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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 16. Mai 2018
(Nds.GVBl. Nr. 6 vom 24.05.2018 S. 95)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

Das Niedersächsische Brandschutzgesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. für die Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden zu sorgen, soweit sie nicht durch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 genannten Anlagen sichergestellt ist, "3. für eine dem Stand der Technik entsprechende Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden zu sorgen, soweit sie nicht durch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 genannten Anlagen sichergestellt ist, und".

ccc) Es wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. Feuerwehrpläne zu erstellen, fortzuschreiben und der Gemeinde zur Verfügung zu stellen,".

bb) In Satz 4 wird die Verweisung "Satz 1 Nrn. 1 bis 3" durch die Verweisung "Satz 1 Nrn. 1 bis 4" ersetzt.

b) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Gemeinde kann für die Ausbildungs- und Übungsdienste der Feuerwehr, soweit diese nicht an Werktagen erfolgen können, Ausnahmen von den Beschränkungen des § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) zulassen; § 14 NFeiertagsG bleibt unberührt."

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann angehören, wer Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet ist und das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet hat. Der Einsatzabteilung kann auch angehören, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht (Doppelmitglied). "(2) Der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann als Vollmitglied angehören, wer
  1. Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist oder für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht,
  2. für den Einsatzdienst persönlich und gesundheitlich geeignet ist und
  3. das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Ein Vollmitglied der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr kann der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde als Mitglied, das nur für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied), angehören, wenn es Einwohnerin oder Einwohner der anderen Gemeinde ist oder dort für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht. Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Ein Mitglied der Einsatzabteilung kann, wenn die Freiwillige Feuerwehr eine Altersabteilung hat, ab dem Tag der Vollendung des 55. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen in die Altersabteilung übertreten."

b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

"Soweit das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund gleitender Arbeitszeit nicht nach den Sätzen 1 bis 3 freigestellt werden muss, werden ihm die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeiten, die in seinem Arbeitszeitrahmen liegen, als Arbeitszeit gutgeschrieben, wenn das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Zeitpunkt seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht frei wählen konnte. Die Summe aus erbrachter Arbeits- oder Dienstleistung, einer Freistellung nach den Sätzen 1 bis 3 und einer Gutschrift nach Satz 4 darf die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit des Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr nicht überschreiten."

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Mit ihrem Einverständnis können Angehörige der Altersabteilung auf Anforderung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters oder der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters (§ 20 Abs. 1) zu Übungen und auf Anforderung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters (§ 23 Abs. 1) zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen.

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