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Regelwerk; Gefahrenabwehr

Vorsorgeplanungen für die gesundheitliche Versorgung bei Großschadensereignissen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12. Februar 2004
(MBl.NRW. Nr. 20 vom 11.05.2004 S. 501; 08.12.2004 S. 1139)
Gl.-Nr.: 2151



RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie

Als Anlage gebe ich nach erfolgter Anhörung des Innenministeriums NRW, des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung NRW, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW, der Krankenhausgesellschaft NW, der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe, der Psychotherapeutenkammer NRW, der Kassen-ärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe, des Landkreistages NRW sowie des Städtetages NRW die "Empfehlungen an die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen zu Vorsorgeplanungen bei Großschadensereignissen" bekannt.

Für die Zusammenarbeit der Behörden mit den Krankenhäusern und den sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens gilt Folgendes:

Zu Nummer 1 der Empfehlungen

1 Zusammenarbeit

Aus der gemeinsamen Verantwortung für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung ergibt sich insbesondere bei Großschadensereignissen die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der Beteiligten, um auch für eine größere Zahl von Verletzten oder Erkrankten organisierte Hilfe leisten zu können.

1.1 Die Krankenhäuser sorgen hierbei nach ihrer Aufgabenstellung und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit durch innerorganisatorische Maßnahmen für die Aufnahme und Behandlung einer größtmöglichen Zahl von Notfallpatientinnen und -patienten. Die Aufnahmekapazität sollte vorher im Rahmen der Vorsorgeplanungen festgelegt und dem Träger des Rettungsdienstes mitgeteilt werden.

1.2 Die zuständigen Behörden unterstützen die Krankenhäuser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

1.3 Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörden und der Rettungsdienstträger

Die Abwehr von Gefahren für die gesundheitliche Versorgung ist, unbeschadet davon, auf welcher gesetzlichen Grundlage (RettG NRW, OBG, FSHG) sie durchzuführen ist, primär Aufgabe der unteren Gesundheitsbehörden und des Rettungsdienstes. Bei den Kreisen und kreisfreien Städten obliegt der Leitung der unteren Gesundheitsbehörde die Sorge für die Funktionserhaltung der verschiedenen Teilbereiche des Gesundheitswesens. In dieser Eigenschaft gehört sie zur Leitungs- und Koordinierungsgruppe (LuK).

1.3.1 In die Gefahrenabwehrpläne oder in sonstige Einsatzpläne sind alle für eine Hilfeleistung im Gesundheitswesen in Betracht kommenden Einrichtungen, Stellen und Einzelpersonen aufzunehmen.

1.3.1.1 Der Träger des Rettungsdienstes erfasst:

und nimmt bei Bedarf wegen möglicher Hilfeleistungen Kontakt mit der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz und Stationierungsstreitkräften auf.

1.3.1.2 Die untere Gesundheitsbehörde erfasst mit Hilfe der zuständigen Heilberufskammern:

in ihrem Bezirk.

1.3.1.3 Erhebungen zu den Krankenhäusern nach Nummer 1.3.1.1 führt der örtlich zuständige Träger des Rettungsdienstes durch. Er leitet die Information den benachbarten Behörden und der Bezirksregierung zu.

1.3.2 Bei Schadensereignissen unterhalb eines Großschadensereignisses mit gesundheitlichen Gefahren für einen größeren Personenkreis (z.B. Seuchen, Chemie-Unfälle) sind nach Bedarf Einsatzleitungen aus Vertreterinnen bzw. Vertretern des Rettungsdienstträgers, der unteren Gesundheitsbehörde und der beteiligten Fachämter zu bilden. Entsprechendes gilt bei einem Massenanfall von Verletzten (MANV).

1.4 Leitstelle für den Feuerschutz und Rettungsdienst

Die Leitstelle für den Feuerschutz und Rettungsdienst führt ihre rettungsdienstlichen Aufgaben in eigener Verantwortung durch. Sie beachtet hierbei die für den Anfall einer größeren Zahl von Notfallpatientinnen und -patienten getroffenen Vorbereitungen. Die erforderlichen Unterlagen aus den Gefahrenabwehrplänen und den sonstigen Einsatzplänen müssen ihr zur Verfügung stehen. Nach Übernahme der Gesamtleitung durch den Hauptverwaltungsbeamten arbeitet die Leitstelle als nachrichtentechnisches Führungsmittel nach Weisung. Eine ausreichende personelle Ausstattung ist bereits in der Vorplanung zu regeln.

Zu Nummer 2 der Empfehlungen

2 Zur Versorgung einer größeren Zahl von Notfallpatientinnen und -patienten sind neben den

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