Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
- Sachsen -

Vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 12.07.2019 S. 521)



Der Sächsische Landtag hat am 23. Mai 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Aus- und Fortbildungseinrichtung " § 10 Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule".

2. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter "der Bundespolizei" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe "(SächsVwKG)" gestrichen und nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 698)," werden die Wörter "das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist," eingefügt. (Anm. d. Red: Inkompatibel mit der Änderung vom 05.04.2019)

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. Gewährung von freiwilligen zusätzlichen Leistungen bei Unfällen und Krankheiten, die sich Angehörige der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben, "6. Gewährung von Unterstützungsleistungen und zusätzlichen Leistungen an Angehörige der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen sowie an nach § 54 Absatz 1 zur Hilfeleistung verpflichtete Personen oder nach § 54 Absatz 4 freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung tätige Personen
  1. bei Unfällen, die sie im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung erlitten haben,
  2. bei Krankheiten, die sie sich im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben sowie
  3. bei Verschlimmerung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung,".

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann die Gewährung von Unterstützungsleistungen und zusätzlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 6 durch Rechtsverordnung der Unfallkasse Sachsen übertragen. Der Unfallkasse Sachsen sind alle durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden erforderlichen Kosten zu erstatten. Die Kostenerstattung wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der Unfallkasse Sachsen und der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde geregelt. Das Nähere zu Inhalt, Voraussetzungen und Höhe der zu gewährenden Leistungen wird durch Verwaltungsvorschrift der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmt."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Aus- und Fortbildungseinrichtung " § 10 Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule".

b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Aus- und Fortbildungseinrichtung" durch die Wörter "Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Aus- und Fortbildungseinrichtung" durch die Wörter "Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule" ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule kann einen Einsatzdienst zur Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Bränden, Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen einrichten. Die Einrichtung des Einsatzdienstes begründet keinen Rechtsanspruch auf die Hilfeleistung."

6. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter "des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter "der Bundespolizei" ersetzt.

7. In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG)" durch die Wörter "Absatz 2 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes" ersetzt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Der Gemeindewehrleiter, der Ortswehrleiter sowie deren Stellvertreter werden auf der Grundlage einer Satzung der Gemeinde gewählt und für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wahlbewerber müssen persönlich und fachlich für ihr Amt geeignet sein. Sie können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund von der Gemeinde abberufen werden.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.07.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion