Teilzeitbeschäftigung gemäß Art. 88 Abs. 4 befinden, sofern
    1. der Ausgleich der Arbeitszeiterhöhung durch anschließende volle Freistellung vom Dienst erfolgt und
    2. sich der Zeitraum der Freistellung bis zu einem Zeitpunkt erstreckt, zu dem der Beamte oder die Beamtin das 63. Lebensjahr bereits vollendet.

wird aufgehoben.

9. Art. 144 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Abs. 1.

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Für Aufwendungen, die bis zum 1. Januar 2020 entstanden und in Rechnung gestellt worden sind, ist Art. 96 Abs. 3a in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

10.

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