Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Berlin -

Vom 22. April 2020
(GVBl. Nr. 18 vom 30.04.2020 S. 276)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BerlAVG - Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz

( wie eingefügt).

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung zur Anpassung der Höhe des nach § 1 Absatz 4 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes zu zahlenden Entgelts

Die Verordnung zur Anpassung der Höhe des nach § 1 Absatz 4 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes zu zahlenden Entgelts vom 20. Juni 2017 (GVBl. S. 348) wird aufgehoben.

Artikel 3
Ermächtigung zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift zur Einrichtung eines Verzeichnisses ungeeigneter Bewerber und Bieter bei öffentlichen Aufträgen

Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird auf der Grundlage von § 126 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie § 55 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung Verwaltungsvorschriften zur Einrichtung eines "Verzeichnisses über ungeeignete Bewerber und Bieter bei öffentlichen Aufträgen" zu erlassen.

Artikel 4
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

In § 13 Absatz 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, wird nach der Angabe "25.000 Euro" und der Angabe "200.000 Euro" jeweils der Klammerzusatz "(ohne Umsatzsteuer)" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Die Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 25. September 2019 (GVBl. S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 7 Absatz 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(15) Aufgaben der Kontrollgruppe nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz. "(15) Aufgaben der zentralen Kontrollgruppe gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz, Verzeichnis ungeeigneter Bewerber und Bieter bei öffentlichen Aufträgen."

2. Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisses für Bauaufträge" durch die Wörter "Amtlichen Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisses des Landes Berlin" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Nachprüfungsstelle gemäß § 21 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil a - Abschnitt 1."

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Es gilt für alle Vergabeverfahren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen werden. Gleichzeitig tritt das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 399), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 159) geändert worden ist, außer Kraft.

ID: 200731

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion