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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Vom 22. August 2012
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 14.09.2012 S. 454)



Der Sächsische Landtag hat am 11. Juli 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29 Personal und Fahrzeuge " § 29 Personal, Fahrzeuge, Ausstattung und Ausrüstung" 

b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 35 Große Anzahl von Verletzten oder Erkrankten  " § 35 Großschadensereignis"

c) Die Angabe zu § 75 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 75 Evaluierung der Kosten  " § 75 (aufgehoben)"

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Krankenhaus" die Wörter "oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung" eingefügt.

b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten unterhalb der Katastrophenschwelle (Großschadensereignis) ist Bestandteil des Rettungsdienstes."

3. In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Auswahlverfahren" durch das Wort "Verfahren" ersetzt.

4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:

"10. Erhebung statistischer Daten zur personellen und technischen Ausstattung sowie zum Einsatzgeschehen."

5. In § 7 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter "der Bewältigung von Schadensereignissen mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten" durch die Wörter "auf und Bewältigung von Großschadensereignissen" ersetzt.

6. In § 8 Abs. 5 werden nach dem Wort "festzulegen" die Wörter "und Regelungen zur Erhebung, Vorlage und Verarbeitung statistischer Daten der örtlichen Brandschutzbehörden, der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der Rettungszweckverbände zum Leistungsstand, der Einsatzbereitschaft sowie zur Einsatzdokumentation der Feuerwehren und des Rettungsdienstes zu treffen" eingefügt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenhäusern" die Wörter ", den Behandlungseinrichtungen" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Leitstelle führt einen Nachweis über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser sowie deren Erweiterungsfähigkeit bei einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten. "Die Leitstelle führt einen Nachweis über die Dienstbereitschaft der Behandlungseinrichtungen, über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser sowie deren Erweiterungsfähigkeit bei einem Großschadensereignis."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Krankenhäuser" die Wörter "und Behandlungseinrichtungen" eingefügt.

8. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Zur Bewältigung von Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten sollen die Aufgabenträger nach § 3 Nr. 2 bis 4 Schnell-Einsatz-Gruppen aufstellen. "Die Aufgabenträger nach § 3 Nr. 2 bis 4 sollen zur Bewältigung von
  1. Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen,
  2. Großschadensereignissen, bei denen die Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes nicht ausreichen, oder
  3. Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten

Schnell-Einsatz-Gruppen aufstellen." 

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen in den Gemeinden leisten, in denen sie wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Dabei sollen Feuerwehrangehörige die in § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 genannten Führungs- und Stellvertretungsfunktionen ausschließlich bei der Gemeindefeuerwehr ihres ersten Wohnsitzes übernehmen. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der eine der Feuerwehr angehörende Person wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen."

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