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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes
- Hessen -

Vom 22. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 1 vom 14.01.2015 S. 24)



Siehe Fn. *

Aufgrund

  1. des
    1. § 6 Abs. 2 Satz 4 und § 7 Abs. 4 und 6 Satz 2,
    2. § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 2

    jeweils in Verbindung mit § 21 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),

  2. des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 40 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2014 (GVBl. S. 154),

verordnet der Minister für Soziales und Integration in den Fällen der Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und in den Fällen der Nr. 1 im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 3. Januar 2011 (GVBl. I S. 13), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 681), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502)" durch "14. Januar 2014 (GVBl. S. 26)" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 Buchst. b werden die Wörter "und am Lehrgang Technische Hilfeleistung-Verkehrsunfall erfolgreich teilgenommen haben" gestrichen.

bb) Nr. 2 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) erfolgreich eine Ausbildung als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent abgeschlossen haben oder "a) über eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) oder nach § 1 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung verfügen oder"

b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Abweichend von Abs. 1 kann in Zentralen Leitstellen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Personen ständig besetzt sind, eine Person bis zu drei Jahre beschäftigt werden, wenn

  1. sie mindestens eine der in Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Qualifikationen besitzt und
  2. zu erwarten ist, dass sie spätestens drei Jahre nach Anstellung, bei Zeitverträgen ab erstmaliger Anstellung, die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.

Eine Person, welche die Anforderungen nach Abs. 1 nach Ablauf des in Satz 1 Nr. 2 genannten Zeitraums aufgrund eines persönlichen Härtefalls nicht erfüllt, kann höchstens ein Jahr in der Zentralen Leitstelle weiterbeschäftigt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nach Ablauf eines Jahres die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen wird."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

3. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), "b) eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes oder nach § 1 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes"

  4. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) als Beifahrerin oder Beifahrer eine Ausbildung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar 1992 (StAnz. S. 448), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2005 (StAnz. S.1538), "b) als Beifahrerin oder Beifahrer eine Ausbildung nach der Hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 5. Mai 2011 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 681),"

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a werden die Wörter "Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von" durch "Hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für" ersetzt.

bbb) In Buchst. b wird das Wort "Rettungsassistentengesetzes" durch "Notfallsanitätergesetzes" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchst. a können bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer auch Personen eingesetzt werden, die eine vierwöchige theoretische Ausbildung und eine zweiwöchige klinisch praktische Ausbildung nach § 1 Nr. 1 und 2 der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Verordnung absolviert haben.

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