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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2007 und 2008
(Haushaltsgesetz - HG - 2007/2008)

Vom 22. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 28 vom 28.12.2006 S. 1056)
Gl.-Nr.: 630-2-16-F



...

Art. 10 Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes und Überleitung

(1) Das Bayerische Besoldungsgesetz ( BayBesG) in der Fassung der Bekamitmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 987), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 32 Abs. 9 Satz 2 wird die Zahl "2006" durch die Zahl "2007" ersetzt.

2. Anlage 1- Bayerische Besoldungsordnungen - wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsordnung a Besoldungsgruppe a 16 wird das Amt "Direktor/Direktorin bei der Staatsbibliothek 6)" mit der Funktionsbezeichnung "- als der Stellvertreter des Generaldirektors -" gestrichen und Fußnote 6 aufgehoben.

b) Die Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Funktionsbezeichnung "- als Mitglied des Direktoriums -" des Amtes "Direktor/Direktorin bei der Landesgewerbeanstalt Bayern" das Amt "Direktor/Direktorin bei der Staatsbibliothek" mit der Funktionsbezeichnung "- als der Stellvertreter des Generaldirektors -" eingefügt. Bei dem Amt "Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin" werden die Funktionsbezeichnung "- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Oberbayern -" gestrichen und folgende Funktionsbezeichnungen angefügt:

"- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Niederbayern -

- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord -

- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd -

- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Oberfranken -

- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Oberpfalz -

- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Schwaben Nord -

- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West -

- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Unterfranken -".

bb) In der Besoldungsgruppe B 3 wird das Amt "Polizeipräsident, Polizeipräsidentin" mit der Funktionsbezeichnung "- als Leiter der Polizeipräsidien Oberfranken, Schwaben -" gestrichen.

cc) In der Besoldungsgruppe B 4 werden bei dem Amt "Polizeipräsident, Polizeipräsidentin" in der Funktionsbezeichnung "- als Leiter der Polizeipräsidien Niederbayern/Oberpfalz, Oberbayern, Unterfranken -" die Worte "Niederbayern/Oberpfalz, Oberbayern," durch die Worte "Niederbayern, Oberbayern Nord, Oberbayern Süd, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben Nord, Schwaben Süd/West," ersetzt.

dd) In der Besoldungsgruppe B 8 wird nach dem Amt "Geschäftsführendes Vorstandsmitglied/Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7" das Amt "Landespolizeipräsident/Landespolizeipräsidentin" mit der Funktionsbezeichnung "- als Abteilungsleiter für Öffentliche Sicherheit und Ordnung im Staatsministerium des Innern -" angefügt.

3. Der Anhang zu den Besoldungsordnungen - Teil 1 Künftig wegfallende Amter und Amtsbezeichnungen - in Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe B 2 kw wird nach dem Amt "Kanzler/Kanzlerin der Universität Bayreuth" das Amt "Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin" mit der Funktionsbezeichnung "- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Oberbayern -" eingefügt.

b) In der Besoldungsgruppe B 3 kw wird nach dem Amt "Forstpräsident/Forstpräsidentin" das Amt "Polizeipräsident, Polizeipräsidentin" mit der Funktionsbezeichnung "- als Leiter der Polizeipräsidien Oberfranken, Schwaben -" eingefügt.

c) In der Besoldungsgruppe B 4 kw wird nach dem Amt "Direktor/Direktorin des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands 2)" das Amt "Polizeipräsident, Polizeipräsidentin" mit der Funktionsbezeichnung "- als Leiter der Polizeipräsidien Niederbayern/Oberpfalz, Oberbayern-" eingefügt.

(2) Der von der Änderung der Einstufung in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd betroffene Beamte ist in das neue Amt übergeleitet.

Art. 11 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

In das Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches - AGSGB - (BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVBl S. 356), wird nach Art. 6 folgender Art. 6a eingefügt:

"Art. 6a Beamte und Beamtinnen bei den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung

1Die Beamten und Beamtinnen bei den landesunmittelbaren Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung sind Beamte und Beamtinnen der jeweiligen Körperschaft. Die Regionalträger besitzen damit uneingeschränkte Dienstherrnfähigkeit im Sinn des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ( § 144 Abs. 1 und 2 SGB VI)."

Art. 12 Übergang der Beamtenverhältnisse der bei den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung tätigen Beamten und Beamtinnen des Freistaates Bayern

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