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Regelwerk Gefahrenabwehr EU Bund

Hinweise zur Anwendung der Seveso-III-Richtlinie für das bauaufsichtliche Verfahren
Hinweise zur direkten Anwendung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung von Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-III-Richtlinie); für das bauaufsichtliche Verfahren

- Hessen -

Vom 27. Oktober 2015
(StAnz. Nr. 46 vom 09.11.2015 S. 1148)



Archiv 2001

Nach ihrem Art. 31 war die Seveso-III-Richtlinie mit Wirkung zum 1. Juni 2015 in nationales Recht umzusetzen. Geplant sind dazu Änderungen im Bundesrecht (insbesondere Bundes-Immissionsschutzgesetz 1 - BImSchG, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2 - UVPG, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz 3 - UmwRG - und Störfallverordnung 4 - StörfallV) und im Landesrecht (unter anderem Hessische Bauordnung - HBO). Da die Richtlinie bisher nicht umgesetzt ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zumindest ein Teil der Regelungen unmittelbar anwendbar.

Für das bauaufsichtliche Verfahren ist insbesondere relevant, dass nach Art. 15 der Seveso-III-Richtlinie nunmehr eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist, wenn ein Vorhaben mit einer nach Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie schutzbedürftigen Nutzung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Störfallbetriebs durchgeführt werden soll. Unmittelbar anwendbar ist zudem Art. 23 b) der Seveso-III-Richtlinie, so dass Vereinigungen gegen entsprechende Baugenehmigungen oder Bauvorbescheide nach den näheren Bestimmungen des UmwRG Rechtsbehelfe einlegen können.

Schutzbedürftig sind nach Art. 13 Abs. 2 a) der Seveso-III-Richtlinie Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Erholungsgebiete und - soweit möglich - Hauptverkehrswege. Dies entspricht in der Sache unverändert Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Seveso-II-Richtlinie 5. Wegen der Einzelheiten der von der Seveso-III-Richtlinie erfassten Schutzobjekte sowie der einzuhaltenden Sicherheitsabstände wird auf die Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz "Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von unter die Richtlinie fallenden Betrieben", beschlossen am 11. März 2.015, verwiesen 6.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 15 der Seveso-III-Richtlinie ist vor der Vorhabenzulassung erforderlich, soweit die Seveso-Problematik nicht im Rahmen eines vorhergehenden Bebauungsplanverfahrens beachtet wurde oder sich nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens neue Entwicklungen ergeben haben (insbesondere Ansiedlung neuer oder Änderung vorhandener Störfallbetriebe).

Für die Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf es eines Trägerverfahrens. Deshalb ist es notwendig, dass die in Betracht kommenden Vorhaben zumindest einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 57 HBO unterworfen werden. Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung nach § 56 HBO unterliegen, sollen daher durch eine Erklärung der Gemeinde nach § 56 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 HBO in das vereinfachte Genehmigungsverfahren "umgesteuert" werden.

Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung ergeben sich aus Art. 15 der Seveso-III-Richtlinie. Sie sollen für das immissionsschutzrechtliche Verfahren durch eine entsprechende Änderung der Störfallverordnung konkretisiert werden.

Für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen des Art. 15 Abs. 2 bis 5 der Seveso-III-Richtlinie eingehalten werden, wenn folgendes Verfahren durchgeführt wird:

Öffentlich bekannt gemacht wird nach der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise 7 oder auf einem anderem geeigneten Weg, einschließlich elektronischer Medien, soweit diese zur Verfügung stehen.

In der Bekanntmachung ist die Öffentlichkeit über Folgendes zu informieren:

  1. über den Gegenstand des Vorhabens,
  2. falls gegeben über die Feststellung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens nach § 3a UVPG,
  3. über die für die Genehmigung zuständige Behörde, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht ausgelegt wird sowie wo, wann und wie Einsicht genommen werden kann,
  4. darüber, dass Personen, deren Belange berührt sind, und Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2

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