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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin sowie weiterer Gesetze
- Berlin -

Vom 17. Mai 2021
(GVBl. Nr. 40 vom 26.05.2021 S. 503)



Fn. 1

Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes"

b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Evaluation und Bericht " § 18 [weggefallen]".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen."

3. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

4. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 7 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 7 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in begründeten Einzelfällen" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. "Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch, soweit unbedingt geboten, die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen."

6. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

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