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Regelwerk Gefahrenabwehr; Kampfmittel

Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel
- Bayern -

Vom 15.04.2010
(AllMBl Nr. 5 vom 28.05.2010 S. 136)
Gl.-Nr.: 2186-I



Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15. April 2010 Az.: ID4-2135.12-9

An die Gemeinden
Landratsämter
Polizeidienststellen

1. Ziele und Zweck

Die Bekanntmachung enthält Hinweise, Informationen und Verhaltensregeln zu den Gefahren durch Kampfmittel sowie zur Abwehr dieser Gefahren.

2. Begriffsbestimmung

2.1 Kampfmittel

Kampfmittel im Sinn dieser Bekanntmachung sind gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände und Teile davon, die Explosiv-, Zünd-, Brand-, Nebel-, Reiz-, Rauch-, Leucht- oder Kampfstoffe enthalten oder aus solchen bestehen, auch wenn sie beschädigt oder unbrauchbar geworden sind. Zu den Kampfmitteln gehören insbesondere Bomben, Minen, Raketen, Panzerfäuste, Artillerie-, Gewehr- und Handgranaten, militärische Patronenmunition sowie militärische Spreng- und Zündmittel.

2.2 "Alte" und "neue" Kampfmittel

"Alte" Kampfmittel im Sinn dieser Bekanntmachung sind Kampfmittel, die bis Ende des Zweiten Weltkriegs hergestellt wurden, andernfalls gelten sie als "neue" Kampfmittel.

2.3 Handfeuerwaffen

Handfeuerwaffen im Sinn dieser Bekanntmachung sind Feuerwaffen (Langwaffen und Kurzwaffen entsprechend dem Waffengesetz - WaffG), die von einer einzelnen Person getragen und ohne Zuhilfenahme weiterer Personen oder Hilfsmittel eingesetzt werden können (das Kaliber liegt im Allgemeinen unter 20 mm).

2.4 Kriegswaffen

Kriegswaffen sind die in der Anlage ( Kriegswaffenliste) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz - KWKG) genannten Kampfmittel. Funktionsfähige Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschossen ohne Zusätze, wie z.B. Lichtspur, unterliegt dem Waffengesetz.

Zur näheren Bestimmung der Kriegswaffeneigenschaft wird auf die "Erläuterungen zur Kriegswaffenliste" (Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung, VSF-Nachrichten vom 17. Dezember 2003, N 74 2003 Nr. 475) verwiesen, die auch über die Internetseite der Zollverwaltung www.zoll.de zugänglich sind.

3. Gefahren durch Kampfmittel, Anzeige- und Ahndungsvorschriften

3.1 Gefährdungspotenzial und Risiken

Kampfmittel können ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweisen. Jeder unsachgemäße Umgang birgt ein erhebliches Risiko. Dies gilt auch für Bodeneingriffe auf möglicherweise munitionsbelasteten Grundstücken. Daher bedarf es entsprechender Vorsorgemaßnahmen (vgl. Nrn. 8 und 9).

3.2 Aufgefundene Kampfmittel, Verständigung der Polizei

Aufgefundene Kampfmittel sind stets als konkrete und unmittelbar zu beseitigende Gefahr anzusehen. Werden Gegenstände gefunden, die nach ihrem Aussehen Kampfmittel sein können, sind sie unverändert in der vorgefundenen Lage zu belassen. Die Polizei ist unverzüglich zu verständigen.

3.3 Anzeigepflichten, Ahndungsvorschriften

Sind die aufgefundenen Kampfmittel Kriegswaffen, kann es als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn sie nicht unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle angezeigt werden (§ 12 Abs. 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 Nr. 3 KWKG). Die widerrechtliche Inbesitznahme in der Absicht der Aneignung ist strafbar ( § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG).

Werden von den aufgefundenen Kampfmitteln explosionsgefährliche Stoffe ganz oder teilweise fest eingeschlossen, gelten für Umgang und Überlassen in der Regel auch die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes ( SprengG). Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen ohne die erforderliche Erlaubnis wird als Straftat nach § 40 SprengG geahndet. Der Umgang mit militärischer Munition, die dem Waffengesetz unterliegt, ohne die erforderliche Erlaubnis wird als Straftat nach § 52 WaffG geahndet.

Für die Verfolgung der Straftaten nach dem SprengG bzw. dem KWKG ist das Bayerische Landeskriminalamt zuständig (siehe auch Nrn. 6.4 und 7).

4. Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten

4.1 Öffentliche Sicherheit, Sicherheitsbehörden

Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Sicherheits- und Polizeirechts. Es handelt sich in der Regel um örtliche Gefahren, für die die Gemeinden als örtliche Sicherheitsbehörden zuständig sind. Soweit ein Handeln der Sicherheitsbehörden nicht rechtzeitig möglich ist, ergreift die Polizei die erforderlichen Maßnahmen.

4.2 Verantwortung der Grundstückseigentümer

Die Grundstückseigentümer sind als Zustandsstörer grundsätzlich für die Beseitigung konkreter Gefahren, die von Kampfmitteln auf ihren Grundstücken ausgehen, verantwortlich. Sie können von den Sicherheitsbehörden im Einzelfall bei Vorliegen einer konkreten Gefahr verpflichtet werden, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert.

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