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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 5. April 2005
(GVBl. NR. 7 vom 11.03.2005 S. 104; 18.06.2013 S. 254 13)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 213-50, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 werden die Worte "der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost," gestrichen und wird die Verweisung " §§ 15 und 34" durch die Verweisung " §§ 15 und 33" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "Ministerium des Innern und für Sport" durch die Worte "für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 25)" durch den Klammerzusatz " (§ 24)" ersetzt.

4. Dem § 4 werden die Absätze 4 und 5 angefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(2) § 4 Abs. 2 und 3, dieser auch im Verhältnis zu den kreisfreien Städten, gilt entsprechend.

(3) Die Landkreise bestellen auf Vorschlag der Wehrleiter einen Kreisfeuerwehrinspekteur und seinen- Vertreter; sie bestellen Kreisausbilder und, soweit erforderlich, Kreisgerätewarte. Der Kreisfeuerwehrinspekteur- und sein Vertreter sind zu Ehrenbeamten zu ernennen. Im Benehmen mit den Wehrleitern kann ein hauptamtlicher feuerwehrtechnischer Bediensteter zum Kreisfeuerwehrinspekteur bestellt werden. Die Kreisausbilder und Kreisgerätewarte nehmen ein Ehrenamt im Sinne von § 12 der Landkreisordnung wahr. Die Kreisgerätewarte können auch hauptamtlich bestellt werden. Für die Kreisfeuerwehrinspekteure, ihre Vertreter, die Kreisausbilder und die Kreisgerätewarte gelten § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 5, für die Kreisausbilder und Kreisgerätewarte auch § 13 Abs. 4 entsprechend.

"(2) § 4 Abs. 2, 3 - dieser auch im Verhältnis zu den kreisfreien Städten - und 4 gilt entsprechend.

(3) Der Landrat kann im Benehmen mit den Wehrleitern und mit Zustimmung des Kreistags aus dem Kreis der hauptamtlichen feuerwehrtechnischen Bediensteten einen hauptamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteur und einen oder mehrere hauptamtliche Vertreter bestellen; wird kein hauptamtlicher Vertreter bestellt, findet für die Vertreter des hauptamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteurs Satz 2, 5 und 6 entsprechende Anwendung. Wird ein hauptamtlicher Kreisfeuerwehrinspekteur nicht bestellt, so bestellt der Landrat nach Wahl durch die Wehrleiter einen ehrenamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteur und einen oder mehrere Vertreter auf die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamten auf Zeit; § 183 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung. Der Landrat bestellt nach Wahl durch die Jugendfeuerwehrwarte einen Kreisjugendfeuerwehrwart und einen oder mehrere Vertreter auf die Dauer von zehn Jahren sowie auf Vorschlag des Kreisfeuerwehrinspekteurs Kreisausbilder und, soweit erforderlich, Kreisgerätewarte; diese nehmen ein öffentliches Ehrenamt für den Landkreis wahr. Abweichend von Satz 3 Halbsatz 2 kann der Landrat die Kreisgerätewarte mit Zustimmung des Kreistags auch hauptamtlich bestellen. Für das Wahl- und Bestellungsverfahren nach den Sätzen 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. an die Stelle des Bürgermeisters tritt der Landrat und
  2. an die Stelle der Verweisungen auf die §§ 27 und 40 Abs. 3 und 4 GemO treten die Verweisungen auf die §§ 20 und 33 Abs. 3 und 4 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188, BS 2020-2) in der jeweils geltenden Fassung.

Für die in den Sätzen 2 und 3 genannten ehrenamtlichen Funktionsträger gelten § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Verweisungen auf § 18 a Abs. 2 und die §§ 20 und 21 GemO die Verweisungen auf § 12 a Abs. 2 und die §§ 14 und 15 LKO treten." 

b) Die Absätze 4 und 5 werden angefügt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Alarm- und Einsatzpläne
  1. für die Umgebung
    aa) kerntechnischer Anlagen und
    bb) von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 zur Störfall-Verordnung vom 27. Juni 1980 (BGBl. I S. 772), von denen Gefahren für mehrere Landkreise und kreisfreie Städte ausgehen können,
  2. für sonstige Anlagen und gefahrbringende Ereignisse, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern,

aufzustellen und fortzuschreiben,

1. Alarm- und Einsatzpläne
  1. für die Umgebung kerntechnischer Anlagen,
  2. für sonstige Gefahr bringende Ereignisse,

von denen Gefahren ausgehen können, die mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte betreffen und zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, aufzustellen und fortzuschreiben,".

b) In Nummer 4 werden die Worte "die notwendigen zentralen Ausbildungsstätten" durch die Worte "eine Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" ersetzt.

7.

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