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AltGZustAnO - Altersgeldzuständigkeitsanordnung
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Altersgeldes für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie des Versorgungsausgleichs der mit Altersgeldanspruch aus dem Bundesdienst ausgeschiedenen Beamten, Richtern und Berufssoldaten
Vom 9. April 2018
(BGBl. I Nr. 13 vom 19.04.2018 S. 462; 20.08.2021 S. 3932 21 i.K)
Gl.-Nr.: 2030-14-224
Nach
ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie den anderen in der Anlage genannten obersten Dienstbehörden und den in der Anlage genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an:
§ 1 Gegenstand
Diese Anordnung regelt die Zuständigkeit für
§ 2 Festsetzung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz 21
(1) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Festsetzung des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes oder nach( § 46gültig ab 01.01.2025 § 63) Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes sowie die Zuständigkeit für die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 Satz 1 des Altersgeldgesetzes oder nach( § 46gültig ab 01.01.2025 § 63) Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes wird auf die Service-center der Generalzolldirektion (Service-center) übertragen, soweit in dieser Anordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Service-center sind nicht befugt,
§ 3 Versorgungsausgleich und Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
Besteht ein Anspruch auf Altersgeld, sind die Service-center zuständig für
(Stand: 20.09.2021)
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