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Regelwerk

Gesetz zu dem Protokoll V vom 28. November 2003 zum VN-Waffenübereinkommen

Vom 6. Februar 2005
(BGBl. II Nr. 4 vom 10.02.2005 S. 122)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem von der Konferenz der Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens in Genf am 28. November 2003 angenommenen Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffenübereinkommen) - BGBl. 1992 II S. 958; 1993 II S. 935 -, wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend in englischer Sprachfassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Wortlaut des Protokolls V in Kraft zu setzen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 und 4 des VN-Waffenübereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 6. Februar 2005

Protokoll V - Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände

(Übersetzung) *

Die Hohen Vertragsparteien -

in der Erkenntnis, dass explosive Kampfmittelrückstände nach Konflikten schwerwiegende humanitäre Probleme verursachen,

eingedenk der Notwendigkeit, ein Protokoll über Abhilfemaßnahmen allgemeiner Art nach Konflikten zu schließen, um die Gefahren und Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände auf ein Mindestmaß zu beschränken,

sowie in dem Bestreben, durch die in einem Technischen Anhang niedergelegten freiwilligen bewährten Verfahren zur Verbesserung der Verlässlichkeit von Munition allgemeine Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen und somit das Vorkommen explosiver Kampfmittelrückstände auf ein Mindestmaß zu beschränken -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich

(1) Die Hohen Vertragsparteien kommen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den für sie geltenden Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts überein, die in diesem Protokoll niedergelegten Verpflichtungen sowohl einzeln als auch in Zusammenarbeit mit anderen Hohen Vertragsparteien einzuhalten, um die von explosiven Kampfmittelrückständen ausgehenden Gefahren und Wirkungen nach Konflikten auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(2) Dieses Protokoll findet Anwendung auf explosive Kampfmittelrückstände im Hoheitsgebiet der Hohen Vertragsparteien einschließlich ihrer inneren Gewässer.

(3) Dieses Protokoll findet Anwendung auf aus Konflikten entstandene Situationen nach Artikel 1 Absätze 1 bis 6 des Übereinkommens in der am 21. Dezember 2001 geänderten Fassung.

(4) Die Artikel 3, 4, 5 und 8 dieses Protokolls finden auf explosive Kampfmittelrückstände Anwendung, die nicht explosive Kampfmittelaltlasten im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 dieses Protokolls sind.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls

  1. bedeutetexplosive Kampfmittel konventionelle sprengstoffhaltige Munition mit Ausnahme von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, wie sie im Protokoll II zu dem Übereinkommen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung definiert sind;
  2. bedeutetnicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel explosive Kampfmittel, die mit Zündmitteln versehen, gezündet, entsichert oder anderweitig einsatzbereit gemacht und in einem bewaffneten Konflikt eingesetzt wurden. Sie wurden abgefeuert, abgeworfen, gestartet oder ausgestoßen und sind entgegen ihrer Bestimmung nicht explodiert;
  3. bedeutetaufgegebene explosive Kampfmittel explosive Kampfmittel, die während eines bewaffneten Konflikts nicht eingesetzt wurden, die von einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei zurückgelassen oder weggeworfen wurden und die sich nicht mehr unter der Kontrolle der Partei befinden, von der sie zurückgelassen oder weggeworfen wurden. Aufgegebene explosive Kampfmittel können mit Zündmitteln versehen, gezündet, entsichert oder anderweitig einsatzbereit gemacht worden sein oder nicht;
  4. bedeutetexplosive Kampfmittelrückstände nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel und aufgegebene explosive Kampfmittel;
  5. bedeutetexplosive Kampfmittelaltlasten nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel und aufgegebene explosive Kampfmittel, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die Hohe Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, vorhanden waren.

Artikel 3 Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände

(1) Jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei trägt entsprechend diesem Artikel die Verantwortung für alle explosiven Kampfmittelrückstände im Gebiet unter ihrer Kontrolle. Kontrolliert eine Partei nicht das Gebiet, in dem sie explosive Kampfmittel verwendet hat, die zu explosiven Kampfmittelrückständen geworden sind, so leistet sie nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige Organisationen, Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller oder personeller Art, soweit praktisch möglich, um die Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung dieser explosiven Kampfmittelrückstände zu erleichtern.

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