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Regelwerk; Gefahrenabwehr

NbrandSchG - Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren

- Niedersachsen -

Vom 8. März 1978
(GVBl. 1978 S. 233; 1989 S. 25; 1990 S. 101; 1998 S. 127; 2001 S. 701; 2002 S. 112; 16.09.2004 S. 362 04; 15.12.2008 S. 419; 17.12.2009 S. 491 09; 17.12.2010 S. 631 10; 13.10.2011 S. 353 11; 18.07.2012
S. 269aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21090 01


zur aktuellen Fassung

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Teil
Aufgaben und Träger

§ 1 Brandschutz und Hilfeleistung

(1) Die Abwehr von Gefahren durch Brände (abwehrender und vorbeugender Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen (Hilfeleistung) sind Aufgaben der Gemeinden und der Landkreise sowie des Landes.

(2) Brandschutz und Hilfeleistung obliegen den Gemeinden und Landkreisen als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.

§ 2 Aufgaben der Gemeinden

(1) Den Gemeinden obliegen der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. Sie haben dazu insbesondere

  1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen,
  2. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr zu sorgen,
  3. die für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistung erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte bereitzuhalten,
  4. Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen sowie Alarmübungen durchzuführen.

(2) Eine Gemeinde hat einer anderen Gemeinde auf deren Ersuchen oder auf Anforderung der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht gefährdet werden. Die andere Gemeinde hat jedoch der helfenden Gemeinde die Kosten zu erstatten, wenn die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie) von der Gemeindegrenze geleistet wird oder wenn die Nachbarschaftshilfe notwendig wurde, weil die andere Gemeinde die nach ihren örtlichen Verhältnissen erforderlichen Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinrichtungen nicht selbst vorhält;

§ 3 Aufgaben der Landkreise

(1) Den Landkreisen obliegen die übergemeindlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung, insbesondere

  1. die Durchführung von Ausbildungslehrgängen,
  2. die Überprüfung der Feuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft, die Beratung der Gemeinden in allen Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie die Förderung der Ausrüstung der Feuerwehren,
  3. die Einrichtung und Unterhaltung der zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenvermittlung erforderlichen Anlagen,
  4. die Einrichtung und Unterhaltung der Feuerwehrtechnischen Zentralen zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen,
  5. die Einrichtung und Unterhaltung einer ständig besetzten Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle,
  6. das Aufstellen von Alarm- und Einsatzplänen der Kreisfeuerwehr und die Durchführung von Alarmübungen,
  7. der Einsatz der Kreisfeuerwehr.

(2) Den Landkreisen obliegen die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes.

(3) Die Landkreise haben auf Anforderung eines an ihr Gebiet angrenzenden anderen Landkreises mit ihrer Kreisfeuerwehr unentgeltlich Hilfe zu leisten, wenn die innerhalb des anderen Landkreises zur Verfügung stehenden Feuerwehren zur Beseitigung einer Gefahr nicht ausreichen und soweit Brandschutz und Hilfeleistung in dem Gebiet des helfenden Landkreises nicht gefährdet werden. Entsprechendes gilt im Verhältnis zwischen kreisfreien Städten und den angrenzenden Landkreisen.

§ 4 Aufgaben der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und der kreisfreien Städte

Den Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und den kreisfreien Städten obliegen für ihr Gebiet auch die Aufgaben der Landkreise nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5 sowie Abs. 2.

§ 5 Aufgaben des Landes 04

(1) Dem Land obliegen als zentrale Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung insbesondere

  1. die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerwehrschulen und technischen Prüfanlagen sowie die Durchführung der Ausbildung an den Feuerwehrschulen.
  2. die Überprüfung der Feuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und ihre Einsatzbereitschaft,
  3. die Planung und Zulassung von Fernmeldeeinrichtungen der Feuerwehren,
  4. die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes, soweit sie über das Gebiet eines Landkreises hinausgehen.

(2) Bei Gefahrenlagen, die über das Gebiet eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer Polizeidirektion hinausgehen oder die wegen ihrer Art besonderer Maßnahmen bedürfen, kann das Land im Einsatzfall bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses den Aufgabenträgern Weisungen erteilen, den Einsatzleiter bestimmen oder die Einsatzleitung übernehmen. Die Vorschriften über die Kosten des Einsatzes bleiben hiervon unberührt.

§ 5a Aufgaben des Landes in Häfen und auf Bundeswasserstraßen

(1) Dem Land obliegen die Aufgaben der Bekämpfung von Schiffsbränden und der Hilfeleistung auf Schiffen in den landeseigenen Seehäfen Emden, Wilhelmshaven, Brake, Elsfleth. Cuxhaven und Bützfleth. in den Hafenanlagen vor dem Rüstersieler Groden (Niedersachsenbrücke) und dem Voßlapper Groden sowie auf den Seewasserstraßen und auf den angrenzenden Binnenwasserstraßen des Bundes

  1. auf der Ems von Stromkilometer 69,1 bis Stromkilometer 0,
  2. auf der Weser von Stromkilometer 85,25 bis Stromkilometer 29,25,
  3. auf der Elbe von Stromkilometer 727,7 bis Stromkilometer 632,

soweit nicht der Bund zuständig ist. § 15 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Das Land kann die Durchführung seiner Aufgaben nach Absatz 1 durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen ganz oder teilweise dem Bund, kommunalen Körperschaften oder sonstigen Dritten übertragen.

(3) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung Gemeinden mit der Erledigung der dem Land nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben zu beauftragen. Die Erledigung der Aufgaben erfolgt im Namen des Landes. Sie stellt die Bekämpfung von Schiffsbränden und die Hilfeleistung auf Schiffen durch geeignetes feuerwehrtechnisches Personal sicher. Das Land kann den beauftragten Gemeinden Weisungen erteilen.

(4) In der Verordnung sind Mindeststärke, Gliederung und Mindestausrüstung der für die Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen feuerwehrtaktischen Einheiten so festzulegen, daß die Erfüllung der den Gemeinden nach § 2 obliegenden Aufgaben sichergestellt bleibt.

(5) Das Land trägt die Kosten, die den Gemeinden durch die Aufgabenerledigung nach Absatz 3 entstehen.

Zweiter Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 6 Arten der Feuerwehren

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Berufsfeuerwehren,
  2. Freiwillige Feuerwehren.
  3. Pflichtfeuerwehren.
  4. Werkfeuerwehren.

(2) Berufsfeuerwehren. Freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise. Werkfeuerwehren sind Betriebseinrichtungen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen.

§ 7 Unvereinbarkeit 04

(1) Angehörige der Feuerwehren, die aktiven Dienst leisten, sollen nicht gleichzeitig aktive Mitglieder anderer Organisationen oder Einrichtungen sein. die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. Im Falle der Doppelmitgliedschaft hat im Einsatzfall die Dienstpflicht in der Feuerwehr Vorrang vor anderweitigen Verpflichtungen.

(2) Angehörige der Berufsfeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr dürfen nicht Ortsbrandmeister. Gemeindebrandmeister, Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren, Kreisbrandmeister oder Regierungsbrandmeister sein.

2. Abschnitt
Berufsfeuerwehren

§ 8 Aufstellung und Auflösung 04

(1) Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen, andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Gemeinden mit Berufsfeuerwehr unterliegen hinsichtlich der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben der Aufsicht der Polizeidirektion.

(2) Die Auflösung einer Berufsfeuerwehr bedarf der Zustimmung der Polizeidirektion.

§ 9 Angehörige der Berufsfeuerwehren

(1) Die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) tätigen Angehörigen der. Berufsfeuerwehren sollen in der Regel Beamte sein.

(2) Der Leiter der Berufsfeuerwehr ist für deren ständige Einsatzbereitschaft und für alle Maßnahmen des Brandschutzes und der Hilfeleistung verantwortlich. Er ist Vorgesetzter der Angehörigen der Berufsfeuerwehr.

3. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehren

§ 10 Aufstellung und Auflösung

(1) Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr haben eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr ist neben dieser eine Freiwillige Feuerwehr oder eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn es für den Brandschutz und die Hilfeleistung erforderlich ist. Die Freiwillige Feuerwehr oder die Pflichtfeuerwehr ist auch in diesem Fall eigenständig zu organisieren; im Einsatz ist sie jedoch dem Leiter der Berufsfeuerwehr unterstellt.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde soll für Ortsteile in Ortsfeuerwehren gegliedert werden. Entsprechendes gilt für die Freiwillige Feuerwehr einer Samtgemeinde. Die Auflösung von Ortsfeuerwehren bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 11 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren

(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst ehrenamtlich. Ihnen dürfen aus dieser Tätigkeit keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. ,Nehmen sie während der Arbeitszeit an Einsätzen oder an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehr teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit besteht der Freistellungsanspruch nur, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Mitglieder der Feuerwehren, die zugleich einer Werkfeuerwehr angehören, sind nur freizustellen, wenn dadurch die Sicherheit des Betriebes nicht gefährdet wird.

(2) Aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehren können nur Gemeindeeinwohner sein, die für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet sind und das 16., aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Der Freiwilligen Feuerwehr können Jugend-, Alters-, Ehren- und andere Abteilungen angegliedert werden. Mitglied der Jugendabteilung kann sein, wer das 10. Lebensjahr, Mitglied der Altersabteilung, wer das 62. Lebensjahr vollendet hat oder aus gesundheitlichen Gründen aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist.

(4) Die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, an Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen sowie am Ausbildungsdienst teilzunehmen.

(5) Die Mitglieder der Jugendabteilung sollen an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. Sie dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die nach den Umständen Leben und Gesundheit nicht gefährden.

(6) Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und Landkreise können zur besseren Überwachung der feuerwehrtechnischen Einrichtungen und zur Verstärkung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung hauptberufliche Kräfte beschäftigen. Diese sind nach den Grundsätzen für die Berufsfeuerwehren einzustellen und auszubilden.

§ 12 Entschädigungsansprüche 11

(1) Für den Anspruch der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren auf Ersatz von Auslagen und für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes für ehrenamtlich Tätige, soweit dieses Gesetz keine davon abweichende Regelung trifft.

(2) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die als Arbeiter, Angestellte oder zur Ausbildung beschäftigt sind, ist für die Dauer einer Freistellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 das Arbeitsentgelt, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, von ihrem Arbeitgeber weiterzuzahlen. Ferner ist solchen Mitgliedern während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist, von ihrem Arbeitgeber über die sich aus gesetzlichen, tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen ergebenden Entgeltfortzahlungsverpflichtungen hinaus für die Dauer von bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das sie bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten.

(3) Der Träger der Freiwilligen Feuerwehr hat privaten Arbeitgebern auf deren Antrag das nach Absatz 2 Satz 1 weitergezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit zu erstatten. Dasselbe gilt hinsichtlich des Arbeitsentgelts, das während einer Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt worden ist, sofern diese auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist. Der Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers besteht nur, soweit ihm nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch gegen Dritte zusteht. Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, so trifft die Verpflichtung nach Satz 2 den zuständigen Versicherungsträger. Die diesem dadurch entstehenden Kosten werden im Rahmen der von ihm erhobenen Umlage gedeckt.

(4) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, denen infolge des Feuerwehrdienstes Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, hat der Träger der Feuerwehr auf Antrag die entsprechenden Beträge in voller Höhe zu erstatten. Absatz 3 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) In anderen als den in den Absätzen 2 und 4 genannten Fällen hat der Träger der Freiwilligen Feuerwehr deren Mitgliedern auf Antrag den infolge des Feuerwehrdienstes entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall zu ersetzen. Dies gilt bei Arbeitsunfähigkeit, die auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist, nur für die Dauer von höchstens sechs Wochen. Durch Satzung sind Höchstbeträge festzusetzen. Absatz 3 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.

(6) Der Träger der Freiwilligen Feuerwehr hat einem Mitglied auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen für die Betreuung von mindestens einem Kind unter zehn Jahren zu ersetzen, soweit diese Aufwendungen notwendig waren, weil das Mitglied wegen des Feuerwehrdienstes oder einer auf den Feuerwehrdienst zurückzuführenden Erkrankung die Betreuung nicht selbst im gewohnten Umfang wahrnehmen konnte. Durch Satzung sind Höchstbeträge festzusetzen.

(7) Sach- und Vermögensschäden, die Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren durch Ausübung des Feuerwehrdienstes entstehen, sind vom Träger der Feuerwehr zu ersetzen, sofern die Betroffenen den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Satz 1 ist auch zugunsten anderer Personen anzuwenden, wenn deren Sachen von Mitgliedern der Feuerwehr beim Feuerwehrdienst benutzt und dabei zerstört oder beschädigt worden oder abhanden gekommen sind. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen. Schadenersatzansprüche der Betroffenen gegen Dritte gehen auf den Träger der Feuerwehr über, soweit dieser Ersatz geleistet hat.

§ 13 Gemeinde- und Ortsbrandmeister

(1) Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde wird von dein Gemeindebrandmeister geleitet. Die Ortsfeuerwehr wird von dem Ortsbrandmeister geleitet; dieser ist dem Gemeindebrandmeister unterstellt. § 10 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Gemeindebrandmeister und Ortsbrandmeister sowie die stellvertretenden Gemeinde- und Ortsbrandmeister werden für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Über ihre Ernennung beschließt der Rat der Gemeinde nach Anhörung des Kreisbrandmeisters auf Vorschlag der Freiwilligen Feuerwehr. Der Vorschlag zur Ernennung des Gemeindebrandmeisters und seiner Vertreter wird von der Mehrheit der in einer hierzu einberufenen Versammlung anwesenden aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr abgegeben; abweichend davon wird der Vorschlag in Gemeinden mit Ortsfeuerwehren von der Mehrheit der Ortsbrandmeister und ihrer Vertreter abgegeben. Der Vorschlag zur Ernennung der Ortsbrandmeister und ihrer Vertreter wird von der Mehrheit der in einer hierzu einberufenen Versammlung anwesenden aktiven Mitglieder der jeweiligen Ortsfeuerwehr abgegeben.

(3) Gemeindebrandmeister und Ortsbrandmeister sowie die stellvertretenden Gemeinde- und Ortsbrandmeister können vom Rat der Gemeinde vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, wenn dies zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes notwendig ist. Der Beschluß des Rats bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Vor der Beschlußfassung hört der Rat die nach Absatz 2 am Ernennungsverfahren Beteiligten.

(4) Ein Gemeindebrandmeister soll nicht gleichzeitig Ortsbrandmeister sein.

(5) Gemeindebrandmeister. Ortsbrandmeister und ihre Vertreter müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Sie müssen insbesondere praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst besitzen und an den vorgeschriebenen Ausbildungslehrgängen der Landesfeuerwehrschulen mit Erfolg teilgenommen haben. Ihre Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 62. Lebensjahr vollenden.

4. Abschnitt
Pflichtfeuerwehren

§ 14 Aufstellung

(1) Wird in einer Gemeinde die zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung erforderliche Mindeststärke der Freiwilligen Feuerwehr nicht erreicht, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen.

(2) Die Gemeinde regelt die Aufstellung der Pflichtfeuerwehr durch Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(3) Zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr sind gesundheitlich für den Einsatzdienst geeignete Gemeindeeinwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr verpflichtet.

(4) Ausgenommen vom Dienst in der Pflichtfeuerwehr sind:

  1. Angehörige der Bundeswehr. des Bundesgrenzschutzes und der Polizei sowie Leiter von Forstämtern und deren Vertreter;
  2. hauptberufliche Feuerwehrangehörige und Angehörige von Werkfeuerwehren;
  3. Helfer der Hilfsorganisationen sowie der Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes, die ständig aktiven Dienst leisten.

(5) Die Gemeinde kann auf Antrag Personen, deren Heranziehung mit ihren beruflichen oder sonstigen Pflichten nicht vereinbar ist, vom Dienst in der Pflichtfeuerwehr freistellen.

(6) Die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das Vorschlagsrecht in § 13 Abs. 2 entfällt.

5. Abschnitt
Werkfeuerwehren

§ 15 Aufstellung 04

(1) Wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen können zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung für ihre Unternehmen oder Einrichtungen haupt- oder nebenberufliche Feuerwehren aufstellen. Diese Feuerwehren werden auf Antrag von der Polizeidirektion als Werkfeuerwehren anerkannt, wenn Aufbau, Ausrüstung, Ausbildung und fachliche Eignung des Leiters der Feuerwehr den an den Brandschutz und die Hilfeleistung zu stellenden Anforderungen entsprechen. Wenn eine Werkfeuerwehr eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. hat die Polizeidirektion die Anerkennung zu widerrufen.

(2) Wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen, in deren Unternehmen oder Einrichtung erhöhte Brandgefahren bestehen, kann die Polizeidirektion zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr verpflichten.

(3) Die Aufsicht über die Werkfeuerwehren führt die Polizeidirektion.

(4) Die Kosten der Werkfeuerwehr einschließlich der Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen technischen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung übernimmt das wirtschaftliche Unternehmen oder der Träger der öffentlichen Einrichtung.

§ 16 Leitung

(1) Der Leiter der Werkfeuerwehr wird vom wirtschaftlichen Unternehmen oder vom Träger der öffentlichen Einrichtung bestellt. Seine Bestellung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der gemeindlichen Feuerwehr bei der Brandbekämpfung und Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Notständen in einem wirtschaftlichen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung und die Meldepflicht nach § 27 werden durch das Bestehen einer Werkfeuerwehr nicht berührt. Bei Einsätzen hat der Einsatzleiter der Gemeindefeuerwehr mit dem Einsatzleiter der Werkfeuerwehr zusammenzuarbeiten; er soll dessen Empfehlungen bei seinen Maßnahmen berücksichtigen.

§ 17 Auswärtiger Einsatz

Die Werkfeuerwehr ist verpflichtet, zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung auf Ersuchen der Gemeinde auch außerhalb des wirtschaftlichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung tätig zu werden, soweit der Brandschutz und die Hilfeleistung im eigenen Bereich nicht gefährdet werden. Die dadurch entstandenen Kosten sind von der Gemeinde zu erstatten, in der die Werkfeuerwehr eingesetzt war.

§ 18 Durchführung gemeindlicher Aufgaben durch Werkfeuerwehren

(1) Eine Gemeinde kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde mit der Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben der Brandbekämpfung und Hilfeleistung eine hauptberufliche Werkfeuerwehr beauftragen. Die Gemeinde beteiligt sich in diesem Fall an den Kosten der Werkfeuerwehr.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 1 kann der Einsatzleiter der Werkfeuerwehr Maßnahmen nach § 28 Abs. 2, § 29 sowie § 30 Abs. 1, 3 und 4 treffen.

Dritter Teil
Kreisfeuerwehr

§ 19 Aufgabe und Zusammensetzung

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren. die Pflichtfeuerwehren, die Berufsfeuerwehren und im Falle des § 18 die Werkfeuerwehren in einem Landkreis sowie die vom Landkreis unterhaltenen Feuerwehrtechnischen Zentralen bilden die Kreisfeuerwehr.

(2) Die Kreisfeuerwehr führt überörtliche Einsätze durch.

(3) Landkreise mit mehr als 60 Ortsfeuerwehren oder mit großen selbständigen Städten und kreisfreie Städte sind in der Regel in Brandschutzabschnitte zu untergliedern. Kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bilden einen eigenen Brandschutzabschnitt.

(4) Die Landkreise stellen aus der Kreisfeuerwehr Kreisfeuerwehrbereitschaften auf. Ist der Landkreis in Brandschutzabschnitte untergliedert, so ist aus den Feuerwehren jedes Abschnitts eine Bereitschaft aufzustellen. Einheiten einer Berufsfeuerwehr sind nur im Einvernehmen mit ihrem Träger in die Kreisfeuerwehrbereitschaften einzubeziehen.

(5) Die Gemeinden haben für Einsätze im Rahmen der Kreisfeuerwehr einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten gegen den Landkreis nur, soweit der Landkreis Kostenersatz erhält.

§ 20 Kreisbrandmeister und Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren 04

(1) Die Kreisfeuerwehr wird von dem Kreisbrandmeister geleitet. Der Kreisbrandmeister wirkt auch bei der Wahrnehmung der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit.

(2) Die Kreisfeuerwehrbereitschaft eines Abschnitts wird von dem Abschnittsleiter geleitet. Die Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren sind dem Kreisbrandmeister unterstellt und nehmen dessen Aufgaben in dem jeweiligen Brandschutzabschnitt wahr.

(3) Kreisbrandmeister und Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren können innerhalb ihres Kommandobereichs in jedem Einsatzfall die Leitung der Freiwilligen Feuerwehren. der Pflichtfeuerwehren und im Falle des § 18 der Werkfeuerwehren übernehmen. § 10 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(4) Kreisbrandmeister und Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren sowie die stellvertretenden Kreisbrandmeister und Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren werden für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Über ihre Ernennung beschließt der Kreistag nach Anhörung des Regierungsbrandmeisters auf Vorschlag der Mehrheit der Gemeindebrandrneister und der Ortsbrandmeister des jeweiligen Kommandobereichs. § 13 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(5) Kreisbrandmeister und Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren sowie die stellvertretenden Kreisbrandmeister und Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren können vom Kreistag vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, wenn dies zur Sicherstellung des Brandschutzes notwendig ist. Der Beschluß des Kreistags bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Vor der Beschlußfassung hört der Kreistag die nach Absatz 4 am Ernennungsverfahren Beteiligten.

(6) Ein Kreisbrandmeister kann nicht gleichzeitig Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren, Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein. Ein Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren kann nicht gleichzeitig Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein.

(7) In kreisfreien Städten nimmt der Gemeindebrandmeister oder, wenn die Stadt eine Berufsfeuerwehr unterhält, der Leiter der Berufsfeuerwehr die Aufgaben des Kreisbrandmeisters wahr.

(8) In Brandachutzabschnitten mit Berufsfeuerwehr nimmt ein Angehöriger der Berufsfeuerwehr die Aufgaben des Abschnittsleiters Freiwilliger Feuerwehren wahr.

Vierter Teil 04
Regierungsbrandmeisters

§ 21 Aufgaben und Berufung 04

(1) Das Fachministerium richtet zur Wahrnehmung der dem Land nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Aufsichtsbereiche ein. 'Für jeden Aufsichtsbereich ist ein Regierungsbrandmeister zu bestellen, der bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben mitwirkt.

(2) Die Regierungsbrandmeister werden auf Vorschlag der Mehrheit der Kreisbrandmeister und der Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren des jeweiligen Aufsichtsbereiches für die Dauer von sechs Jahren als unmittelbare Landesbeamte in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Ihre Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 13 Abs. 5 Sätze 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Regierungsbrandmeister können nicht gleichzeitig Kreisbrandmeister, Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren, Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein.

Fuenfter Teil
Waldbrände

§ 22 Unterstützung des Einsatzleiters

Bei der Bekämpfung eines Waldbrandes hat der Einsatzleiter zu seiner Unterstützung den zuständigen Waldbrandbeauftragten (§ 18 des Niedersächsichen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung) hinzuzuziehen; er soll dessen Empfehlungen bei seinen Maßnahmen berücksichtigen.

Sechster Teil
Vorbeugender Brandschutz

§ 23 Hauptamtliche Brandschau

(1) Gebäude. Anlagen und Einrichtungen mit erhöhten Brandrisiken oder solche, in denen bei einem Brand eine größere Zahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Brandsicherheit zu prüfen (Hauptamtliche Brandschau).

(2) Die Anordnung der sich aus der Hauptamtlichen Brandschau ergebenden Brandverhütungsmaßnahmen obliegt den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, soweit nicht die Zuständigkeit anderweitig gesetzlich bestimmt ist.

§ 24 Durchführung der Hauptamtlichen Brandschau

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte ohne Berufsfeuerwehr führen die Hauptamtliche Brandschau mit Hilfe ihrer Brandschutzprüfer durch. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr wird die Hauptamtliche Brandschau von der Berufsfeuerwehr durchgeführt.

(2) Landkreise und Gemeinden sollen in Brandschaubereiche aufgeteilt werden, wenn dies aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes geboten ist.

(3) Ein Brandschutzprüfer soll nur für einen Brandschaubereich zuständig sein.

Siebenter Teil
Kosten

§ 25 Kosten des Brandschutzes und der Hilfeleistung 10

(1) Die Gemeinden, die Landkreise und das Land tragen jeweils diejenigen Kosten, die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erwachsen. Zu den Kosten des Landes gehört auch der Auslagenersatz, den Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren, die von den Gemeinden oder Landkreisen zu Lehrgängen der Feuerwehrschulen des Landes entsandt werden, nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans erhalten.

(2) Die Landkreise und Gemeinden erhalten für die Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben vom Aufkommen der Feuerschutzsteuer, soweit dieses im Kalenderjahr nicht mehr als 36 Millionen Euro beträgt, 75 vom Hundert, höchstens jedoch 24 Millionen Euro. 'Übersteigt das Aufkommen im Kalenderjahr 36 Millionen Euro, so erhalten die Landkreise und Gemeinden zusätzlich 75 vom Hundert des den Betrag von 36 Millionen Euro übersteigenden Anteils. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Mittel werden den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den Gemeinden mit Berufsfeuerwehr schlüsselmäßig zugewiesen. 'Die übrigen Gemeinden erhalten von den Landkreisen Zuweisungen aus den diesen zugeteilten Mitteln. Die Verteilung nach den Sätzen 3 und 4 wird vom zuständigen Ministerium durch Richtlinien geregelt

(3) Der dem Land verbleibende Anteil des Aufkommens der Feuerschutzssteuer darf ausschließlich für Zwecke des Brandschutzes verwendet werden.

§ 26 Kosten 09

(1) Der Einsatz der Feuerwehren der Gemeinden und der Kreisfeuerwehren ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.

(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen sowie weitere freiwillige Leistungen außerhalb des Brandschutzes nach § 1 Abs. 1 können die Landkreise und die Gemeinden Gebühren und Entgelte nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben; sie können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen entsprechend dem Zeitaufwand festlegen.

(3) Für die Bekämpfung von Schiffsbränden und für Hilfeleistungen nach § 5a Abs. 1 kann das Land Kostenersatz verlangen. Soweit die Durchführung solcher Aufgaben vom Land nach § 5a Abs. 2 auf den Bund, kommunale Körperschaften oder sonstige Dritte übertragen worden ist, steht diesen der Anspruch auf Kostenersatz zu.

(4) Gebühren- oder kostenerstattungspflichtig ist

  1. derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat; die Vorschriften des Niedersächsichen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung über Verursachungshaftung (§ 6) gelten entsprechend:
  2. der Eigentümer der Sache oder derjenige. der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat: die Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung über Zustandshaftung (§ 7) gelten entsprechend;
  3. derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden:
  4. derjenige, der vorsätzlich grundlos den Einsatz einer Feuerwehr auslöst.

Achter Teil
Allgemeine Pflichten

§ 27 Meldepflicht

Wer einen Brand, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die nächste Feuermelde- oder Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt.

§ 28 Brandsicherheitswachen

(1) Veranstaltungen und Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen im Falle eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären, dürfen nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache durchgeführt werden. Der Veranstalter oder der Veranlasser der Maßnahme hat die Brandsicherheitswache bei der Gemeinde anzufordern. in deren Gebiet die Veranstaltung oder die Maßnahme durchgeführt werden soll. Die Brandsicherheitswache wird auf Anordnung der Gemeinde von den gemeindlichen Feuerwehren gestellt. Ihre Kosten trägt der Veranstalter oder der Veranlasser der Maßnahme. In wirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen mit Werkfeuerwehr übernimmt diese die Brandsicherheitswache.

(2) Der Einsatzleiter einer Brandsicherheitswache kann Anordnungen treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege erforderlich sind.

§ 29 Sicherungsmaßnahmen

Unbeschadet der von der Polizei- oder der Verwaltungsbehörde getroffenen Maßnahmen ist jedermann verpflichtet, die Sicherungsmaßnahmen zu befolgen, die die Einsatzleiter der Feuerwehren anordnen, um am Einsatzort ungehindert tätig sein zu können.

§ 30 Ausbildungs- und Hilfspflichten

(1) Personen, die mindestens 18 Jahre alt, aber noch nicht über 55 Jahre alt sind, sind bei Bränden, Unglücksfällen oder Notständen zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit oder einen einzelnen notwendig ist und sie vom Einsatzleiter nach dessen pflichtgemäßem Ermessen dazu herangezogen werden. Die Hilfeleistung kann nur verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen Gefährdung oder zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten der heranzuziehenden Person führen wurde.

(2) Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte und Besitzer der in § 23 Abs. 1 genannten Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind verpflichtet, die Hauptamtliche Brandschau zu dulden und die zur Verhütung von Bränden notwendigen Maßnahmen durchzuführen.

(3) Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden sind verpflichtet, bei Bränden, Unglücksfällen und Notständen

  1. den Feuerwehren das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke und Gebäude zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung zu gestatten.
  2. die vom Einsatzleiter im Zusammenhang mit diesen Arbeiten oder zur Verhütung einer Brandausbreitung angeordneten Maßnahmen zu dulden.

(4) Eigentümer und Besitzer von Fahrzeugen, Löschmitteln sowie anderer zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung geeigneter Geräte und Einrichtungen sind verpflichtet, diese auf Anforderung der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Eigentümer und Besitzer bestimmter, von der Gemeinde bezeichneter Fahrzeuge sind darüber hinaus verpflichtet, mit diesen Fahrzeugen bei Alarm für Einsätze oder Übungen unverzüglich ohne Aufforderung zum Alarmplatz zu kommen.

§ 31 Schadenersatz und Entschädigungen

(1) In den Fällen des § 30 Abs. 3 kann der Verpflichtete Ersatz des ihm entstandenen Schadens und in den Fällen des § 30 Abs. 1 und 4 eine Entschädigung für die Inanspruchnahme von der Gemeinde verlangen, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte, sofern die Maßnahmen nicht zu seinem oder zum Schutze seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen oder seines Eigentums getroffen worden sind. Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt,

(2) Die Gemeinde kann Ersatz der ihr nach Absatz 1 entstandenen Kosten von demjenigen verlangen., der in den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zum Ersatz verpflichtet ist.

(3) Für Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Dienstpflicht nach § 14 Abs. 3 nicht erfüllt,
  2. gegen eine rechtskräftige Anordnung zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr nach. § 15 Abs. 2 verstößt,
  3. die ihm nach § 27 obliegende Meldepflicht verletzt,
  4. entgegen § 28 Abs. 1 nicht für eine Brandsicherheitswache sorgt,
  5. einer Anordnung nach § 28 Abs. 2 oder den Verpflichtungen nach den §§ 29 oder 30 Abs. 2 bis 4 nicht nachkommt,
  6. entgegen § 36 Satz 2 nicht der Gemeinde über den Einsatz der Werkfeuerwehr berichtet,
  7. mit Stoffen, die leicht entzündlich sind, oder Stoffen, die bereits oder noch brennen oder glimmen, so umgeht, daß Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden,
  8. in der Nähe von brandgefährdeten Anlagen oder brandgefährdeten Transportmitteln mit offenem Feuer oder Licht oder anderen Zündquellen hantiert,
  9. die vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte nicht einsatzbereit verhält,
  10. die von den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr nach § 23 Abs. 2 angeordneten Brandverhütungsmaßnahmen nicht durchführt,
  11. Feuermeldeanlagen unerlaubt betätigt oder eine Feuerwehr grundlos alarmiert.
  12. einer Vorschrift in einer Verordnung oder kommunalen Satzung zuwiderhandelt, die Ge- oder Verbote auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes enthält, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

Neunter Teil
Schlußvorschriften

§ 33 Anwendung anderer Vorschriften 11

(1) Die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung finden ergänzend Anwendung. Die Aufsicht über die Gemeinden und Landkreise in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung regelt sich jedoch nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, soweit dieses Gesetz im einzelnen nichts anderes bestimmt.

(2) Die Vorschriften des Katastrophenschutzrechts, des Rettungsdienstrechts sowie des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung bleiben unberührt.

§ 34 Zuständigkeit anderer Stellen

Die Zuständigkeit anderer Stellen auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Hilfeleistungen bleibt unberührt.

§ 35 Einschränkung von Grundrechten

Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 36 Berichtspflicht

Über jeden Einsatz der Feuerwehr ist der Aufsichtsbehörde zu berichten. Über den Einsatz der Werkfeuerwehr ist der Gemeinde zu berichten.

§ 37 Verordnungsermächtigungen 04

(1) Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Verordnungen Vorschriften zu erlassen über

  1. die Voraussetzungen für den Eintritt in den Dienst und die Übertragung bestimmter Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren und den Werkfeuerwehren sowie über die Gestaltung der Aus- und Fortbildung, soweit es sich nicht um hauptamtliche Bedienstete handelt:
  2. die Mindeststärke, die Gliederung und die Mindestausrüstung der Feuerwehren einschließlich der Bereitschaften;
  3. das Tragen und die Gestaltung der Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen, die Funktionsbezeichnungen sowie die persönliche Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren und Werkfeuerwehren, soweit es sich nicht um Beamte handelt;
  4. die Organisation und die Durchführung des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Ausbildung und Einstellungsvoraussetzungen der Brandschutzprüfer:
  5. die Löschwasserversorgung, die übrigen Feuerlöschmittel und die Feuerlöschgeräte:
  6. die Aufwandsentschädigung der Regierungsbrandmeister
  7. die Gebühren und Auslagenerstattung für die Prüfung von Feuerlöschschläuchen.

(2) Vor Erlaß a) gemeiner Regelungen, die die Feuerwehren betreffen, ist dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§§ 38 bis 41 (aufgehoben) 11

§ 42 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1978 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten die §§ 22, 37, 38 und 39 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

ENDE

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