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Regelwerk, Anlagentechnik, Waffen

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Vom 1. Juni 1961
(BGBl. I S. 649; ...; 21.12.2000 S. 1956; 13.03.2020 S. 521 20)



Auf Grund des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7 und § 14 Abs. 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 Antrag auf Erteilung einer Herstellungsgenehmigung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung von Kriegswaffen muß folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers
  2. Name und Anschrift des Erwerbers
  3. Name und Anschrift des Auftraggebers
  4. Bezeichnung der Kriegswaffen
  5. Nummer der Kriegswaffenliste
  6. Stückzahl oder Gewicht
  7. Zweck der Herstellung
  8. Endverbleib der Kriegswaffen.

(2) Mit dem Antrag ist ferner anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen,

  1. ob die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes genannten Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben,
  2. ob die im Zusammenhang mit der genehmigungsbedürftigen Handlung nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
  3. welche Sicherheits- und Geheimschutzmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes getroffen oder beabsichtigt sind.

§ 2 Antrag auf Erteilung einer Überlassungsgenehmigung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen muß folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers
  2. Name und Anschrift desjenigen, dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt überlassen will (Erwerber)
  3. Name und Anschrift des Herstellers
  4. Bezeichnung der Kriegswaffen
  5. Nummer der Kriegswaffenliste
  6. Stückzahl oder Gewicht
  7. Zweck der Überlassung.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 3 Antrag auf Erteilung einer Erwerbsgenehmigung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen muß folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers
  2. Name und Anschrift desjenigen, von dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt erwerben will
  3. Name und Anschrift des Auftraggebers
  4. Name und Anschrift des Herstellers
  5. Bezeichnung der Kriegswaffen
  6. Nummer der Kriegswaffenliste
  7. Stückzahl oder Gewicht
  8. Zweck des Erwerbs
  9. Endverbleib der Kriegswaffen.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung innerhalb des Bundesgebietes

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes (§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers
  2. Name und Anschrift des Absenders
  3. Name und Anschrift des Empfängers
  4. Bezeichnung der Kriegswaffen
  5. Nummer der Kriegswaffenliste
  6. Stückzahl oder Gewicht
  7. Name und Anschrift des Beförderers
  8. Zweck der Beförderung
  9. Beförderungsmittel
  10. Versand- und Zielort
  11. Zeitraum der Beförderung.

(2) In den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr oder der Durchfuhr (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes) muß der Antrag außerdem Angaben über den Endverbleib der Kriegswaffen enthalten. Die Angaben sind glaubhaft zu machen.

(3) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 5 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung außerhalb des Bundesgebietes

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes muß folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers
  2. Bezeichnung der Kriegswaffen
  3. Nummer der Kriegswaffenliste
  4. Stückzahl oder Gewicht
  5. Endverbleib der Kriegswaffen oder Name und Anschrift des Empfängers
  6. Beförderungsmittel
  7. Versand- und Zielort
  8. Fahrt- oder Flugstrecke
  9. Zeitraum der Beförderung.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 5a Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte muß folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers
  2. Name und Anschrift derjenigen, zwischen denen der Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen geschlossen werden soll
  3. Bezeichnung der Kriegswaffen
  4. Nummer der Kriegswaffenliste
  5. Stückzahl oder Gewicht
  6. Bezeichnung des Landes, in dem sich die Kriegswaffen befinden.

(2) Wird eine Genehmigung nach § 4a Abs. 2 des Gesetzes beantragt, ist anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Angaben Name und Anschrift desjenigen anzugeben, dem die Kriegswaffen überlassen werden sollen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben verlangen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Angaben über

  1. den voraussichtlichen Verwendungszweck
  2. das voraussichtliche Bestimmungsland
  3. den voraussichtlichen Endverbleib.

Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen, hat der Antragsteller auf Verlangen vorzulegen.

(4) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 6 Antragsform 20

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist in Textform zu stellen.

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