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Regelwerk, Gefahrenabwehr, Katastrophenschutz

Aufnahmeplanung - Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Planung von Einrichtung und Betrieb von Notunterkünften sowie zur Betreuung, Unterbringung und Versorgung Betroffener
- Niedersachsen -

Vom 15. November 2023
(Nds. MBl. Nr. 42 vom 15.11.2023 S. 910)
Gl.-Nr.: 21100



RdErl. d. MI v. 15.11.2023 - 36.2-14602/300 N13 -
- VORIS 21100 -

Bezug: RdErl. v. 10.5.2023 (Nds. MBl. S. 356)
- VORIS 21100 -

1. Allgemeines

Basierend auf den "Rahmenempfehlungen für die Planung und Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen, einschließlich der Evakuierung für eine erweiterte Region" der Unterarbeitsgruppe Evakuierungsplanung zur Innenministerkonferenz haben sich die Länder darauf verständigt, für mindestens ein Prozent ihrer Wohnbevölkerung Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten für Betroffene einer Evakuierung vorzusehen.

Diese Planung ist insbesondere vor dem Hintergrund des Katastrophenschutzes in der Umgebung kerntechnischer Anlagen (vgl. § 10c NKatSG) vorgesehen, dient jedoch gleichzeitig auch der Vorbereitung anderer möglicher Schadensereignisse, welche zu einer großflächigen Evakuierung oder Aufnahmelage führen können.

Im Zuge einer solchen Lage ist mit einer hohen Anzahl Betroffener zu rechnen, die zumindest kurzzeitig einer Notunterkunft und Betreuung bedürfen.

Gemäß § 10c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 NKatSG sind die unteren Katastrophenschutzbehörden zur Mitwirkung an einem landesweiten Notfallplan verpflichtet. Im Folgenden ergehen Hinweise und Regelungen zur Erstellung einer Aufnahmeplanung in ihrem Bezirk.

Die in der Anlage 1 aufgeführten Erkundungsformulare und Formblätter sind hier nicht abgedruckt. Sie können über die Internetseite des MI über den Pfad "Themen > Innere Sicherheit > Brand- &Katastrophenschutz > Katastrophenschutz" als PDF-Datei heruntergeladen werden und sind Bestandteil dieses RdErl.

2. Aufnahmeplanung

2.1 Allgemeines

Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die Einrichtung und den Betrieb von einer oder mehreren Notunterkünften sowie die dortige Betreuung, Unterbringung und Versorgung der Betroffenen zu planen.

An diesen Planungen sind die Führungskräfte der betroffenen Katastrophenschutzeinheiten zu beteiligen.

Die Planungen werden als kommunale Anschlussplanungen "Aufnahmeplanung" Bestandteil des landesweiten Notfallplans gemäß § 10c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 NKatSG sowie des allgemeinen Katastrophenschutzplans der unteren Katastrophenschutzbehörde gemäß § 10 NKatSG unter der Kennziffer 8.08.03.02.

Die kommunale Anschlussplanung "Aufnahmeplanung" besteht aus mindestens einem "Sonderplan Aufnahmeplanung".

2.1.1 Planungsgröße

Als Planungsgröße für die Anzahl der Betroffenen ist mindestens ein Prozent der Wohnbevölkerung im Bezirk der unteren Katastrophenschutzbehörde (bezogen auf die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes durch das LSN zum 31.12.2020) anzusetzen, wobei der errechnete Wert auf Hunderter-Werte zu runden ist (Werte bis einschließlich 49 werden abgerundet, Werte ab 50 werden aufgerundet).

Soweit möglich, sind die Planungen zur ortsfesten Einrichtung eines "Betreuungsplatzes 500 Niedersachsen" gemäß dem Bezugserlass entsprechend zu erweitern bzw. zu übernehmen.

2.1.2 Gliederung

Je geplanter Notunterkunft ist ein separater "Sonderplan Aufnahmeplanung" zu erstellen. Örtlich getrennte Liegenschaften sind als separate Notunterkünfte anzusehen.

Für die Gliederung des "Sonderplans Aufnahmeplanung" ist der Kennziffernplan gemäß Anlage 2 verbindlich anzuwenden. Des Weiteren sind die einheitlich zu verwendenden Begriffe im Betreuungsdienst in Niedersachsen ( Anlage 3) zu beachten.

2.1.3 Aufbereitung des "Sonderplans Aufnahmeplanung"

Zur Bereitstellung für die Einsatzkräfte ist eine "Planungskiste Aufnahmeplanung" vorzuhalten, möglichst in der vorgesehenen Liegenschaft.

Diese Planungskiste enthält neben einer ausgedruckten Fassung des Sonderplans die in Anlage 4 benannten ergänzenden Unterlagen für die Einrichtung der Liegenschaft als Notunterkunft.

Eine für die Notunterkunft erforderliche individuelle Beschilderung, insbesondere für Funktionsräume und Zuwegungen, ist zu erstellen und ebenfalls als Bestandteil der "Planungskiste Aufnahmeplanung" vorzusehen. Die Beschilderung ist mit eingängigen Piktogrammen zu versehen. Neben einer deutschsprachigen Beschriftung der Beschilderung können insbesondere folgende Sprachen sinnvoll sein: Englisch, Russisch, Türkisch und Arabisch.

2.2 Planungsgrundsätze

2.2.1 Rahmenbedingungen

2.2.1.1 Rahmenbedingungen der Einsatzplanung

In der Planung sind folgende Rahmenbedingungen zu berücksichtigen:

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