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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung

Vom 29. Januar 2024
(BGBl. I Nr. 27 vom 31.01.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 41 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 8 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Mess- und Eichverordnung

Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 39 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes ordnet die zuständige Behörde zunächst einen Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator an. Ergibt der Selbsttest keinen Anlass für Zweifel an der Messrichtigkeit, kann die Befundprüfung auf Wunsch der antragstellenden Person beendet werden."

2. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Die Genehmigung zum Verwenden von Messgeräten mit aktualisierter Software nach § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes ist auf Antrag vorläufig zu erteilen, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. die Anforderungen des Absatzes 3 Nummer 1 sind erfüllt,
  2. die beauftragte Stelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder eine von dieser Stelle nach § 9 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes zertifizierte oder eine vergleichbare Stelle bestätigt hat, dass
    1. eine informationstechnische Sicherheitslücke in der Software des Messgeräts besteht, die den unerlaubten Zugriff auf das Messgerät über Netzwerke ermöglicht,
    2. eine hohe Dringlichkeit zur Beseitigung der Sicherheitslücke gegeben ist und
    3. die aktualisierte Software zur Behebung der sicherheitstechnischen Lücke geeignet ist, anschließend
  3. die Konformitätsbewertungsstelle bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eine vorläufige Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software erstellt hat,
  4. die zuständige Behörde durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft hat und
  5. das Verfahren zur Softwareaktualisierung nach Absatz 3 eingeleitet wurde.

Die vorläufige Genehmigung nach Satz 1 ist innerhalb von vier Werktagen zu erteilen; sie gilt nach Ablauf der genannten Frist als erteilt. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, ist anzuwenden.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern

  1. eine Software-Aktualisierung von einem Smart-Meter-Gateway-Administrator durchgeführt wird,
  2. eine Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software durch eine Stelle nach § 41 der Mess- und Eichverordnung vorliegt und
  3. ein Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt wird und der Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht."

3. In § 57 Nummer 3 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

4. Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 5.5.3, 5.6.11, 6.3, 6.7 und 7.3 werden in der Spalte "Messgeräteart" jeweils die Wörter "mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8" angefügt.

b) Nach Nummer 6.7 wird folgende Nummer 6.8 eingefügt:

"6.8 Smart-Meter-Gateways, die den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen sowie Kommunikationsadapter zur Anbindung von Messgeräten und Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1 Nummer 10 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Smart-Meter-Gateway nicht befristet".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 240198


ENDE

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(Stand: 31.01.2024)

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